Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 26.04.2002; Aktenzeichen 1 L 4821/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein vom Kläger eingelegte, auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, indem es die Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Gefährdungssituation aufgrund exilpolitischer Betätigung bei Rückkehr in die demokratische Republik Kongo entgegen dem Antrag im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Februar 2002 nicht abgewartet habe (Beschwerdebegründung S. 1 ff., 4 ff.). Weiter sei das rechtliche Gehör des Klägers auch deshalb verletzt, weil das Berufungsgericht den Antrag im gleichen Schriftsatz abgelehnt habe, Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten “zur Überwachung exilpolitischer Aktivitäten kongolesischer Staatsangehöriger durch ihren Heimatstaat im Bundesgebiet einzuholen” (Beschwerdebegründung S. 6 ff.).
Die Verfahrensrügen sind nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde legt nicht – wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten – dar, dass die Entscheidung auf der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann. Ist ein Berufungsurteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Daran fehlt es hier.
Das Berufungsurteil ist selbständig tragend zum einen darauf gestützt (UA S. 6 3. Abs., S. 9 3. Abs. ff., S. 12 2. Abs.), dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers dem Heimatstaat – selbst wenn dieser über einen funktionierenden Geheimdienst verfügen würde und in nennenswertem Umfang Erkenntnisse zu sammeln vermöchte – bekannt geworden sind.
Mit Bezug hierauf rügt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6 ff.) die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags im Schriftsatz vom 13. Februar 2002, ohne den genauen Inhalt des Beweisantrags und dessen Begründung mitzuteilen (Beschwerdebegründung S. 7). Schon deshalb ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (Beschluss vom 24. März 2000 – BVerwG 9 B 530.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Davon abgesehen, lässt sich den mit der Rüge wohl in Bezug genommenen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Februar 2002, S. 2 Mitte (GA Bl. 278) kein Beweisantrag zu der Frage entnehmen, welchen Umfangs der kongolesische Geheimdienst Informationen über exilpolitische Tätigkeiten zu gewinnen vermag. Zur “Frage der Exilüberwachung von Regimegegnern” enthält der Schriftsatz zwar ebenfalls Ausführungen (a.a.O. S. 1/2), aber keinen Beweisantrag. Mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem im Schriftsatz vom 13. Februar 2002, S. 2 Mitte, allenfalls enthaltenen Beweisantrag (wohl dazu, dass die Exilaktivitäten des Klägers für die KDPS “in den interessierten Kreisen in Kinshasa bekannt sind”) befasst sich die Beschwerde nicht (vgl. aber BA S. 10 2. Abs.). Auch daran muss die Verfahrensrüge scheitern. Erst recht kann die Beschwerde nicht geltend machen, “Nachfragen” über den UNHCR oder die Deutsche Botschaft “hätten bestätigen können, dass der frühere Mitarbeiter des Klägers … im Büro Kabilas in Kinshasa tätig ist”; einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger nämlich nicht – auch nicht nach dem Vortrag der Beschwerde – gestellt. Kann die Beschwerde danach mit dieser Rüge nicht durchdringen, kommt es auf die zweite Rüge gegen die weitere, das Urteil ebenfalls selbständig tragende Begründung, nicht mehr an.
Zu der weiteren Rüge, die sich auf das vom Berufungsgericht hilfsweise festgestellte Fehlen einer Verfolgungsgefahr bei unterstelltem Bekanntwerden der exilpolitischen Betätigung des Klägers bezieht, bemerkt der Senat, dass auch mit ihr für sich betrachtet kein Verfahrensrechtsverstoß bezeichnet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt, wenn – wie hier – bereits zahlreiche einschlägige Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen vorliegen (vgl. etwa Beschluss vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42). Entsprechendes muss für die Frage gelten, ob eine in einem anderen Verfahren angeforderte Auskunft abgewartet werden soll. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb das Oberverwaltungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze die angekündigte generelle Gefahreneinschätzung durch den UNHCR hätte abwarten müssen und welche neuen, für den Kläger günstigen Erkenntnisse zu erwarten und im Berufungsverfahren geltend gemacht waren. Das ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem in der Beschwerde referierten Inhalt der späteren Stellungnahme vom 22. April 2002. Wie auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde zu dieser Rüge zeigen, wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die von ihr als falsch angesehene Gefahrenprognose des Berufungsgerichts; damit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang schließlich noch andeutungsweise rügt (Beschwerdebegründung S. 5 2. Abs.), das Berufungsgericht hätte nach dem Schriftsatz vom 13. Februar 2002 nicht ohne erneute Anhörung im vereinfachten Berufungsverfahren entscheiden dürfen, verschweigt sie, dass nochmals eine Anhörung bei der Übersendung der Erkenntnismittelliste stattgefunden hat (GA Bl. 287), auf die der Kläger mit einer Wiederholung des Antrags auf Abwarten der UNHCR-Auskunft reagiert hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Hund
Fundstellen