Entscheidungsstichwort (Thema)
Früherer Beamter. zweite Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags. Bedürftigkeit nachgewiesen und nicht zu vertreten (freiwillige Aufgabe einer kurzfristigen Tätigkeit auf Provisionsbasis, die nur neue Schulden brachte, unterhaltsbeitragsrechtlich unschädlich)
Normenkette
BDG § 10 Abs. 3, § 85 Abs. 3 S. 1, Abs. 7 S. 2; BDO §§ 77, 79, 110 Abs. 2; SGB III § 77 Abs. 1, 3, § 153 ff.
Tenor
Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Beschluss des … Verwaltungsgerichts A. vom 30. Juli 2004 aufgehoben.
Dem früheren Beamten wird ab dem 1. Juni 2004 für weitere drei Monate ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 8. Januar 2002 wurde der frühere Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 77 BDO ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Die von dem früheren Beamten hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 27. November 2002 –BVerwG 1 D 10.02 –zurückgewiesen. In diesem Urteil heißt es unter anderem, dass es mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag sein Bewenden habe. Damit erhielt der frühere Beamte zunächst vom 1. Dezember 2002 bis einschließlich 30. November 2003 den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag i.H.v. ca. 950 EUR monatlich.
Antragsgemäß bewilligte das … Verwaltungsgericht A. mit Beschluss vom 15. März 2004 dem früheren Beamten für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis einschließlich Mai 2004 einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem, der frühere Beamte sei eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und sei bedürftig. Hinsichtlich seines Einkommens hätten sich nach seinen glaubhaften Bekundungen keine maßgeblich relevanten Unterschiede zu seiner bisherigen Unterhaltsbeitrags-Bewilligungssituation ergeben; trotz einer festen Anstellung erziele er dort gegenwärtig keine positiven Einkünfte. Der frühere Beamte habe seine Bedürftigkeit auch nicht im Sinn eines Handelns gegen seine eigenen Interessen zu vertreten. Mit seinen zahlreichen Bewerbungsschreiben sowie den zusätzlichen glaubhaften Bewerbungstelefonaten und den Unterlagen über das Nichterzielen positiver Einkünfte an den beiden letzten Beschäftigungsorten habe er seine im Bereich des Unterhaltsbeitragsrechts bestehende Eigenpflicht, sich nahezu täglich um eine zumutbare Arbeit zur selbstständigen Lebensunterhaltssicherung zu bemühen, erfüllt. Allerdings handele es sich hier um einen Grenzfall. Denn der Unterhaltsbeitrag solle nur die Zeit bis zur Übernahme einer neuen Tätigkeit überbrücken. Eine solche habe der frühere Beamte inzwischen in L. gefunden. Die Besonderheit, dass er dort nur auf Provisionsbasis tätig sei und vorübergehend noch keine Einkünfte erziele, rechtfertige es aber ausnahmsweise, einen Unterhaltsbeitrag weiter zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2004 hat der frühere Beamte unter Bezugnahme auf sein bisheriges Verfahren „Antrag auf Verlängerung meines Übergangsentgeltes um ein halbes Jahr”) erneut die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragt, und zwar „bis September”; anschließend werde das Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt übernommen werden. Zur Begründung ist im Wesentlichen angegeben, er habe seine bisherige Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis bei der Firma C. in L. inzwischen aufgegeben, da die Kosten-Nutzen-Rechnung deutlich negativ gewesen sei. Seit März 2004 sei er beim Arbeitsamt P. als arbeitsuchend gemeldet und werde voraussichtlich im September eine Umschulung als Physiotherapeut beginnen. In der Zwischenzeit habe er sich schon auf mindestens 60 Stellenanzeigen aus der Zeitung erfolglos gemeldet. Entsprechende Unterlagen sende er auf Wunsch gerne zu.
Nachdem die Deutsche Post AG dem Verwaltungsgericht unter anderem mitgeteilt hatte, für den Fall, dass der frühere Beamte seine Angaben dem Gericht gegenüber durch geeignete Unterlagen glaubhaft mache, bestünden gegenüber einer Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags keine Bedenken, übersandte das Gericht dem früheren Beamten am 23. Juni 2004 einen Abdruck dieses Schreibens mit folgendem Zusatz:
„um präzise Beantwortung der angesprochenen Aspekte und um Beireichung von Belegen zu allen relevanten Kriterien (fehlende Gewinnerzielung, Umschulung u.ä.) wird im Eigeninteresse als Antragsteller gebeten”.
