Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes –vom 5. September 1990 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers weicht die – am 20. Dezember 1990 dem Antragsteller zugestellte – Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1990 – BVerwG 6 P 4.89 – (PersR 1991, 29 = ZBR 1991, 112 = ZTR 1991, 129) ab. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde nur dann bestehen, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in dem bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts steht, und wenn diese Abweichung ihrerseits entscheidungserheblich ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der angegriffene Beschluß legt dar, daß die Teilnahme des Antragstellers an dem Seminar „Grundlagen des Personalvertretungsrechts II” vom 26.–30. Oktober 1987 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG erforderlich gewesen sei. Nach dem Vorbringen des Antragstellers und des Beteiligten zu 2) habe das Seminar den zweiten Teil einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung bilden sollen, an deren erstem Teil vom 24.–28. November 1986 der Antragsteller bereits teilgenommen habe. Für eine derartige Grundschulung werde jedoch in Rechtsprechung und Schrifttum „eine Dauer von einer Woche regelmäßig als ausreichend angesehen”. Das sei zwar, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 18. August 1986 – BVerwG 6 P 18.84 – klargestellt habe, keine schematische Obergrenze. Die Überschreitung dieses Erfahrungswertes bedürfe aber einer besonderen Rechtfertigung, an der es hier fehle. Grundlegende Neuerungen des vom Personalrat zu beachtenden Rechts seien seit dem Herbst 1987 nicht eingetreten gewesen. Es sei auch nicht richtig, daß eine personalvertretungsrechtliche Grundschulung wegen ihres umfassenden Inhalts auf zwei jeweils einwöchige Veranstaltungen verteilt werden könne. Bei verständiger Berücksichtigung des Gebots der sparsamen Verwaltung der öffentlichen Mittel genüge für Personalratsmitglieder, die nicht Personalratsvorsitzende seien, zur Vermittlung des Grundwissens vielmehr in der Regel eine einzige mehrtägige, höchstens jedoch einwöchige Schulungsveranstaltung.
Diesen Ausführungen des Beschwerdegerichts läßt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht der abstrakte Rechtssatz entnehmen, daß eine Grundschulung von Personalratsmitgliedern, soweit sie die Dauer von fünf Tagen überschreitet, stets nicht mehr erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG sei. Das Beschwerdegericht hält vielmehr eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Grundschulung auf fünf Tage nur „regelmäßig” für ausreichend und prüft daher, wodurch im allgemeinen eine Grundschulung gekennzeichnet ist und insbesondere, ob aufgrund des Wortlautes der Ausschreibung für die Schulungsveranstaltung vom 26.–30. Oktober 1987 diese inhaltlich als Teil einer einheitlichen Grundschulung des Antragstellers angesehen werden kann. Das steht aber nicht im Widerspruch zu den tragenden Gründen der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Divergenzentscheidung, deren Leitsatz dahin lautet: „Eine Grundschulung zum Personalvertretungsrecht ist nicht ausnahmslos auf höchstens fünf Tage begrenzt.” In dem Beschluß ist hierzu ausgeführt, daß sich aus dem Maßstab der Erforderlichkeit der Grundschulung, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, für die Dauer der einzelnen Schulung nicht schematisch eine Obergrenze von fünf bis sechs Tagen herleiten lasse, was sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 58, 54 ≪66≫; Beschluß vom 18. August 1986 – BVerwG 6 P 18.84 –) nicht entnehmen lasse. Auch ist das Beschwerdegericht nicht von dem in dem Beschluß weiter enthaltenen Rechtssatz abgewichen, daß jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung der streitigen Dauer der Schulungsveranstaltung mit dem Ziel notwendig ist festzustellen, ob das Seminar in seiner Dauer erkennbar an Umfang und Schwierigkeit der angebotenen, zum erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Grundwissen gehörenden Themen ausgerichtet ist und diese nach seinem Arbeitsplan in einer pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten Rechnung tragenden Konzentration vermittelt (Entscheidungsabdruck S. 12). Soweit das Beschwerdegericht eine Überschreitung der fünftägigen Dauer der Grundschulung von einer „besonderen Rechtfertigung” abhängig gemacht hat, kommt eine Divergenz schon deshalb nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Erwägung in seinem Beschluß vom 14. November 1990, a.a.O., ausdrücklich offengelassen hat (vgl. Entscheidungsabdruck S. 11, 2. Abs., am Ende).
Unterschriften
Dr. Niehues, Nettesheim, Albers
Fundstellen