Verfahrensgang
VG Meiningen (Aktenzeichen 2 K 1365/97.Me) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 962,50 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch leidet das angefochtene Urteil unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde angestrebte weitere Klärung der Voraussetzungen, unter denen eine unter der Geltung des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes abgegebene Verzichtserklärung des Verfolgten einem auf § 1 Abs. 6 VermG gestützten Rückübertragungsbegehren entgegensteht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Diese Frage ist bereits – soweit sie abstrakt und generell beantwortet werden kann – durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. In dem Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 ≪340≫) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß Verfolgte des Nazi-Regimes, die eine finanzielle Wiedergutmachung nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz vom 14. September 1945 erhalten und angenommen hatten, angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachungsregelungen nicht allein im Hinblick darauf von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sind; eine andere Beurteilung – also der Verlust des Anspruchs aus § 1 Abs. 6 VermG – sei nur dann in Betracht zu ziehen, wenn im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsleistungen Erklärungen vom Geschädigten abgegeben worden seien, die als unwiderruflicher Verzicht auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensverlusts auszulegen seien und einen insoweit klaren Verzichtswillen des Berechtigten belegten (a.a.O., S. 339 und 340). Damit sind – soweit dies unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls möglich ist – die Voraussetzungen hinreichend klargestellt, unter denen Verzichtserklärungen des Geschädigten ausnahmsweise dem Anspruch aus § 1 Abs. 6 VermG entgegenstehen. Ob eine Verzichtserklärung die erforderliche Klarheit und Unwiderruflichkeit auch für künftige Ansprüche zum Ausdruck bringt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde beanstandet insoweit eine vermeintlich unvollständige Sachverhaltswürdigung und angebliche Aktenwidrigkeit bei der Auslegung der Verzichtserklärung vom 25. Juni 1948 als wirksamen Vorausverzicht. Die damit der Sache nach geltend gemachte Verletzung des Überzeugungsgebots und der Grundsätze der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) begründet aber nur dann einen Verfahrensfehler, wenn gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze verstoßen wird (Beschluß vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199); im übrigen führt eine lediglich zweifelhafte oder nicht überzeugende Sachverhalts- und Beweiswürdigung allenfalls zu einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts und kann deshalb die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern nicht begründen. Daß das Verwaltungsgericht die dargestellten Verfahrensgrundsätze verletzt hätte, hat die Beschwerde jedoch nicht dargetan. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Erklärung vom 25. Juni 1948 zumindest plausibel als wirksamen Vorausverzicht angesehen. Daß das Schriftstück möglicherweise von dem Abwesenheitspfleger vorformuliert und der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Unterschrift zugesandt wurde, steht der Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen