Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 12.05.2003; Aktenzeichen 4 A 4333/01.A) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Mit den Fragen dazu, “inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des Klägers bei einer Rückkehr nach RD Kongo angewendet werden kann” (Beschwerdebegründung S. 1) und dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negativen Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2), sowie mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2003 – BVerwG 1 B 452.02 – ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Soweit mit der Beschwerde im vorliegenden Verfahren weiter geltend gemacht wird, das Oberverwaltungsgericht hätte erneut Berichte zu einer Gefährdung von Rückkehrern in die Demokratische Republik Kongo wegen exilpolitischer Aktivitäten einholen müssen (Beschwerdebegründung S. 5/6), wird ein Revisionszulassungsgrund ebenfalls nicht dargetan. Eine rechts grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht daraus ergeben, dass abgeschobene Rückkehrer nach anderen Quellen “selbst ohne politischen Bezug … gefährdet” seien. Mit den Ausführungen dazu, das Berufungsgericht hätte einen nicht in das Verfahren eingeführten Bericht vom 13. Februar 2003 (und eine darin in Bezug genommene Stellungnahme vom Juni 2002) zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wird eine Aufklärungsrüge nicht entsprechend den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bezeichnet (vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerdebegründung S. 6) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, dass sein politisches Engagement in Deutschland den Regierungsstellen in Kinshasa bekannt geworden ist und deshalb dem – mit der Beschwerdebegründung wohl gemeinten Beweisantrag auf Einholung einer weiteren Auskunft des Bundesnachrichtendienstes im Schriftsatz vom 22. Juli 2002 (GA S. 67 ff.) – nicht nachgekommen ist (BA S. 8).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Hund, Richter
Fundstellen