Tenor
Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger, der sich in Untersuchungshaft befindet, ist Angeklagter eines Strafprozesses. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist er wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und weiterer Straftaten angeklagt (sog. Düsseldorfer Zelle). Die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht dauert seit dem Juli 2012 an. Im Zuge des Verfahrens wurde Frau B., Direktorin beim Bundesamt für Verfassungsschutz als Zeugin geladen. Sie sollte insbesondere zu einem Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 6. Dezember 2010 aussagen. Daraufhin erließ das Bundesministerium des Innern unter dem 27. Mai 2014 eine Sperrerklärung gemäß § 96 Satz 1 StPO, in der ausgeführt wird, dass eine ungeschwärzte und vollständige Offenlegung des Schreibens des Bundesamtes für Verfassungsschutz dem Wohl des Bundes Nachteile bereite. Die Behördenerklärung könne daher nur in teilweise geschwärzter Fassung vorgelegt werden. Soweit das Behördenschreiben nicht unkenntlich gemacht worden ist, wurde es in nicht öffentlicher Sitzung verlesen.
Rz. 2
Mit der diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die teilweise Schwärzung der Behördenerklärung. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts – als Gericht der Hauptsache – jedenfalls das geschwärzte Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 6. Dezember 2010 vorzulegen, erklärte die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 15. September 2014, auch in der geschwärzten Fassung werde das Schreiben als Verschlusssache eingestuft. Übersandt werden könne stattdessen eine Kopie der Vorab-Ausfertigung des Schreibens an das Verwaltungsgericht als Verschlusssache über die Verschlusssachenregistratur. Das Verwaltungsgericht wies die Beklagte in seinem Hinweisschreiben vom 22. September 2014 darauf hin, dass es nicht zur Disposition der Behörde stehe, die dem Gericht zustehende Verfügungsbefugnis über Schriftsätze oder Akten zu verkürzen und sandte die zwischenzeitlich übersandte Post der Beklagten ungeöffnet zurück.
Rz. 3
Der Kläger, dem im Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat seinerseits einen Antrag auf Durchführung eines in-camera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache hat mit ausführlich begründetem Beweisbeschluss vom 6. November 2014 die Vorlage des ungeschwärzten und vollständigen Schreibens des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 6. Dezember 2010 angeordnet. Daraufhin hat das Bundesministerium des Innern in seiner Eigenschaft als oberste Aufsichtsbehörde am 9. Dezember 2014, dem Verwaltungsgericht zugegangen am 22. Dezember 2014, eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 VwGO abgegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Sache mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
1. Das Zwischenverfahren ist zulässig. Gegenstand des Antrags ist die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2014 (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 20 F 13.13 – juris Rn. 6), die sich im Wesentlichen – ergänzt um Erwägungen zur Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO – deckt mit der gegenüber dem Oberlandesgericht abgegebenen Sperrerklärung nach § 96 StPO vom 27. Mai 2014.
Rz. 5
Unabhängig davon ist das Zwischenverfahren auch dann statthaft, wenn die verwaltungsgerichtliche Klage – wie hier – auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gemäß § 96 StPO abgegebenen Sperrerklärung gerichtet ist. Zwar sieht die Strafprozessordnung kein derartiges Zwischenverfahren vor. Dies ist in aller Regel wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo” auch nicht erforderlich. Denn aufgrund einer Sperrerklärung nach § 96 StPO zurückgehaltene Unterlagen sind als Beweismittel zu Lasten des Angeklagten ungeeignet, so dass die Sperrerklärung nicht zum Nachteil des Angeklagten führen kann. Soll der Inhalt eines von der Behörde zurückgehaltenen Dokuments allerdings der Verteidigung des Angeklagten dienen, so kann sich die Sperrerklärung für diesen nachteilig auswirken. In diesem Fall steht dem Angeklagten die Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel zur Seite, die Sperrwirkung zu beseitigen und die Aktenvorlage zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2006 – 20 F 1.05 – Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 40 Rn. 8 und vom 2. Juli 2009 – 20 F 4.09 – juris Rn. 5).
Rz. 6
2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Rz. 7
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Rz. 8
Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des Bundes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls, das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann. Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – 20 F 13.09 – BVerwGE 136, 345 Rn. 8 m.w.N.). Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2009 – 20 F 11.08 – juris Rn. 9). Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen.
Rz. 9
Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums des Innern (unter III.1. der Sperrerklärung) ist dagegen die Tatsache der Einstufung des Schreibens vom 6. Dezember 2010 als Verschlusssache ohne Bedeutung. Denn Unterlagen sind nicht schon deswegen ihrem Wesen nach oder nach einem Gesetz geheim zu halten. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 20 F 6.14 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Rz. 10
Die Sperrerklärung vom 9. Dezember 2014 enthält zur Begründung des Geheimhaltungsbedarfs der Schwärzungen aussagekräftige und nachvollziehbar begründete Erläuterungen i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie hinreichende Erwägungen zur gebotenen Ermessensausübung, die sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und die die besondere Lage des Klägers im Prozess vor dem Oberlandesgericht in den Blick nehmen. Der Senat hat sich durch Sichtung des ungeschwärzt vorgelegten Schreibens vom 6. Dezember 2010 vergewissert, dass die Schwärzungen durch Geheimhaltungsgründe des „Nachteile bereiten” i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerechtfertigt sind. Unerheblich ist, dass dem Senat das Schreiben in der geschwärzten Fassung nicht vorliegt, weil die Beklagte – ausweislich der Klageerwiderung – ausdrücklich vom Verwaltungsgericht verlangt hat, dass es als Verschlusssache nicht zur Akte genommen werden dürfe, woraufhin das Verwaltungsgericht die entsprechende Post der Beklagten zu Recht ungeöffnet zurückgesandt hat. Eines optischen Abgleichs der ungeschwärzten und der geschwärzten Fassungen bedarf es ausnahmsweise hier nicht, weil anhand der präzisen Angaben in der Sperrerklärung vom 9. Dezember 2014 die Passagen, die geschwärzt worden sind, zweifelsfrei erkennbar sind und sich dem angeführten Geheimhaltungsgrund klar zuordnen lassen. Das gilt auch für die Angabe auf Seite 11 der Sperrerklärung, in der auf „Seite 6, Punkt 2.6” Bezug genommen wird. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich der Nummerierung.
Rz. 11
3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 20 F 17.10 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der verweigerten Aktenvorlage hat keine eigenständige Bedeutung, sondern erschöpft sich in ihrer Auswirkung auf das Hauptsacheverfahren. Kostenrechtlich bildet das Verfahren vor dem Fachsenat – anders als ein Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO – mit dem Hauptsacheverfahren deshalb einen Rechtszug im Sinne des § 35 GKG und § 19 Abs. 1 RVG. Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens. Mit Blick auf das Verfahren 20 PKH 1.15: (Antrag des Klägers unter 3.) wird darauf hingewiesen, dass sich auch Prozesskostenhilfe auf das Zwischenverfahren erstreckt (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 20 KSt 1.09/20 F 26.08 – juris Rn. 4).
Unterschriften
Neumann, Dr. Bumke, Dr. Fleuß
Fundstellen