Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsbedarf, Kommentare zum BAT und MTB II als erforderlicher – eines Personalrats. Personalrat, Kommentare zum BAT und MTB II als erforderlicher Geschäftsbedarf eines –
Leitsatz (amtlich)
Zum erforderlichen Geschäftsbedarf eines für die Vertretung von Angestellten und Arbeitern zuständigen Personalrats kann je ein Kommentar zum BAT und MTB II gehören (im Anschluß an Beschluß vom 21. Januar 1991 – BVerwG 6 P 13.89 –).
Normenkette
BPersVG § 44 Abs. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 24.01.1990; Aktenzeichen 18 P 89.03172) |
VG München (Entscheidung vom 28.08.1989; Aktenzeichen M 14 P 89.2751) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der Personalrat der Luftwaffenwerft 11 in Erding, in der planmäßig 315 Beschäftigte tätig sind, darunter 1 Beamter, 28 Angestellte, 125 Arbeiter und im übrigen Soldaten. Der freigestellte Personalratsvorsitzende ist Hauptfeldwebel. Von den übrigen – nicht freigestellten – Personalratsmitgliedern ist keines beruflich mit Tariffragen befaßt.
Dem Antragsteller standen ursprünglich außer zwei Kommentaren und einer Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht, den Dienstvorschriften, dem Amtsblatt des Bundesministers der Verteidigung und einer Erlaßsammlung noch je ein Loseblattkommentar zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und zum Manteltarifvertrag der Arbeiter (MTB II) zur Verfügung. Im Jahre 1988 stellte jedoch der Dienststellenleiter auf oberbehördliche Weisung den Bezug der Ergänzungslieferungen zu diesen Loseblattwerken ein. Im Bereich des Flugplatzes Erding ist seither nur noch bei der Truppenverwaltung des Luftwaffenversorgungsregiments 1 ein Kommentar zu diesen Tarifwerken auf dem neuesten Stand vorhanden. Dieser steht den Dienststellenverwaltungen und Personalräten von fünf Dienststellen zur Verfügung, die zusammen 798 Tarifbeschäftigte haben.
Im Juli 1989 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und den Antrag gestellt,
festzustellen, daß er berechtigt ist, die Ergänzungslieferungen zu den beiden Loseblattkommentaren auf Kosten der Dienststelle rückwirkend ab Einstellung und laufend für die Zukunft zu beziehen.
Das Verwaltungsgericht hat den Dienststellenleiter verpflichtet, dem Antragsteller die bisherigen Kommentare zum BAT und MTB einschließlich der bisherigen und künftigen Ergänzungslieferungen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde des Beteiligten gegen diesen Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Da der Personalrat in Beteiligungsangelegenheiten wie auch in der Ausübung von Initiativ-, Kontroll- und Beratungsbefugnissen mit – auch schwierigen – Fragen des Tarifrechts befaßt sein könne, benötige er ein Kommentarwerk zu den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Aus den Erläuterungswerken zum Personalvertretungsrecht könne er die notwendige Information nicht entnehmen. Eines Kommentars zum Tarifrecht bedürfe ein Personalrat nur dann nicht, wenn sich unter den von ihm zu betreuenden Beschäftigten keine Tarifbeschäftigten befänden. Allerdings müsse nicht jedem Personalrat ein solcher Kommentar zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf des Personalrats nach einem eigenen Erläuterungswerk zu den Tarifverträgen zu seiner alleinigen Verwendung bestehe vielmehr erst dann, wenn die Fälle, in denen konkret eine sonst nicht oder nicht zuverlässig lösbare Zweifelsfrage zum Tarifrecht auftrete, so zahlreich seien, daß ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb bei Verweisung des Personalrats auf die Ausleihe eines bei einer anderen Dienststelle befindlichen Erläuterungswerkes nicht möglich sei. Eine solche Ausleihemöglichkeit müsse freilich in jedem Falle bestehen, in dem ein Personalrat Tarifbeschäftigte zu betreuen habe. Bei Beantwortung der Frage, ob ein eigenes Exemplar zur Verfügung gestellt oder eine Ausleihemöglichkeit geschaffen werden müsse, lasse sich keine starre Grenze ziehen; sie hänge vielmehr von den Gegebenheiten des Einzelfalles, und zwar von der Zahl der Anwendungsfälle, der Entfernung der nächsten Benutzungsmöglichkeit und von deren Zugänglichkeit ab, die wiederum von der Zahl der weiteren Mitarbeiter abhängig sei.
