Kürzung von Dienstbezügen bei Verurteilung im Ausland

Sollen einem Beamten die Dienstbezüge wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Ausland gekürzt werden, muss der rechtskräftige Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens im Ausland abgewartet werden. Dies entspricht dem Fairnessgebot, entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg.

Dem Urteil lag der folgende Fall zugrunde:

Beamter in Ruhestand tötete in Spanien Ehefrau und Kind

Im Februar 2022 wurde ein deutscher Beamter im Ruhestand in Spanien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seine Ehefrau und eines seiner Kinder getötet hatte und sein anderes Kind versucht hatte zu töten.

Gegen die Verurteilung legte der Beamte Rechtsmittel ein. Das erstinstanzliche Urteil begegne erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. So sei die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen, die deutschen gutachterlichen Ausführungen zu übersetzen. Nach den Gutachten habe der Antragsteller schuldunfähig gehandelt. Weiter sei ein kriminologisches Gutachten der Verteidigung vom Gericht nicht zugelassen worden. Es sei davon auszugehen, dass das oberste spanische Strafgericht das Urteil aufheben und die dann folgende ordnungsgemäße Beweisaufnahme ergeben werde, dass er aufgrund der Einnahme starker Schmerzmedikamente, von Testosteron und der vorhergehenden extremen körperlichen Belastung schuldunfähig gehandelt habe, so der Pensionär.

Die zuständige Behörde in Deutschland nahm die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass die Ruhestandsbezüge zu kürzen. Dagegen wehrte sich der Pensionär gerichtlich.

Aussetzung der Kürzung der Ruhestandsbezüge

Das Verwaltungsgericht Magdeburg entschied zu Gunsten des Pensionärs.

Die Kürzung der Ruhestandsbezüge sei gemäß § 63 Abs. 3 BDG auszusetzen. Nach Überzeugung des Disziplinargerichts bestanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach § 63 Abs. 2 BDG ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.

Gegenwärtig sei nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegenüber dem Beamten im späteren – gerichtlichen – Disziplinarklageverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Denn augenblicklich sei der Ausgang des spanischen Strafverfahrens als „offen“ anzusehen. Gegenwärtig ist der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen wie sein Misserfolg, was zur „Aussetzungsentscheidung“ genügt.

Spanische Entscheidung muss abgewartet werden

Grundsätzlich bestehe auch aufgrund rechtskräftiger rechtstaatlicher ausländischer Strafurteile Bindungswirkung für die deutschen Disziplinargerichte. Es mache dabei wenig Sinn über den Erfolg oder Nichterfolg der in Spanien eingelegten Verfahrensrügen aus deutscher Sicht zu spekulieren, ohne nähere Kenntnisse über das spanischen Revisons-/Kassationsrecht zu besitzen. Bereits aus Fairnessgründen sei es daher notwendig, die spanische Entscheidung abzuwarten.

Die Frage der Schuldfähigkeit ist auch im Disziplinarrecht von zentraler Bedeutung, so das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss v. 22.5.2023, 15 B 27/22 MD).


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