Durch Beschluss vom 30. Juli 2004 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der frühere Beamte habe trotz gerichtlicher Aufforderung eine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Obwohl ihm bereits in seinem Erstverfahren verdeutlicht worden sei, dass er seine finanzielle Bedürftigkeit und seine vorgeblich zahlreichen Bewerbungen belegen müsse, sei er dem auch nach erneutem gerichtlichen Hinweis nicht nachgekommen. Es könne deshalb mit dem Verwaltungsgericht M. –Beschluss vom 30. Juni 2004 –offen bleiben, ob die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags über die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 BDG gesetzte Grenze von einem Jahr hinaus zulässig sei.
Hiergegen hat der frühere Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: In der gerichtlichen Verfügung vom 23. Juni 2004 sei ihm keine Frist zur Einreichung der Belege gesetzt worden. Den Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit P. habe er selbst erst Ende Juli erhalten. Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 habe er dann alle Belege mit der Gewinnbilanz seiner selbstständigen Tätigkeit dem Verwaltungsgericht übersandt. Sie müssten im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Bis auf weitere Schulden aus seiner Tätigkeit für die Firma C. in L. seien seit Januar 2004 keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten. Beim Arbeitsamt in P. habe ihm die Arbeitsberaterin am 8. März 2004 eine Umschulung zum Physiotherapeuten vorgeschlagen. Hierfür habe er Anfang Juli einen psychologischen Eignungstest abgelegt. In der Zwischenzeit habe er telefonisch noch etwa fünf erfolglose Versuche der Arbeitsvermittlung unternommen. Aufgrund der bevorstehenden Umschulungsmaßnahme habe er sich nicht mehr so intensiv um Arbeit bemüht. Seine durch die Agentur für Arbeit P. mit Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 3 SGB III) geförderte Weiterbildungsmaßnahme habe gemäß Ausbildungsvertrag vom 23. August 2004 am selben Tag begonnen und sei auf drei Jahre angelegt.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. September 2004 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 110 Abs. 6 i.V.m. § 79 BDO zulässig.
Das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO fällt nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 als Annex-Verfahren zum abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren, welches hinsichtlich des Ausspruchs zum Unterhaltsbeitrag der Sache nach fortgesetzt wird, unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG (Beschluss vom 15. Januar 2002 –BVerwG 1 DB 34.01 –DokBerB 2002, 95 = DÖD 2002, 97 = IÖD 2002, 152). Dies hat zur Folge, dass das Neubewilligungsverfahren –als ein zunächst nach § 85 Abs. 7 Satz 2 BDG an das Verwaltungsgericht übergegangenes Verfahren –im Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht der Bundesdisziplinarordnung „fortzuführen” ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Danach ist für die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 30. Juni 2004 –… –hilfsweise in Betracht gezogene Befristung eines Unterhaltsbeitrags auf insgesamt ein Jahr in vermeintlicher Anlehnung an § 10 Abs. 3 BDG kein Raum. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 –BVerwG 1 DB 5.04 –, mit dem die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichts M. aufgehoben worden ist, hat der Senat unter anderem ausgeführt:
„Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht dem § 10 Abs. 3 BDG eine Grenze von insgesamt einem Jahr entnehmen will, ist überdies nicht ersichtlich. Der Wortlaut der Sätze 1 und 4 des § 10 Abs. 3 BDG gibt dafür nichts her. Satz 4 ermöglicht eine Verlängerung der Gewährung 'über sechs Monate hinaus' und nicht eine solche 'um sechs Monate' und schon gar nicht eine solche 'um höchstens sechs Monate', wie das Verwaltungsgericht anzunehmen scheint. Ob Neuregelungen in anderen Rechtsbereichen unter dem Blickwinkel der Rechtseinheit der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach altem oder neuem Recht Grenzen setzen, mag hier offen bleiben. Die Zwei-Jahres-Frist des § 24 SGB II in der Fassung vom 24. Dezember 2003, BGBl I Seite 2954, 2955, an die möglicherweise gedacht werden könnte, ist hier noch nicht abgelaufen.”
