Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen Bf II 9/95 N)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1 trägt zwei Drittel, der Antragsteller zu 2 ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

a) Die Frage, ob „eine Verletzung des Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, wenn das einmal getroffene Abwägungsergebnis in der Begründung zum Bebauungsplan erneut in Frage gestellt wird und ein Alternativvorschlag zur Durchführung gemacht wird”, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat hätte keine Gelegenheit, sich mit ihr in der zur Diskussion gestellten Zuspitzung auseinanderzusetzen, da sie so nicht entscheidungserheblich ist. Nach den Angaben im Normenkontrollurteil sind die Flurstücke 296 und 311 als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. In der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung wird zu dieser Festsetzung nach den Feststellungen der Vorinstanz folgendes ausgeführt: „Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Flurstücken 311 und 296 lassen sich am besten durchführen, wenn diese Grundstücke von der Freien und Hansestadt Hamburg erworben werden. Sollten die Extensivierungsmaßnahmen auf den genannten Flurstücken nicht kurzfristig realisiert werden, lassen sich die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nur teilweise ausgleichen – dies muß im Interesse des Wohnungsbaues zur Erfüllung eines dringenden Wohnbedarfs im Rahmen der städtebaulichen Gesamtabwägung hingenommen werden.” Hieraus hat das Normenkontrollgericht entgegen der Annahme der Beschwerde nicht gefolgert, daß die Maßnahmen, die Gegenstand der insoweit maßgeblichen Festsetzung sind, nur dann durchgeführt werden sollen, wenn die Grundstücke von der Antragsgegnerin erworben werden. Vielmehr hat der Tatrichter der Begründung entnommen, daß die Festsetzung nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin ihre Wirksamkeit „am besten” entfaltet, wenn die Grundstücke von der öffentlichen Hand erworben werden, ihren Verbindlichkeitsanspruch aber auch dann nicht einbüßt, wenn sich dieser Weg, der eine schnelle Lösung garantiert, als nicht gangbar erweist und herausstellt, daß sie sich „nicht kurzfristig” umsetzen läßt. Bei diesem Verständnis geht die Prämisse der Beschwerde fehl, die Antragsgegnerin habe sich nicht abschließend darauf festgelegt, die auf den Flurstücken 296 und 311 vorgesehenen Maßnahmen auch tatsächlich durchzuführen. Die angegriffene Ausweisung ist nach der Würdigung des Normenkontrollgerichts gerade nicht Ausdruck eines in sich widersprüchlichen Abwägungsergebnisses.

Allenfalls könnte sich die Frage stellen, ob eine auf der Grundlage des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. getroffene Festsetzung, die sich nach der eigenen Einschätzung der Gemeinde möglicherweise „nicht kurzfristig” verwirklichen läßt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Frage bedarf indes keiner vertieften Erörterung. Sie läßt sich anhand des Wortlauts des § 8 a BNatSchG a.F. ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens klären. Eine Festsetzung, die der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft dient, ist rechtlich nicht allein deshalb bedenklich, weil absehbar ist, daß sie nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „nicht kurzfristig” umgesetzt werden kann. § 8 a BNatSchG a.F. läßt offen, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt haben muß. Aus Abs. 3 Satz 3 ergibt sich lediglich, daß die Gemeinde, die nach Abs. 3 Satz 2 von der Möglichkeit Gebrauch macht, Festsetzungen im Sinne des Abs. 1 Satz 2 anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der (Eingriffs-)Grundstücke zu verwirklichen, die Maßnahmen bereits vor dem Eingriff durchführen kann, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist. Aus dieser Bestimmung ist zweierlei zu ersehen. Der Gesetzgeber regelt nur, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde berechtigt ist, Maßnahmen zu ergreifen, noch bevor es auf der Grundlage des Bebauungsplans überhaupt zu einem Eingriff gekommen ist. Dagegen gibt § 8 a Abs. 3 BNatSchG a.F. keine Auskunft darüber, auf welchen Zeitpunkt ansonsten abzustellen ist. Abs. 3 Satz 3 läßt insoweit freilich den Schluß zu, daß den zeitlichen Bezugspunkt nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans, sondern der durch den Plan ermöglichte Eingriff in Natur und Landschaft bildet. Das ist konsequent, da die Maßnahmen, die aufgrund von Festsetzungen nach § 8 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.F. zu ergreifen sind, dazu dienen sollen, die planbedingten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern. Solange der Eingriff noch aussteht, besteht hierzu vielfach noch kein zwingender Anlaß. Es genügt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit der Vornahme von Eingriffen im Plangebiet gewahrt ist. Der zeitliche Spielraum, über den die Gemeinde verfügt, läßt sich nicht mit Hilfe einer abstrakten Fristbestimmung eingrenzen. Von entscheidender Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen naturschutzrechtlichen Erfordernisse. Während es im Regelfall genügen mag, die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angemessene Zeit nach der Vornahme der Eingriffe abzuschließen, deren Folgen zu kompensieren sie bestimmt sind, steht der Gemeinde lediglich ein engerer zeitlicher Rahmen zur Verfügung, wenn andernfalls die Gefahr besteht, daß der mit der Kompensation verfolgte Zweck verfehlt wird. Ob hier die Durchführung der auf den Flurstücken 296 und 311 vorgesehenen Maßnahmen aus naturschutzrechtlicher Sicht „kurzfristig” geboten ist, ist eine Frage der Würdigung der Umstände des konkreten Falls, deren Beantwortung keine Erkenntnisse erwarten läßt, die über das anhängige Verfahren hinausreichen.

