Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen 4 A 778/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Das Grundstück des Klägers wird vom Grünauer Bach, einem Gewässer 2. Ordnung, gequert. Der Bach ist in diesem Bereich, wie auch teilweise auf den Nachbargrundstücken, verrohrt. Nachdem sich bei einem Hochwasser das Wasser vor der Verrohrung gestaut hatte und bei einer anschließenden Kontrolle mehrfache Rohrbrüche und Einbrüche sowie eine unterschiedliche Dimensionierung mit DN 300 und DN 400 vorgefunden worden waren, sah die Landestalsperrenverwaltung im Zuge einer Sanierung des Bachlaufs auch eine Erneuerung der Verrohrung auf dem Grundstück des Klägers mit einem Querschnitt von DN 500 vor, der aufgrund einer hydraulischen Berechnung festgelegt worden war. Der Kläger stimmte dem nicht zu. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, prüffähige Unterlagen zur Verlegung einer Verrohrung mit DN 500 vorzulegen und die vorhandene Verrohrung im Zuge der Neuverrohrung zu entfernen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Die Verfügung sei rechtmäßig, wobei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei. Die Verpflichtung zur Ertüchtigung der bestehenden Verrohrung finde ihre Rechtsgrundlage in § 94 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a.F. Die Neuverrohrung sei eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr; ihr stehe das Verrohrungsverbot nach § 78 Abs.3 SächsWG a.F. nicht entgegen. Der Grünauer Bach sei trotz der bestehenden Verrohrung ein oberirdisches Gewässer. Ein Verstoß gegen das Verrohrungsverbot scheide aus Gründen der Gesetzessystematik aus. § 78 Abs. 3 SächsWG a.F. stehe im Abschnitt über „Ausbau und Renaturierung” und im Kontext mit gemäß § 78 Abs. 1 SächsWG a.F. anzustrebenden ökologischen Optimierungen. Die Vorschrift entfalte demnach keine Sperrwirkungen gegenüber Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Der Kläger sei zutreffend als Störer für die Neuverrohrung in Anspruch genommen worden. Die Verrohrung sei nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen erfolgt, so dass sie nicht der Gewässerunterhaltungspflicht zuzuordnen sei.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 3
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Rechtsfrage und der bestehende Klärungsbedarf müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerechte Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung lässt jedoch keine Frage des revisiblen Rechts mit grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
Rz. 5
a) Der Kläger wirft zunächst bei wohlwollendem Verständnis seiner Ausführun
gen sinngemäß als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob einer auf § 94 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a.F. gestützten Anordnung zur Erneuerung einer vorhandenen Verrohrung das Verrohrungsverbot nach § 78 Abs. 3 SächsWG a.F. entgegensteht und ob eine solche Verfügung den Grundprinzipien des § 31 Abs. 1 WHG a.F. widerspricht.
Rz. 6
Der hierauf bezogene Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Rz. 7
Soweit sich die Frage auf die zutreffende Auslegung und Anwendung der entscheidungstragenden Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes bezieht, kann diese schon deswegen in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil es sich um grundsätzlich nicht revisibles Landesrecht handelt. Für diese an den Urheber des Gesetzesbefehls anknüpfende Einordnung ist ohne Bedeutung, dass die einschlägigen Vorschriften der Ausfüllung bundesrechtlicher Rahmenvorschriften (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG a.F.) dienen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – 6 BN 1.99 – Buchholz 406.401 § 14 BNatSchG Nr. 1 S. 1 = juris Rn. 3).
Rz. 8
Die Zulassung der Revision kommt aber auch ungeachtet dessen nicht in Betracht, dass der Kläger mit der Vorschrift des § 31 Abs. 1 WHG a.F. auch eine Norm des revisiblen Rechts als verletzt rügt. Die gewässeraufsichtliche Generalklausel des § 94 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a.F. nimmt auf die nach dem Wasserhaushaltsgesetz bestehenden Verpflichtungen Bezug und knüpft damit an eine bundesrechtliche Norm an, die in ihrem Geltungsgrund unverändert bleibt. Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, ist deshalb eine revisible Vorfrage für die Anwendung der landesrechtlichen Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 7 C 4.12 – Buchholz 406.27 § 149 BBergG Nr. 3 Rn. 14). Des Weiteren unterliegt es revisionsgerichtlicher Überprüfung, ob der Landesgesetzgeber die rahmenrechtlichen Vorgaben eingehalten hat und ob die Vorinstanzen das Landesrecht bundesrechtskonform ausgelegt haben (BVerwG, Urteile vom 27. September 1990 – 4 C 44.87 – BVerwGE 85, 348 ≪354≫ und vom 27. Februar 2003 – 2 C 10.02 – BVerwGE 118, 10 ≪11 f.≫). Die Rüge der Nichtbeachtung von revisiblen Recht bei der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht kann indes eine Zulassung der Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1999 – 7 B 116.99 – juris Rn. 5 und vom 27. Mai 2013 – 7 B 30.12 – ZUM-RD 2013, 560 Rn. 6, jeweils m.w.N.). An solchen Darlegungen fehlt es. Insbesondere macht der Kläger nicht deutlich, warum der Anwendungsbereich der in § 31 Abs. 1 WHG a.F. niedergelegten Grundsätze entgegen der amtlichen Überschrift nicht auf Maßnahmen anlässlich eines Gewässerausbaus beschränkt ist.
