Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 04.08.1988; Aktenzeichen PB 9/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 4. August 1988 geändert, soweit er dem Antrag des Antragstellers stattgegeben hat.
Der Antrag des Antragstellers wird in vollem Umfang abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Erstattung der Kosten für eine Schulungsveranstaltung.
Er wurde im März 1985 zum Mitglied des Beteiligten zu 2), in der Gruppe der Arbeiter gewählt. Vom 24. bis zum 28. November 1986 nahm er an einer Schulungsveranstaltung der ÖTV in … „Grundlagen des Personalvertretungsrechts I (BPersVG)” teil, für die der Beteiligte zu 1) die Kosten übernahm. Am 9. Juni 1987 beschloß der Beteiligte zu 2), den Antragsteller zu dem Seminar der ÖTV „Grundlagen des Personalvertretungsrechts II Bund” in Malente vom 26. bis 30. Oktober 1987 zu entsenden. Den Antrag auf Freistellung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG und Kostenübernahme lehnte der Beteiligte zu 1) mit der Begründung ab, die subjektive Erforderlichkeit sei nicht gegeben, da der Antragsteller bereits an einer Grundschulung teilgenommen habe.
Der Antragsteller hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Die Schulung sei auch subjektiv erforderlich gewesen. Nach dem Arbeitsplan habe es sich bei ihr nicht um eine Vertiefung, sondern um eine Erweiterung der notwendigen Grundkenntnisse gehandelt, nämlich den 2. Teil des Grundlagenlehrgangs von Insgesamt 10 Tagen. Der Antragsteller habe sich diese Kenntnisse nach seiner Vorbildung und beruflichen Tätigkeit nicht im Selbststudium vermitteln können.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die erstattungsfähigen Kosten für die Teilnahme des Antragstellers an der Schulungsveranstaltung vom 26. bis 30. Oktober 1987 zu erstatten.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und dazu seine Auffassung vertieft, für eine Grundschulung reiche in aller Regel eine Dauer von einer Woche aus; besondere Umstände für eine Ausnahme von diesem Grundsatz lägen hier nicht vor.
Mit Beschluß vom 4. August 1988 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers zu zwei Fünfteln entsprochen und ihn im übrigen abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Erforderlichkeit der Schulung könne hier für den zweiten Grundlagenkurs (Personalvertretungsrecht II) nicht deshalb schlechthin verneint werden, weil der Antragsteller schon in der Zeit vom 24. bis 28. November 1986 an einem Grundkurs (Personalvertretungsrecht I) teilgenommen habe. Eine feste Begrenzung in dem Sinne, daß ein Grundkurs nicht länger als 5 bis 6 Tage dauern dürfe, lasse sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Ein weiteres Schulungsbedürfnis sei aber nicht gegeben, wenn der vorangegangene Grundkurs von seiner Thematik her so umfassend war, daß es einer weiteren Schulung nicht bedurft habe. Zielte der zweite Lehrgang allenfalls mittelbar und am Rande auf die Vermittlung weiterer, im ersten Lehrgang nicht vorgesehener Grundkenntnisse ab, diente er vielmehr vorrangig in Anknüpfung an die bereits vermittelten Grundkenntnisse dem Erfahrungsaustausch und der Einübung von Verhaltensweisen auf der Grundlage der dazu erforderlichen und zuvor vermittelten Rechtskenntnisse, so fehle es an der Erforderlichkeit im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG.
Im vorliegenden Fall habe der Lehrgang nicht lediglich dem Austausch und der Vertiefung schon vorhandenen Wissensstoffes gedient. Sein Gegenstand sei primär das Thema Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung gewesen, das im ersten Lehrgang nur am Rande behandelt worden sei. Die Themen beider Kurse seien offensichtlich vom gleichen Veranstalter aufeinander abgestimmt worden; sie dienten zulässigerweise einer breiteren Vermittlung des Wissensstoffes der Grundschulung. Dabei dürfe jedoch das Prinzip der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht außer acht gelassen werden. Der Veranstalter sei mithin gehalten, das Programm zu straffen, da im Rahmen einer Grundschulung eben nur grundsätzliches Wissen vermittelt werden könne. Bei Durchsicht der Arbeitspläne beider Veranstaltungen falle auf, daß die behandelten Themen teilweise relativ breit angelegt seien. Hier sei das Gebot sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel nicht genügend beachtet worden. Der Stoff einer im obigen Sinne umfassenden Grundschulung könne an insgesamt sieben Unterrichtstagen vermittelt werden. Es sei nicht zu beanstanden, daß der Stoff in zwei einander ergänzenden Schulungsveranstaltungen dargebracht werde. Hier sei der Schulungsanspruch des Antragstellers durch den Kurs Personalvertretungsrecht I in der Zeit vom 24. bis 28. November 1986 jedoch bereits in Höhe von 5 Tagen verbraucht. Im Umfange des verbleibenden Anspruches ...