Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566431

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