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem früheren Beamten ist ab dem 1. Juni 2004 bis einschließlich August 2004, das heißt entsprechend seinem Antragsbegehren „bis” September, ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts zu bewilligen. Für den Zeitraum danach steht ihm gemäß § 77 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein ermessensfehlerfreier Anspruch nicht nur auf Übernahme der Weiterbildungskosten, sondern auch auf Leistung von Unterhaltsgeld gemäß §§ 153 ff. SGB III zu.
Die Neubewilligung eines disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrags richtet sich nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (materiell-rechtlich) ebenfalls nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (§§ 110, 77), wenn –wie hier –die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruhte (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O.).
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag erneut bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO vorliegen, wenn also der frühere Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig ist. So liegt es hier. Das Bundesdisziplinargericht hat in seinem vom Senat bestätigten Urteil dargelegt, dass der frühere Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. An dieser Beurteilung hat sich inzwischen nichts geändert.
Der frühere Beamte ist für den oben genannten Übergangszeitraum von drei Monaten auch einer Unterstützung i.H.v. 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts noch bedürftig; die Vorinstanz durfte den Antrag nicht bereits deshalb ablehnen –und diese Entscheidung durch den Nichtabhilfebeschluss bestätigen –, weil der frühere Beamte „trotz gerichtlicher Aufforderung eine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat”. Im ersten Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags lagen dem Verwaltungsgericht ausführliche Übersichten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Beamten vom 3. Januar 2004 vor, die der Kammer ausgereicht hatten, um eine Bedürftigkeit des früheren Beamten anzunehmen. Bei diesen Übersichten handelte es sich um vom früheren Beamten ausgefüllte Fragebögen, die diesem vom Bundesdisziplinargericht und von der Post zur Verfügung gestellt worden waren. Im vorliegenden Neubewilligungsverfahren hielt es das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht für erforderlich, dem früheren Beamten erneut einen Fragebogen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu übersenden. Dies musste den früheren Beamten in seiner Auffassung bestärken, dass seine wirtschaftliche Lage – einschließlich der von ihm mitgeteilten wesentlichen Änderungen seit seinen Angaben vom 3. Januar 2004, insbesondere erneute Arbeitslosigkeit dem Verwaltungsgericht bekannt war, zumal er auch angeboten hatte, entsprechende Unterlagen auf Wunsch zu übersenden. Zwar hatte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2004 den früheren Beamten ohne Fristsetzung um Äußerung und Übersendung entsprechender Belege „zu allen relevanten Kriterien (fehlende Gewinnerzielung, Umschulung u.ä.)” gebeten. Dem ist der frühere Beamte jedoch mit seinem Schreiben vom 30. Juli 2004, bei Gericht eingegangen am 6. August 2004 nachgekommen, wobei er eine Kopie seines Bildungsgutscheines, eine Aufstellung seiner Arbeitsbemühungen, eine Bilanz seiner Einnahmen und Ausgaben nebst weiteren Belegen betreffend seine Tätigkeit für die Firma C. beigefügt hat. Für die Mitteilung weiterer Daten seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestand – auch wegen der relativ unbestimmten gerichtlichen Verfügung –für den früheren Beamten ohne ausdrückliche gerichtliche Aufforderung keine Veranlassung.
Der frühere Beamte ist im zugebilligten Umfang des Höchstsatzes gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO einer Unterstützung bedürftig. Diese errechnet sich nach den im Wesentlichen unverändert gebliebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des früheren Beamten von Januar 2004. Maßgebend für den Bedarf des von seiner Ehefrau getrennt lebenden früheren Beamten sind die jeweils geltenden Sozialhilfesätze für den Freistaat Sachsen (282 EUR), die berücksichtigungsfähigen Kosten für die Wohnung (675 EUR), für die Kranken- und Pflegeversicherung (128 EUR) sowie für Telefon, Auto und Sachversicherung (300 EUR). Schuldverpflichtungen bleiben unberücksichtigt, da ein Unterhaltsbeitrag nach Disziplinarrecht grundsätzlich nicht der Finanzierung und Tilgung von Schulden dient (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 14. Februar 2002 – BVerwG 1 DB 3.02 –m.w.N.). Danach ist ein monatlicher Gesamtbedarf von 1 385 EUR anzusetzen, der um die Netto-Einkünfte i.H.v. 120 EUR auf letztlich 1 265 EUR zu reduzieren ist. Dieser Bedarf entspricht ungefähr dem erdienten Ruhegehalt des früheren Beamten und rechtfertigt deshalb die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zum Höchstsatz.