Im vorliegenden Fall bedingten die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles – Dienststelle mit über 130 Tarifbeschäftigten, überwiegend Arbeitern, bei denen die Fluktuation und die Zahl der auftretenden Rechtsfragen (z.B. Zulagenwesen, Mehrarbeit) größer sei als bei Angestellten – einen nicht unbeträchtlichen Bedarf nach einem solchen Erläuterungswerk. Dabei sei auch zu bedenken, daß ein Kommentar zu einem Tarifwerk der Lösung einer ganz konkreten Rechtsfrage diene – in Mitbestimmungsangelegenheiten überdies unter dem Druck gesetzlicher Fristen. Es könne dahinstehen, ob eine Entfernung von 1,5 km in einem nicht dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Flugplatzgelände bis zum Standort des Kommentars – wie im vorliegenden Fall – bei jederzeitiger Greifbarkeit des Erläuterungswerkes in hinnehmbarer Weise überbrückbar sei. Wenn dieses Erläuterungswerk, wie hier, aber von fünf Dienststellenverwaltungen und ihren Personalräten mit zusammen fast 800 Tarifbeschäftigten benutzt werden müsse, seien Engpässe abzusehen. Dabei sei es ohne Einfluß, daß die auf dem neuesten Stand befindlichen Kommentare der Truppenverwaltung vom Antragsteller seit Einstellung der Nachtragslieferungen seiner Exemplare kein einziges Mal ausgeliehen worden seien.
Der Senat habe dabei nicht übersehen, daß auch für die Beschäftigten der Luftwaffenwerft personalbearbeitende Stelle die Standortverwaltung sei. Der Personalrat benötige jedoch den Kommentar zu den Tarifwerken nicht nur in vergleichsweise geringem Umfang, da er gemäß § 92 Abs. 1 BPersVG in persönlichen und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten der Dienststelle die Beteiligungsrechte selbst ausübe.
Auch das Gebot der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel vermöge nichts daran zu ändern, daß die Verweisung des Antragstellers auf die Kommentare bei der Truppenverwaltung auf Dauer nicht möglich sei. Die knappe Ausstattung mit Haushaltsmitteln könne nicht zur Folge haben, daß dem Personalrat unerläßliche Arbeitsmittel vorenthalten würden. Auch unter diesen Umständen sei die Fortführung der dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Loseblattkommentare zu den Tarifwerken unumgänglich.
Die Frage, ob es eine andere Möglichkeit gebe, eine Mitbenutzung je eines einzigen Exemplars dieser Kommentare anders unter Einschluß des Antragstellers zu organisieren, könne hier dahinstehen. Der Senat sei weder befugt noch in der Lage, dazu Vorschläge oder gar Vorschriften zu machen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1990 und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungssachen nach Bundesrecht – vom 28. August 1989 den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend:
Dem Antragsteller stehe das Schrifttum zur Verfügung, das er zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit benötige. Dafür sei das einschlägige Schrifttum zum BPersVG ausreichend. Der Personalrat habe keine über die Beteiligung hinausgehende Aufgabe der allgemeinen Rechtsberatung, für die die Benutzung tarifrechtlicher Erläuterungswerke erforderlich werden könnte. Anderenfalls müßte der Personalrat mit Kommentaren zu allen nach § 68 BPersVG einschlägigen Rechtsvorschriften ausgestattet werden. Es müsse genügen, wenn dem Personalrat zur Klärung der – seltenen – Zweifelsfälle die notwendigen Erläuterungswerke aus einer nahegelegenen Handbibliothek zur Verfügung stünden. Im Jahre 1989 hätten denn auch bei keiner der 33 durchgeführten mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen unterschiedliche, gar streitige Auffassungen bestanden. Seit Anfang 1990 seien die Kommentare zu den Tarifwerken nur zweimal vom Personalrat beim Stab des Luftwaffenversorgungsregiments in Anspruch genommen worden. Das Beschwerdegericht gehe demnach von einem Bedarf aus, der tatsächlich nicht gegeben sei. Wenn keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufgetreten seien, dann sei dies kein außergewöhnlicher Zufall, sondern die Regel. Die angefochtene Entscheidung könne auch aus haushaltsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegen.