b) Die Frage, ob „bei umfangreichen Bauvorhaben, bei denen die Realisierung in mehreren Schritten zu erwarten ist, auf eine Zuordnung der Ausgleichsflächen zu einzelnen Vorhaben nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 verzichtet werden” darf, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit bietet § 8 a BNatSchG a.F. keinen Anlaß zu Zweifeln, die eigens in einem Revisionsverfahren ausgeräumt werden müssen. Selbst wenn ein Bebauungsplan eine Vielzahl von Bauvorhaben ermöglicht, schreibt § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. eine Zuordnung zu den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, nicht zwingend vor. Er eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, stellt es ihr aber frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Sinn des Abs. 1 Satz 4 erschließt sich erst vor dem Hintergrund der in Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie in Abs. 4 Satz 1 getroffenen Regelungen. Danach sind die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich vom Vorhabenträger durchzuführen. Soweit Festsetzungen den Grundstücken nach Abs. 1 Satz 4 zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist. Führt die Gemeinde in Anwendung dieser Vorschrift Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch, so sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird indes nur eines von mehreren Modellen bezeichnet, denen gemeinsam ist sicherzustellen, daß die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Wie aus § 8 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 BNatSchG a.F. zu ersehen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, daß sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen läßt. Sieht die Gemeinde, wie hier, davon ab, von ihr festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst durchzuführen, so hat sie keinen zwingenden Grund, sich für eine Zuordnung im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. zu entscheiden. Ob die von ihr anderweitig getroffenen Vorkehrungen ausreichen, um sicherzustellen, daß die rechtssatzmäßig festgeschriebene Kompensation stattfindet, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab, die keinen Raum für verallgemeinerungsfähige Feststellungen lassen.

c) Auch mit der Frage, ob „planerische Festsetzungen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG, die aufgrund der Abwägung des Plangebers nicht zwingend einzuhalten sind, abwägungsfehlerhaft” sind, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Denn sie unterstellt dem Normenkontrollgericht eine Aussage, für die das angefochtene Urteil nichts hergibt. Nach Auffassung des Tatrichters steht es nicht im Belieben der Antragsgegnerin, ob die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Daß sich die einschlägigen Festsetzungen voraussichtlich „nicht kurzfristig” umsetzen lassen, stellt nach der Einschätzung des Normenkontrollgerichts nicht ihre Rechtsverbindlichkeit in Frage. Von diesem Verständnis hätte der Senat in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren auszugehen. Der angegriffene Bebauungsplan gehört dem irrevisiblen Landesrecht an, dessen letztverbindliche Auslegung Sache des hierfür zuständigen Oberverwaltungsgerichts des Landes ist. Der Senat hätte seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts zugrunde zu legen (vgl. § 562 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Inwiefern das anhängige Verfahren gleichwohl Anlaß zu grundsätzlicheren Erörterungen sollte geben können, legt die Beschwerde nicht dar. Es bedarf keiner Bekräftigung in einem Revisionsverfahren, daß die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Teil einer Satzung Geltung gegenüber jedermann beanspruchen. Ihre Verbindlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie durchweg nicht bereits aus sich heraus als vollzugsfähig angesehen werden können, sondern darauf angelegt sind, durch weitere behördliche Maßnahmen umgesetzt zu werden. Beschließt eine Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung, so bringt sie unzweideutig zum Ausdruck, daß ihre planerischen Festsetzungen Rechtsnormcharakter haben. Der Rückgriff auf das ihr vom Gesetzgeber in § 10 BauGB zur Verfügung gestellte Rechtsinstrument schließt von vornherein den Schluß auf ein Regelungskonzept aus, das offen läßt, ob die getroffenen Bestimmungen einzuhalten sind oder nicht.

d) Die Frage, ob „naturschutzrechtliche Ausgleichsfestsetzungen, deren Umsetzung von vornherein ausgeschlossen ist, abwägungsfehlerhaft” sind, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ihr liegt eine Annahme zugrunde, die im angefochtenen Urteil keine Stütze findet. Das Normenkontrollgericht ist der Überzeugung, daß „der Vollziehung der die Antragsteller treffenden Festsetzungen … keine Hindernisse entgegen(stehen), die sie von vornherein in Frage stellen” (UA S. 24). Dieser Auffassung tritt die Beschwerde freilich entschieden entgegen. Sie führt, ohne insoweit Verfahrensrügen zu erheben, verschiedene Umstände an, die nach ihrer Einschätzung den Schluß rechtfertigen, daß die naturschutzrechtlichen Festsetzungen nicht durchsetzbar sind. Ihre Angriffe erschöpfen sich indes darin, der vom Normenkontrollgericht zu dem von ihr angesprochenen Problemkreis geäußerten Auffassung ihre eigene abweichende Meinung entgegenzusetzen. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, im konkreten Fall falsch entschieden zu haben, ersetzt nicht den Nachweis, daß der Rechtssache über das anhängige Verfahren hinaus im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung Bedeutung zukommt. Gerade in dieser Richtung läßt das Beschwerdevorbringen keinerlei Klärungsbedarf erkennen. Der Senat hat mehrfach bestätigt, daß ein Bebauungsplan, der keine Aussicht auf Verwirklichung bietet, unwirksam ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 NB 1.87 – Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, vom 24. Oktober 1990 – BVerwG 4 NB 29.90 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23 und vom 25. August 1997 – BVerwG 4 BN 4.97 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, daß Ausgleichsfestsetzungen, deren Umsetzung von vornherein ausgeschlossen ist, ins Leere gehen. Dies bedürfte nicht eigens einer Bestätigung in einem Revisionsverfahren.

2. Die Divergenzrüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht zu einer Rechtsauffassung in Widerspruch gesetzt haben soll, die der Senat im Beschluß vom 9. Mai 1997 – BVerwG 4 N 1.96 – (BVerwGE 104, 353) vertreten hat. In der von ihr zitierten Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber es der Gemeinde überläßt, welches Mittels sie sich bedient, um den Erfordernissen des § 8 a BNatSchG a.F. gerecht zu werden. Hieran schließt sich die Feststellung an, daß es im Rahmen der abwägenden Entscheidung genügt, wenn „die Gemeinde als Satzungsgeber davon ausgehen konnte, die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden umgesetzt”. Daraus folgert die Beschwerde zwar zutreffend, daß es „nicht ausreicht, wenn der Plangeber sicher davon ausgehen muß, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden aus faktischen Gründen nicht durchzuführen sein”. In dieser Formulierung faßt sie indes lediglich ihre eigene Situationsbeschreibung zusammen, ohne einen Rechtssatz wiederzugeben, den die Vorinstanz aufgestellt hat. Das Normenkontrollgericht hat die Auffassung, die der Senat im Beschluß vom 9. Mai 1997 vertreten hat, weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß in Frage gestellt. Es hat Möglichkeiten aufgezeigt, die der Antragsgegnerin nach seiner Einschätzung zu Gebote stehen, um die in Anwendung des § 8 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.F. getroffenen Festsetzungen ggf. auch gegen den Willen der Antragsteller durchzusetzen. Daß die von ihm bezeichneten Mittel nach dem Dafürhalten der Beschwerde in der Praxis nicht greifen, läßt sich nicht als Beleg dafür ins Feld führen, daß die Normenkontrollentscheidung im rechtlichen Ansatz von dem zitierten Senatsbeschluß abweicht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Berkemann, Lemmel, Halama

 

Fundstellen

BauR 2000, 242

ZfBR 1999, 349

BRS 2000, 905

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