Der frühere Beamte hat seine Bedürftigkeit auch nicht selbst zu vertreten (§ 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 2. Halbsatz BDO). Er ist seinen unterhaltsbeitragsrechtlich gebotenen Verhaltenspflichten im erforderlichen Umfang nachgekommen.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Juni 2004 –BVerwG 1 DB 4.04 –m.w.N.) ausgeführt hat, setzt eine erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags –entsprechend seinem Zweck als Übergangsleistung – voraus, dass sich der frühere Beamte in ausreichendem Maß um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit bemüht hat. Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang auf die persönliche Initiative zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, auf die Bereitschaft sowie auf die Aktivitäten zur Erlangung einer neuen Tätigkeit an, nicht darauf, ob diese Anstrengungen auch tatsächlich zum Erfolg geführt haben. Der uneingeschränkt arbeitsfähige frühere Beamte, der nach Wegfall seiner Dienstleistungspflicht täglich zur Arbeitsplatzsuche genügend Zeit hat, ist gehalten, alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. Er muss sich ernsthaft, intensiv und nachhaltig während des gesamten Bewilligungszeitraums um eine solche Erwerbstätigkeit bemühen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Wiedereingliederung des früheren Beamten in den Arbeitsprozess bei den an seinem Wohnort oder dessen Umgebung bestehenden Verhältnissen aufgrund der Arbeitsmarktlage oder infolge seiner persönlichen Umstände schwierig gestaltet. Dem früheren Beamten ist es auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Verurteilung des früheren Beamten müssen höhere Anforderungen an seine Darlegungs- und Nachweispflicht sowie an die Intensität seines Bemühens um eine sein Auskommen sichernde Beschäftigung gestellt werden.
Trotz nachweislich intensiven Bemühens hat der frühere Beamte bisher eine solche, sein Auskommen sichernde Beschäftigung noch nicht gefunden. Zwar hatte er zuletzt von September 2003 bis Februar 2004 einen Mitarbeitervertrag auf Provisionsbasis mit der Firma C. (…) in L. Auch wenn sich der frühere Beamte ständig um Vertragsabschlüsse bemüht hatte – allein in der Zeit vom 12. Januar 2004 bis 21. Februar 2004 mit 32 potenziellen Vertragspartnern –, blieb seine Gesamtbilanz bis Februar 2004, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem stattgebenden Beschluss vom 15. März 2004 festgestellt hat, jedoch negativ. Gesamteinnahmen von 190 EUR standen Gesamtausgaben i.H.v. über 1 900 EUR gegenüber. Da der frühere Beamte unter diesen Umständen keine Aussicht auf Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sah, gab er seine Tätigkeit für die Firma C. Ende Februar 2004 freiwillig auf und meldete sich beim Arbeitsamt P. erneut als arbeitsuchend. Dieses wirtschaftlich vernünftige Verhalten ist unterhaltsbeitragsrechtlich unschädlich. Auch in der Folgezeit hat sich der frühere Beamte ausreichend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit bemüht. Er hat nicht nur am 8. März 2004 den Vorschlag des Arbeitsamtes P. angenommen, sich zum Physiotherapeuten umschulen zu lassen, und sich dazu im Juli 2004 erfolgreich einem Eignungstest unterzogen – die entsprechende dreijährige Ausbildung hat am 23. August 2004 begonnen –, sondern hatte zwischenzeitlich auch glaubhaft noch fünf erfolglose Bewerbungsversuche unternommen, um anderweitig eine Beschäftigung zu finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Unterschriften
Albers, Heeren, Müller
Fundstellen