Der Oberbundesanwalt und die Landesanwaltschaft Bayern beteiligen sich an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die – zulässige – Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Entscheidung der ersten Instanz zu Recht zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) ist verpflichtet, dem Antragsteller die bisher bezogenen Kommentare zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und zum Manteltarifvertrag der Arbeiter (MTB II) einschließlich der bereits dazu ergangenen und der künftigen Ergänzungslieferungen zur Verfügung zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei seiner Entscheidung zu Recht an den Grundsätzen orientiert, die der beschließende Senat zum Begriff des Geschäftsbedarfs aufgestellt hat, der nach § 44 Abs. 2 BPersVG von der Dienststelle „in erforderlichem Umfang” dem Personalrat zur Verfügung zu stellen ist (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 25. Juli 1979 – BVerwG 6 P 29.78 – ≪Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 4 – PersV 1980, 57≫ hinsichtlich eines Kommentars zum BPersVG sowie vom 29. Juni 1988 – BVerwG 6 P 18.86 – ≪BVerwGE 79, 361 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13≫ und vom 5. Oktober 1989 – BVerwG 6 P 10.88 – ≪Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 16≫ zu einer Fachzeitschrift für das Personalvertretungsrecht). Wie in der ähnlich gelagerten Rechtssache – Beschluß vom 21. Januar 1991 – BVerwG 6 P 13.89 – (PersR 1991, 92) – schließt sich der Senat auch in dieser Sache den folgenden Ausführungen des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 1990 an:
„Wie sich aus dem Zweck der Regelung des § 44 Abs. 2 BPersVG ergibt, kann der Personalrat ‚all das beanspruchen, was er … zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Ein Kommentar, der neben dem Gesetzestext durch seine Erläuterungen Aufschluß darüber gibt, welchen Inhalt und welche Bedeutung die einzelne Vorschrift hat, vor deren Anwendung der Personalrat gestellt ist, gehört zum unentbehrlichen Rüstzeug, über das der Personalrat jederzeit verfügen muß, wenn er seine Aufgaben ordnungs- und sachgemäß erfüllen will’ (BVerwG 7 P 12.77, Beschluß vom 25. Juli 1979). Diese grundsätzliche Rechtsauslegung betrifft – wie im genannten Beschluß entschieden – nicht nur den Anspruch auf Zurverfügungstellen eines Kommentars zum Personalvertretungsrecht, sondern auch – im Anschluß an die bezeichnete Rechtsprechung – eines solchen zum BAT/MTB, sofern der Personalrat mit Fragen zum Tarifrecht der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes befaßt ist. Das ist hier der Fall, weil die Antragsteller auch Angestellte und Arbeiter vertreten. Dabei ist unerheblich, wieviele Arbeitnehmer vom Personalrat repräsentiert werden. Auch bei nur wenigen zu betreuenden Arbeitnehmern können sich Rechtsfragen ergeben, die allein mit dem Wortlaut des BAT/MTB nicht ausreichend klärbar sind. Ob der Verhältnismäßigkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz gebieten, einen solchen Anspruch auf Zurverfügungstellen der genannten Kommentare zu verneinen, wenn eine nur ganz geringe Zahl von Arbeitnehmern zu betreuen ist, kann hier dahinstehen; jedenfalls handelt es sich nicht nur um eine geringe Zahl, wenn die Antragsteller 28 bzw. 13 Angestellte und 125 bzw. 64 Arbeiter zu betreuen haben.
