Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.02.2003; Aktenzeichen A 3 S 450/99) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde, die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt wird, ist, soweit ihre Zulässigkeit noch unterstellt werden kann, unbegründet.
Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Berufungsgericht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Rüge ist schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend hinreichend bezeichnet. So benennt sie keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261/97 – DÖV 1998, 117-118 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Sie entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 2000 – BVerwG 9 B 144.00 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36; Urteile vom 18. Februar 1992 – BVerwG 9 C 59.91 – Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 und vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 19.96 – BVerwGE 104, 260, 262 f.) Regeln zur Auslegung von asylrechtlichen Klageanträgen und dem vom Berufungsgericht zu bearbeitenden Streitgegenstand, ohne indes einander widersprechende Rechtssätze dieser Entscheidungen solchen der berufungsgerichtlichen Entscheidung gegenüber zu stellen. Die Beschwerde will – soweit ersichtlich – beanstanden, das Berufungsgericht hätte sich nicht nur mit dem Antrag auf Familienasyl befassen dürfen, sondern auch eine Entscheidung zu § 51 Abs. 1 und zu § 53 Abs. 6 AuslG treffen müssen. Sie geht indessen nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht Abschiebungsschutz für die Klägerin sowohl nach § 51 Abs. 1 als auch nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG abgelehnt hat (vgl. BA S. 5 ff. und S. 19). Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde in dem Aufzeigen einer – vermeintlichen – fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Ausgangsfall. Damit genügt sie weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge.
Die Beschwerde beanstandet ferner, die Berufungsentscheidung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die – 1998 in Deutschland geborene – Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass sich das Berufungsgericht lediglich mit der Frage des Familienasyls, nicht aber mit ihren eigenen Asylgründen befassen würde. Damit habe das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet der Frage, ob damit eine Gehörsrüge schlüssig erhoben ist, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung nicht hinreichend dar. So geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 AuslG ausführlich erörtert hat, ob der Klägerin politische Verfolgung droht (BA S. 5 ff.).
Die weitere Gehörsrüge geht ebenfalls fehl. Die Beschwerde moniert, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen. Zwar stammten die Eltern der Klägerin aus Syrien. Die Klägerin habe aber ausdrücklich geltend gemacht, sie besitze die türkische Staatsangehörigkeit; deshalb sei zu prüfen, ob ihr seitens der Türkei politische Verfolgung drohe. Hierüber habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen seiner Entscheidung mit dem von der Klägerin angesprochenen Bezug zur Türkei befasst und im Einzelnen ausgeführt, warum dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen ist.
Die unter Ziff. 4 und 5 der Beschwerdeschrift weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in dem Beschluss vom 11. September 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 32.03 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen