Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen 5 LB 229/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160,87 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Keine der als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Die Frage,
ob und in welchem Umfang bei Dienstreisen, die ein Beamter von seinem Wohnort an den Ort des Dienstgeschäftes durchführt, der nicht in der Richtung des Dienstortes liegt, ein Vorteilsausgleich vorzunehmen ist,
ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG –), die seit In-Kraft-Treten des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1621) unverändert gilt, hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Nach der ständigen, im angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dieser Vorschrift, dass dem Beamten nur die durch die Dienstreise veranlassten M e h r aufwendungen zu ersetzen sind. Die Erstattung von Reisekosten kommt demnach nur in Betracht, wenn der Beamte Aufwendungen hat, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung veranlasst sind und die die Kosten der privaten Lebensführung nicht erhöhen. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die ihm erwachsen wären, wenn er an dem fraglichen Tag – statt die Dienstreise zu unternehmen – von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück gefahren wäre. Denn die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten des Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung und sind deshalb von ihm zu tragen (vgl. Urteil vom 21. Juni 1989 – BVerwG 6 C 4.87 – BVerwGE 82, 148 ≪153≫ m.w.N.).
Dementsprechend bedarf auch die weitere von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage,
inwieweit einem Beamten bei der dienstlichen Nutzung seines Privat-Pkw ein Vorteil aus ersparten Fahrten vom Wohnort zum Dienstort angerechnet werden kann, wenn die Fahrstrecke vom Dienstort zum Dienstreiseort kürzer ist als die Fahrt vom Wohnort zum Dienstreiseort,
keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Frage,
ob bei Annahme eines Vorteilsausgleichs, welcher einem Beamten die ersparten Fahrtkosten vom Wohnort zum Dienstort von den Gesamtdienstreisekosten in Abzug bringt, die Höhe der Kostenpauschale für Entfernungskilometer gemäß §§ 3 und 6 BRKG zu bestimmen ist oder sich diese Anrechnungspauschale nach analoger Anwendung aus § 6 Abs. 1 Satz 3 TGV ergibt,
lässt sich, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, anhand des Wortlauts und der Gliederung des Gesetzes beantworten. Die Reisekostenvergütung und damit auch ihre durch den Vorteilsausgleich bestimmte Höhe sind im Abschnitt II, §§ 2 bis 21 BRKG geregelt. Die in Abschnitt III des Gesetzes enthaltenen Regelungen sowie die Trennungsgeldverordnung, die in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung nach § 22 Abs. 1 BRKG erlassen worden ist, gelten nicht für die Reisekostenvergütung. § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG bestimmt zudem ausdrücklich, dass Art und Umfang der Reisekostenvergütung ausschließlich durch das Bundesreisekostengesetz geregelt werden. Wegen dieser abschließenden Regelung der Reisekostenvergütung im Bundesreisekostengesetz fehlt es an einer durch Analogie zu schließenden Regelungslücke.
Ferner lässt § 6 Abs. 2 BRKG erkennen, dass der Gesetzgeber die Interessenlage eines Beamten, der eine Dienstreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt hat, das er, wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger, mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält, anders einschätzt als die Interessenlage eines Trennungsgeldberechtigten, der zur Fahrt zwischen Dienstort und Wohnort sein Auto benutzt. Bei der Einschätzung des finanziellen Aufwandes, den der Eigentümer eines anerkanntermaßen im dienstlichen Interesse gehaltenen Pkw pro gefahrenem Kilometer hat und dementsprechend pro nicht gefahrenem Kilometer einspart, gelangt der Gesetzgeber, u.a. aufgrund der Anlegung eines anders differenzierenden Maßstabes, zu anderen Ergebnissen als bei der Bewertung des entsprechenden Aufwandes eines Trennungsgeldberechtigten (vgl. § 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 ≪BGBl I S. 1809≫, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004 ≪BGBl I S. 3396≫, einerseits und § 6 Abs. 1 Satz 3 TGV andererseits).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Bayer
Fundstellen