Gehört damit ein Kommentar zum BAT/MTB zum Geschäftsbedarf der Antragsteller, ist allenfalls noch klärungsbedürftig, wie dieser ‚dem Grunde nach’ bestehende Anspruch seitens der Dienststellen zu erfüllen ist.”
Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt. Insoweit ist dem Verwaltungsgerichtshof auch darin beizupflichten, daß der Personalrat im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden kann, die beim Stab des Luftwaffenversorgungsregiments 1 befindlichen Kommentare zu benutzen. Die Verweisung auf eine solche Gemeinschaftsbenutzung bedeutet dann keine ordnungsmäßige Erfüllung des Anspruchs auf Bereitstellung des erforderlichen Geschäftsbedarfs, wenn Engpässe abzusehen sind, die dem einzelnen Benutzer die Arbeit so erschweren, daß dies auf die Dauer den Anforderungen an objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nicht genügt. Das aber hat der Verwaltungsgerichtshof in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles in rechtlich unbedenklicher Weise festgestellt. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Damit, daß der Beteiligte zu 1) sie mit neuem Tatsachenvortrag angreift, ohne eine den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Aufklärungsrüge zu erheben, kann er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchdringen.
Das Beschwerdegericht hat nicht – wie der Beteiligte zu 1) meint – die „Denkgesetze vernachlässigt, um seine Entscheidung begründen zu können”. Die Vorinstanz hat durchaus schlüssig und zutreffend aus dem Umfang der Aufgaben des Personalrats und der Anzahl der von diesem betreuten Tarifbeschäftigten geschlossen, daß der Personalrat relativ häufig mit Tariffragen konfrontiert wird. Die zu erwartenden Fälle, in denen die Benutzung eines Kommentars notwendig ist, lassen es nicht zu, daß der Personalrat sehr lange auf den Zugang zu einem Kommentar warten muß. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch zutreffend gewürdigt, daß dieser Kommentar von fünf Dienststellenverwaltungen und deren Personalräten mit zusammen fast 800 Tarifbeschäftigten benutzt werden muß. Ferner hat das Beschwerdegericht unter Hinweis auf die Umstände des Einzelfalles ohne Verstoß gegen Denkgesetze dargelegt (vgl. S. 7 unten), daß es für diese Einschätzung des Geschäftsbedarfs des Antragstellers unerheblich ist, daß – nach Angaben des Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren – im Jahre 1990 ausweislich des Ausleihbuchs der vorhandene Kommentar zum BAT lediglich am 8. März 1990 und der Kommentar zum MTB lediglich am 20. März 1990 vom Personalrat beim Stab des Luftwaffenversorgungsregiments in Anspruch genommen worden sei.
Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht unbedenklich, daß im vorliegenden Fall nicht – wie in der Rechtssache BVerwG 6 P 13.89 – beantragt wurde, dem Personalrat einen Kommentar zum BAT und zum MTB zur dauernden Benutzung zur Verfügung zu stellen, sondern daß der Beteiligte verpflichtet wurde, die dem Antragsteller zum alleinigen Gebrauch überlassenen Kommentare durch rückwirkenden und künftigen Bezug der Ergänzungslieferungen fortzuführen. Zwar ist den Beteiligten durch diese Entscheidung die Möglichkeit genommen, statt durch eine Fortführung der Kommentare den dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Antragstellers auf Zurverfügungstellung solcher Kommentare auf andere Weise zu erfüllen. Unter Abwägung der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Umstände des Einzelfalles erscheint es jedoch hier unumgänglich, die vorhandenen Kommentare fortzuführen. Der Beteiligte hat sich denn auch zu keiner Zeit auf sein Auswahlrecht berufen, sondern lediglich geltend gemacht, daß dem Personalrat die Gemeinschaftsbenutzung der Kommentare der Truppenverwaltung möglich sei. Die Dienststelle hat sich zu keiner Zeit auf andere Möglichkeiten einer kostengünstigeren Zurverfügungstellung der Kommentare berufen.
Unterschriften
Dr. Niehues, Nettesheim, Ernst, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen
Haufe-Index 1214345 |
ZBR 1991, 311 |