Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2000 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücks ist, wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Preußenpark” der Stadt Münster. Mit diesem sollen die Errichtung eines Einkaufszentrums sowie der Umbau eines vorhandenen Fußballstadions ermöglicht werden. Einen Antrag der P. GmbH & Co. KG, sie als Anhörungsberechtigte zum Normenkontrollverfahren zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2000 ab. Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 erklärte das Normenkontrollgericht den Bebauungsplan aus mehreren Gründen für nichtig (DVBl 2001, 657 = BauR 2001, 1054). Nach Erlass seines Urteils hat das Oberverwaltungsgericht die P. GmbH & Co. KG gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, nachdem diese auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 1053/93 – NVwZ 2000, 1283 = BauR 2000, 1720 hingewiesen hatte. Mit der Beschwerde erstreben die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
A. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig. Dies gilt auch für die Beschwerde der Beigeladenen. Das Oberverwaltungsgericht konnte die Beiladung auch noch nach Verkündung seines Urteils beschließen, da das Verfahren noch nicht „in höherer Instanz anhängig” war (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie BVerwG, Urteil vom 28. August 1971 – BVerwG VIII C 44.70 – BVerwGE 38, 290 ≪296≫). Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war noch nicht abgelaufen; umso weniger hatte das Oberverwaltungsgericht darüber befunden, ob es ihr abhelfen sollte und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Beiladung ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ob der beschließende Senat im Hinblick auf diese Regelung überhaupt befugt wäre, die Beiladung wieder aufzuheben (Zweifel hieran werden im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 – BVerwG 8 B 37.90 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 99 geäußert) kann dahingestellt bleiben. Denn hierfür besteht – auch im Hinblick auf die durch Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingefügte Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO – kein Anlass. Es handelt sich im Übrigen um einen der Fälle, in denen sich auch nach der bisherigen Auffassung des beschließenden Senats, der eine Beiladung im Normenkontrollverfahren bislang nicht für zulässig gehalten hat, die Anhörung des Vorhabenträgers anbot und möglicherweise auch im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht geboten war (vgl. hierzu Urteil vom 5. März 1999 – BVerwG 4 CN 18.98 – NVwZ 1999, 987 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 132 = BRS 62 Nr. 54).
Der Beigeladenen kann auch eine Beschwer und ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer ein schützenswertes rechtliches Interesse daran besitzt, dass das Rechtsmittelgericht zu seinen Gunsten die Rechtslage klärt und dadurch gegenüber dem vorinstanzlichen Gericht abändernd entscheidet oder die Möglichkeit einer erneuten vorinstanzlichen Entscheidung eröffnet. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene. Denn wenn ihr Rechtsmittel Erfolg hat, kommt in Betracht, dass der vom Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärte Bebauungsplan doch wirksam ist, also nicht nur einen Rechtsschein erzeugt hat. Sie kann dann auf den von ihr erworbenen im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken das Vorhaben verwirklichen, zu dem sie sich gegenüber der Antragsgegnerin vertraglich verpflichtet hat.
B. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Das Normenkontrollgericht hält den angegriffenen Bebauungsplan aus mehreren jeweils für sich selbständigen Gründen für abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe sich keine hinreichende Klarheit über die städtebaulichen Auswirkungen des festgesetzten Sondergebiets für ein Einkaufszentrum verschafft (Urteil B II. 4) b) aa). Der Rat der Antragsgegnerin habe ferner die Verkehrsauswirkungen des Vorhabens nicht hinreichend abgewogen (Urteil B II. 4) b) bb). Der Bebauungsplan sei ferner abwägungsfehlerhaft, weil der Rat die schutzwürdigen Belange der Wohnbevölkerung im Bereich der Straße Am Berg Fidel, vor unzumutbaren Sportlärmimmissionen verschont zu bleiben, nicht mit dem diesem Belang zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe (Urteil B II. 4) b) cc).
Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, vom 1. Februar 1990 – BVerwG 7 B 19.90 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 25. Mai 2001 – BVerwG 4 BN 31.01 – und vom 20. Juni 2001 – BVerwG 4 BN 21.01 –). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht deshalb das Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten.
Die Beschwerden haben dies auch zutreffend erkannt. Sie haben sich daher gegen alle vom Oberverwaltungsgericht dargestellten Abwägungsmängel gewandt und hierzu Gründe für die Zulassung der Revision vorgetragen.
Die Beschwerden bleiben jedoch bereits hinsichtlich eines vom Normenkontrollgericht als durchgreifend angesehenen Abwägungsmangels, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt, ohne Erfolg, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob dasselbe auch für die beiden anderen Mängel gilt, hinsichtlich derer das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zur Nichtigkeit des Bebauungsplans gelangt.
