Entscheidungsstichwort (Thema)
Reise- und Schulungskosten für die Seminarteilnahme einez Personalratsmitgliedes (§44 Abs. 1 BPersVG)
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 09.07.1987; Aktenzeichen PB VG 8/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 9. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Erstattung von Schulungskosten.
Er wurde erstmalig im Jahre 1985 in den Beteiligten zu 2) gewählt und ist seitdem dessen Mitglied. Da er vom … bis zum … 1985 an dem Seminar „Arbeitsrecht für Betriebsräte” des Bildungswerkes der … im Lande Niedersachsen teilnehmen wollte, beantragte er für diese Zeit seine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge. Nach zunächst erfolgter Ablehnung gab die Standortverwaltung … dem Antrag gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG am 29. Oktober 1985 statt, nachdem der Anerkennungsbescheid der Bundeszentrale für politische Bildung über die Eignung des Seminars gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG vom 1. Oktober 1985 vorgelebt worden war. Den Antrag auf Kostenerstattung nach den §§ 44 und 46 Abs. 6 BPersVG lehnte der Beteiligte zu 1) durch Bescheid vom 3. Juli 1986 mit der Begründung ab, daß der Antragsteller lediglich eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG besucht habe.
Am 25. Juli 1986 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Bei der Veranstaltung handele es sich um eine erforderliche Schulungsmaßnahme im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG. Auf den formalen Aspekt, ob er von sich aus die Freistellung beantragt habe oder ob sie durch Personalratsbeschluß erfolgt sei, komme es dabei nicht an. Wegen der Vermittlung notwendiger Kenntnisse sei es auch unerheblich, ob die Veranstaltung als geeignet im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG anerkannt worden sei; maßgebend sei vielmehr, daß er innerhalb des Beteiligten zu 2) als Beauftragter für Fragen des Arbeits- und Sozialrechts bestellt worden sei. Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des ihm zugewiesenen personalvertretungsrechtlichen Aufgabenbereichs gewährleisten zu können, sei seine Teilnahme an dem arbeitsrechtlichen Seminar notwendig gewesen.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, an ihn 157,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für seine Teilnahme an dem Seminar der … „Arbeitsrecht für Betriebsräte” vom … bis zum … 1985 zu zahlen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und ist ihm entgegengetreten.
Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt, aber den Standpunkt des Antragstellers unterstützt.
Mit Beschluß vom 9. Juli 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers ablehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Voraussetzung der Kostenerstattung sei, daß der Personalrat einen Beschluß darüber getroffen habe, welches Mitglied zu welcher Schulungsveranstaltung zu entsenden sei. Bereits an einem wirksamen Entsendungsbeschluß des Beteiligten zu 2) fehle es hier unstreitig. Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 44 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 6 BPersVG sei der Entsendungsbeschluß des Personalrats und nicht die Teilnahme des einzelnen Mitgliedes an der Veranstaltung. Im übrigen fehle es aber auch daran, daß das vom Antragsteller besuchte Seminar ihm Kenntnisse vermittelt habe, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich seien. Da er zur Zelt der Teilnahme an dem Seminar erst wenige Monate Personalratsmitglied gewesen sei, wäre für ihn in erster Linie die Vermittlung von Grundkenntnissen notwendig gewesen. Insbesondere sei aber die objektive Erforderlichkeit der durch das Seminar vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des Antragstellers im Personalrat zu verneinen. Detaillierte Kenntnisse des Arbeitsrechts, über sein Wesen und seine Funktion, über die geschichtliche Entwicklung, seine Rechtsquellen und Rechtsformen seien für die Arbeit im Personalrat nicht erforderlich. Hier seien in dem Seminar nach den Einzelthemen des Pogramms solche detaillierten Fragen des Arbeitsrechts erörtert worden, deren Kenntnis zwar geeignet im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG gewesen sein möge, jedoch nicht für die Personalratstätigkeit als erforderlich anzusehen sei.
Gegen den ihm am 30. Juli 1987 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31. August (Montag) eingelegte und am 14. September 1987 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen zur Erforderlichkeit der Schulung vertieft und zur Unerheblichkeit eines Entsendungsbeschlusses des Personalrats auf die Entscheidung des OVG Bremen vom 6. August 1985 – OVG PV – B 8/85 – verweist.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und d...