Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung
Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 12.05.1987; Aktenzeichen PB 4/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 12. Mai 1987 wird zurückgelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Erstattung von Schulungskosten.
Der 39jährige Antragsteller ist seit 1974 beim Arbeitsamt … beschäftigt. Im Februar 1980 legte er die – der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst entsprechende – 2. Fachprüfung ab. Anschließend wurde er zum Hauptvermittler ausgebildet und war als solcher tätig. Er gehört seit Mai 1985 dem Beteiligten zu 2) an und ist seit September 1985 von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt; seit Dezember 1986 ist er Vorsitzender des Beteiligten zu 2).
Am 29. August 1986 beschloß der Beteiligte zu 2), den Antragsteller gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zu dem in der Zeit vom 6. bis 10. Oktober 1986 von der Bildungsvereinigung Arbeit und Leben Niedersachsen e.V. in … veranstalteten Seminar mit dem Thema: „Einführung in das Arbeitsrecht” zu entsenden. Die vom Antragsteller nach seiner Teilnahme beantragte Erstattung der Schulungskosten in Höhe von 267,– DM lehnte der Beteiligte zu 1) mit der Begründung ab, der Antragsteller habe dieser Schulung nicht bedurft, weil er bereits während seiner Berufsausbildung die Grundlagen des Arbeitsrechts kennengelernt habe.
Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, die Schulungskosten in Höhe von 267,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag entgegengetreten und hat beantragt,
ihn abzulehnen.
Mit Beschluß vom 12. Mai 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 44 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG trage die Dienststelle die Kosten für eine Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Kenntnisvermittlung sei dabei sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Subjektiv sei eine bestimmte Schulung nur dann erforderlich, wenn der Personalrat ohne Schulung dieses Mitgliedes seinen Aufgaben nicht nachkommen könne. In diesem Sinne sei der Antragsteller nicht mehr Schulungsbedürftig gewesen. Die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, um die es bei der Einführung in das Arbeitsrecht schwerpunktmäßig gegangen sei, seien ihm bereits aus seiner 1980 abgeschlossenen Ausbildung her bekannt gewesen, wie der Stoffplan für seine Ausbildung belege. Insoweit habe er keiner Einführung in das Arbeitsrecht mehr bedurft. Soweit er und auch der Beteiligte zu 2) die Schulungsbedürftigkeit mit den nach Abschluß seiner Ausbildung erfolgten Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht begründen wollten, ließen sie unberücksichtigt, daß es auf dem Seminar um aktuelle Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht nur am Rande gegangen sei; darüber sei nur während eines Vormittags der insgesamt fünftägigen Schulungsveranstaltung gesprochen worden.
Gegen den ihm am 11. Juni 1987 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9. Juli 1987 eingelegte und am 4. August 1987 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht, seine arbeitsrechtliche Schulung während der Ausbildung als Fachanwärter habe nur 3 Stunden 20 Minuten umfaßt, liege 6 Jahre zurück und sei aus der Sicht des Arbeitgebers oder Dienstherrn erfolgt.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Beteiligte zu 2) unterstützt den Standpunkt des Antragstellers, stellt aber keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Der Erstattungsanspruch des Antragstellers ist nicht gegeben, weil die bei dem Seminar „Einführung in das Arbeitsrecht vermittelten Kenntnisse für ihn nicht erforderlich i.S. des § 46 Abs. 6 BPersVG waren. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist dabei diese Erforderlichkeit sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Objektiv muß es sich zunächst um eine Schulung handeln, bei der Kenntnisse vermittelt werden, die überhaupt zu dem gesetzlichen Aufgabengebiet des Personalrats gehören und die weiter gerade „dienststellenbezogen” zu de...