Ob demgegenüber im Hinblick auf § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO eine weitergehende Überprüfung durch das Revisionsgericht geboten ist, wenn es sich um einen vom Gericht aus mehreren Gründen für bis zur Behebung der Mängelnichtwirksam erklärten Bebauungsplan handelt (vgl. § 215 a Abs. 1 BauGB), ist für den vorliegenden Fall unerheblich, da das Normenkontrollgericht (Urteilsabdruck S. 81) ausdrücklich die Voraussetzungen für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens verneint und dementsprechend den Bebauungsplan aus jedem der genannten Gründe für nichtig erklärt hat. Der Senat wird im Revisionsverfahren 4 CN 14.01 Gelegenheit haben, diese Frage zu klären (vgl. Beschluss vom 8. November 2001 – 4 BN 44.01 ≪4 CN 14.01≫ –).
2. Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die schutzwürdigen Belange der in der Umgebung lebenden Wohnbevölkerung, vor unzumutbaren Sportlärmimmissionen verschont zu bleiben, sei nicht mit dem diesem Belang zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die hiergegen gerichteten Beschwerdegründe greifen nicht durch.
Beide Beschwerden rügen als Verfahrensfehler, dem Normenkontrollgericht habe für seine Schlussfolgerungen die erforderliche Sachkunde gefehlt. Wenn das Gericht die im Aufstellungsverfahren mit der Sache befassten Sachverständigen angehört oder sich der Sachkunde eines von ihm ausgewählten Sachverständigen bedient hätte, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Bewältigung der Problematik des Sportlärms im späteren Baugenehmigungsverfahren durchaus möglich sei. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzlich befindet das Gericht selbst darüber, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt. Dies gilt auch, wenn sich in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen bereits Gutachten und andere sachkundige Stellungnahmen befinden. Daher kann die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – BVerwG 7 B 130.92 – NVwZ 1993, 583; Beschluss vom 13. Mai 1993 – BVerwG 6 B 7.93 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 254).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin legt hierzu keine lediglich von einem Sachverständigen zu klärende konkrete Fachfrage dar, die das Normenkontrollgericht unter Inanspruchnahme einer ihm nicht zur Verfügung stehenden Sachkunde beantwortet hätte. Sie behauptet vielmehr nur, dass eine Bewältigung der Lärmproblematik auf dem Boden der 18. BImSchV möglich sei, ohne dies näher zu erklären. Damit werden keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde aufgezeigt. Die Beschwerde der Beigeladenen benennt als technische und organisatorische Maßnahmen, mit deren Hilfe die Werte der Sportanlagenlärmschutzverordnung gewahrt werden könnten, die Beschränkung der Betriebszeit oder der Zuschauerzahl. Auch für die Frage, ob derartige Einschränkungen des Sportbetriebs in Betracht kommen, fehlt einem in Bausachen erfahrenen Normenkontrollgericht jedoch nicht die Sachkunde. Insoweit fehlt es ebenfalls an der Darlegung, hinsichtlich welcher konkreten lärmtechnischen Fachfrage das Normenkontrollgericht sich eine ihm nicht zukommende Sachkunde angemaßt hätte.
Im Übrigen verkennen die Beschwerden den rechtlichen Ansatz des Normenkontrollgerichts. Dieses geht davon aus, dass das bereits vorhandene „Raumbuch” das vorgesehene Vorhaben schon sehr konkret beschreibe. Ferner bezweifelt es, dass im Hinblick auf die ohnehin vorgesehenen Maßnahmen (geschlossenes Stadion mit voll überdachten Tribünen und schalltechnisch optimierter Lautsprecheranlage) noch ein zusätzlicher Schallminderungseffekt erreicht werden könne. Für derartige Zweifel brauchte das Gericht kein Sachverständigengutachten. Betriebszeitbeschränkungen hat es auf der Grundlage seiner Würdigung der Regelungen in der Sportanlagenlärmschutzverordnung sowie im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin verfolgte Konzeption, ein Stadion für bestimmte Ereignisse (Bundesligatauglichkeit) zu errichten, ausgeschlossen. Auch insoweit lässt die Beschwerde jegliche Begründung dafür vermissen, für welche Fragen dem Gericht die Sachkunde gefehlt haben könnte.
3. Die Beschwerde der Beigeladenen macht ferner geltend, das angegriffene Urteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1999 – BVerwG 4 CN 4.98 – BVerwGE 109, 246 = NVwZ 2000, 550) ab. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 – BVerwG 4 B 98.98 – NVwZ 1999, 183). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.