Rz. 9
Darüber hinaus beträfe eine auf § 31 Abs. 1 WHG a.F. bezogene Grundsatzfrage ausgelaufenes Recht, da die im Jahre 2007 geltende Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes mittlerweile – in Wahrnehmung der nunmehr gegebenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) – durch das am 1. März 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ersetzt und im Übrigen auch das Landesrecht neu geregelt worden ist (Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013, SächsGVBl. S. 503). Eine Grundsatzrevision kommt in dieser Situation regelmäßig nicht mehr in Betracht, da diese allein Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend klären soll (stRspr, siehe nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 7 B 42.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, dass er sich auf eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen berufen kann. Insbesondere verhält er sich nicht dazu, ob sich eine entsprechende Frage bei Nachfolgebestimmungen in gleicher Weise stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2012 – 7 B 1.12 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Rz. 10
b) Hinsichtlich der Frage,
ob eine Anlage, die wie im vorliegenden Fall ganz oder teilweise dem Hochwasserschutz der betreffenden Grundstücke dient, in der Unterhaltung allein demjenigen aufgebürdet werden kann, der sie errichtet hat,
genügt die Beschwerdebegründung ebenso wenig den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung.
Rz. 11
Auch insoweit stützt sich die angefochtene Entscheidung auf landesrechtliche Vorschriften, die als solche einen Klärungsbedarf im Revisionsverfahren nicht begründen können. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nur im Stile einer Berufungsbegründung auseinander, ohne einen Bezug zum revisiblen Bundesrecht aufzuzeigen. Im Übrigen ist geklärt, dass die Vorschriften der §§ 28 f. WHG a.F. über die Gewässerunterhaltungspflicht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegenstehen, die die Gewässerunterhaltung und die Unterhaltung von Bauwerken in oder an Gewässern einem unterschiedlichen Regime unterwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 1996 – 4 B 284.95 – Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 4 = juris Rn. 4 und vom 17. November 2009 – 7 B 14.09 – Buchholz 445.4 § 28 WHG Nr. 2 Rn. 10).
Rz. 12
2. Mit den Verfahrensrügen dringt der Kläger ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das leistet der Kläger nicht.
Rz. 13
a) Das Vorbringen des Klägers führt nicht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Dimensionierung der Neuverrohrung, hinsichtlich derer das Oberverwaltungsgericht sich auf die der Planung zugrunde liegenden hydraulischen Berechnungen des Planungsbüros Dr. Q. gestützt hat. Hierfür wären u.a. Darlegungen dazu erforderlich, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Dazu ist in aller Regel ein – unbedingter – Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 7 B 43.11 – Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26 und vom 9. März 2015 – 7 B 25.14 – juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Die Tatsache, dass – wie hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. April 2014 – ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Hiervon kann hinsichtlich der gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen stehenden Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nur dann ausgegangen werden, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles nicht gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 – 7 C 8.11 – Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 37 sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2012 – 7 BN 6.11 – ZfW 2013, 36 ≪37≫).
Rz. 14
Solche Umstände zeigt der Kläger mit dem Verweis auf Vorbringen im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren, das nicht näher konkretisiert wird, nicht auf.
Rz. 15
Eine sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängende Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung wird schließlich auch nicht aufgrund der vom Kläger vorgetragenen – vom Beklagten allerdings bestrittenen – Tatsache dargelegt, dass es mit Ausnahme des Jahres 2002 niemals zu Überschwemmungen gekommen sei, obwohl das vorhandene Rohr auf den von den Berechnungen zugrunde gelegten jährlichen Bemessungsregen nicht ausgelegt sei. Denn für die Feststellung einer für den Hochwasserschutz gebotenen Dimensionierung der Verrohrung kam es nach dem insoweit maßgeblichen materiellen-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 – 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫; Beschluss vom 24. August 2006 – 7 B 38.06 – Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 28) hierauf nicht an. Das Oberverwaltungsgericht nimmt nämlich in Ziffer 1.1 der Entscheidungsgründe ergänzend Bezug auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts. Darin wird darauf abgestellt, dass im Interesse des Hochwasserschutzes gerade auch höhere Regenmengen, die nicht jährlich, sondern in größeren Wiederkehrintervallen bzw. mit geringerer Bemessungshäufigkeit auftreten, in den Blick zu nehmen sind, und dass die vorhandene Verrohrung darüber hinaus eine Engstelle bildet und folglich eine zusätzliche Gefahr für Rückstau und Überflutungen darstellt.
Rz. 16
b) Schließlich geht auch die im gleichen sachlichen Zusammenhang erhobene Gehörsrüge fehl. Das Oberverwaltungsgericht musste zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nicht darauf hinweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO), dass es die Angriffe des Klägers gegen die hydraulische Berechnung als nicht hinreichend substantiiert erachtete.
Rz. 17
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) fordert, dass die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären. Daraus folgt allerdings nicht die Verpflichtung des Tatsachengerichts, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offen zu legen, wie es eine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – juris Rn. 16 und 18 m.w.N.).
Rz. 18
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder zeigt der Kläger auf noch ist insbesondere ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sonst ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen durfte, das Oberverwaltungsgericht werde bei der Bewertung der Erforderlichkeit der Dimensionierung der Neuverrohrung und weiterer Sachaufklärung von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichen. In dieser Situation stand dem Kläger das prozessuale Mittel des unbedingten Beweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Gebote, um die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts in Erfahrung zu bringen und bei einer Ablehnung dieses Antrags einen nach Auffassung des Gerichts unzulänglichen Vortrag mit einem neuen oder veränderten Beweisantrag nachzubessern (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 7 B 43.11 – Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
Rz. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Philipp, Schipper, Brandt
Fundstellen