Sie weist darauf hin, dass der beschließende Senat in dem genannten Urteil die mittelbar rechtliche Wirkung der Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Bauleitplanung näher umschreibt. Danach verstößt ein Bebauungsplan gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit, wenn er nicht vollzugsfähig ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn die für seine Verwirklichung erforderlichen Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier wegen Nichterteilung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, nicht erteilt werden dürfte. Das Normenkontrollgericht lässt jedoch offen, ob der Bebauungsplan vorliegend bereits gegen das Gebot der Erforderlichkeit verstößt (Urteil S. 67 f. und 74).
Ferner hat der beschließende Senat zwei weitere Fälle genannt, in denen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung Abwägungsmängel in Betracht kommen, nämlich die fehlerhafte Einstufung eines Wohngebiets, beispielsweise als eines allgemeinen und nicht reinen Wohngebiets, und das fehlende In-Erwägung-Ziehen nahe liegender und verhältnismäßiger Möglichkeiten einer geringeren Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete (Urteil vom 12. August 1999, – BVerwG 4 CN 4.98 – BVerwGE 109, 246 ≪250≫ unter b) und c)). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht lässt sich jedoch nicht die Auffassung entnehmen, jenseits der dort dargestellten Gesichtspunkte und hierzu benannten Beispielsfälle komme ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr in Betracht.
Das Oberverwaltungsgericht hält der Antragsgegnerin eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der geplanten Anlage hinsichtlich der Regelung für Altanlagen (§ 5 Abs. 4 der 18. BImSchV, Urteil S. 71) und bezüglich der so genannten seltenen Ereignisse (§ 5 Abs. 5 der 18. BImSchV, Urteil S. 72; vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – BVerwG 7 C 16.00 – NVwZ 2001, 1167 = DVBl 2001, 1451) vor. Außerdem gehe es hinsichtlich der verschiedenen Nutzungsfälle (Durchschnittsveranstaltungen und Großveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten) von einem falschen oder fehlerhaft festgestellten Sachverhalt aus. Im Hinblick darauf könne das Ziel, ein bundesligataugliches Stadion zu errichten, nicht verwirklicht werden. Angesichts dessen habe der Rat der Antragsgegnerin die schutzwürdigen Belange der benachbarten Wohnbevölkerung nicht mit dem diesem Belang zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde angeführten Urteil keinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, der eine derartige Gesamtwürdigung verbieten würde. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach der Einschätzung des Normenkontrollgerichts vorliegend zwei Ziele miteinander verbinden wollte: es sollte ein Stadion in einer bestimmten Größenordnung errichtet werden, das auch von einer entsprechend hohen Besucherzahl aufgesucht werden kann (vgl. hierzu insbesondere Urteil S. 76), und die Errichtung sollte mit einem Finanzierungsmodell ermöglicht werden, das zugleich die Überplanung einer benachbarten Fläche mit einem Einkaufszentrum erfordert. Für einen derartigen komplexen Sachverhalt hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorstehend angeführten Urteil vom 12. August 1999 erst recht keinen umfassenden Rechtssatz aufgestellt, von dem das Normenkontrollgericht hätte abweichen können.
Entsprechendes gilt auch für die von der Beschwerde im selben Zusammenhang formulierten Obersätze, die sie als für das Urteil des Normenkontrollgerichts maßgeblich bezeichnet. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht die ihm unterstellten Grundsätze nicht einzeln seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat, sondern in Würdigung aller dem Rat der Antragsgegnerin aus seiner Sicht vorzuhaltenden Fehleinschätzungen zu der Schlussfolgerung gelangt, die schutzwürdigen Belange der in der Umgebung lebenden Wohnbevölkerung, vor unzumutbaren Sportlärmimmissionen verschont zu bleiben, seien nicht mit dem diesem Belang zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Die von der Beigeladenen mit der Divergenzrüge erhobene Rüge aktenwidriger Feststellungen bleibt unsubstantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und wird den Gründen des angefochtenen Urteils (Urteilsabschrift S. 72 ff.) nicht gerecht.
Die Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Beschwerde ferner allgemein vor, da sie vom Normenkontrollgericht vor Erlass des Urteils nicht beigeladen und ihr kein Recht auf Anhörung gegeben worden sei, beruhe das angegriffene Urteil auf einem Verfahrensfehler. Ihr Vortrag lässt jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sie im Falle ihrer Beteiligung am Verfahren Gesichtspunkte hätte beitragen können, die nicht ohnehin schon Gegenstand des Vortrags der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren waren. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene an einem Sachvortrag gehindert gewesen wäre, der zu einer anderen Einschätzung der vom geplanten Stadion ausgehenden Lärmauswirkungen hätten führen können. Der allgemeine Hinweis auf Seite 14 der Beschwerde genügt insoweit nicht den Darlegungserfordernissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Paetow, Rojahn, Jannasch
Fundstellen