Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen 14 B 06.1279) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Reisekostenvergütung des Klägers, eines Betriebsprüfers in der Steuerverwaltung, nach der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des geprüften Betriebs zu berechnen ist, wenn den Kläger an Reisetagen keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle trifft. Da das Bayerische Reisekostengesetz den Ausgangs- und Endpunkt von Dienstreisen nicht festlege, dürfe der Beamte Dienstreisen an seiner Wohnung antreten und beenden, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet sei und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen habe. In diesen Fällen sei die Reisekostenvergütung nicht um die fiktiven Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zu kürzen, wenn die Tätigkeit des Beamten nicht durch die arbeitstägliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle geprägt sei.
Der Beklagte will die Zulassung der Revision zur Klärung folgender Rechtsfrage erreichen:
“Ist bei einem überwiegend im Außendienst eingesetzten Prüfer, dem zwar vorgeschrieben wird, welche Betriebe er zu prüfen hat, der allerdings über Art der Durchführung und Dauer der Prüfung nach eigenem Ermessen entscheiden kann, von einer Anwesenheitspflicht an der Dienststelle auszugehen, wenn ihm ein Heimarbeitsplatz nicht genehmigt wurde, so dass ihm bei Fahrten zu Aussendiensteinsätzen in Höhe der ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle dienstlich veranlasste Mehraufwendungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayRKG bzw. § 3 Abs. 1 HmbRKG nicht entstehen?”
Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil aufgrund des Urteils des Senats vom 24. April 2008 – BVerwG 2 C 14.07 – (DÖV 2008, 688 ≪689 f.≫) kein Klärungsbedarf mehr besteht. In diesem Urteil hat der Senat zum rheinland-pfälzischen Reisekostengesetz – LRKG RP – ausgeführt:
“Wegstrecke einer Dienstreise ist die Strecke zwischen dem Ort, in dem der Ausgangs- und Endpunkt der Reise liegt, und dem Geschäftsort. Dieser ist gesetzlich als der Ort bestimmt, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 5 LRKG RP). Demgegenüber sind Ausgangs- und Endpunkt nicht gesetzlich festgelegt. In Betracht kommen der Sitz der Dienststelle des Beamten und dessen Wohnung. Dass die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt sein kann, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LRKG RP. Danach richtet sich die Dauer der Dienstreise nach Abreise und Ankunft an der Wohnung, wenn die Dienstreise dort angetreten und beendet wird.
Wird der Ausgangs- und Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (Urteile vom 3. Februar 1982 – BVerwG 6 C 194.80 – BVerwGE 65, 14 ≪15 f.≫ und vom 21. Juni 1989 – BVerwG 6 C 4.87 – BVerwGE 82, 148 ≪150 f.≫).”
Zu dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP verankerten allgemeinen reisekostenrechtlichen Grundsatz, dass die Reisekostenvergütung der Abgeltung der reisebedingten Mehraufwendungen dient, hat der Senat in diesem Urteil ausgeführt:
“Durch Dienstreisen dürfen dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen. Daher umfasst die Reisekostenvergütung nur diejenigen Aufwendungen, die der Beamte ohne die Dienstreise nicht gehabt hätte. Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 – BVerwG 6 C 4.87 – BVerwGE 82, 148 ≪152 f.≫; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 6 AZR 111/03 – juris Rn. 26 f.).
Daraus folgt, dass die Reisekostenvergütung um diejenigen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu kürzen ist, die der Beamte aufgrund der Dienstreise erspart. Hierzu gehören die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Beamte auf eigene Kosten zurücklegt, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen. Diese Fahrkosten erspart ein Beamter, der an einem Arbeitstag nur deshalb nicht in der Dienststelle erscheinen muss, weil er eine Dienstreise berechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet. Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste. In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. ≪153≫, Beschluss vom 16. Juni 2005 – BVerwG 2 B 23.05 – Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).”
Diese Rechtsgrundsätze können ohne Einschränkungen auf die Auslegung des Bayerischen Reisekostengesetzes übertragen werden. Da auch hier der Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise nicht gesetzlich vorgegeben ist, darf der Beamte die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt wählen, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Die Auslegungsgrundsätze des Senats zu § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP gelten auch für Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG, weil beide Regelungen wörtlich übereinstimmen.
Diese Auslegungsgrundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Bemessung der Reisekosten für Dienstreisen von Betriebsprüfern angewandt. Danach ist deren Reisekostenvergütung für Dienstreisen zwischen Wohnung und Sitz des geprüften Betriebs nicht um die fiktiven Fahrkosten zwischen Wohnung und Dienststelle zu kürzen, weil sie keine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle aufgrund ihrer Dienstreisen ersparen. Aus den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Dienstreisen von Betriebsprüfern zwischen Wohnung und geprüften Betrieben nicht an die Stelle der ansonsten erforderlichen arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle treten. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass Betriebsprüfer an den meisten Arbeitstagen nicht verpflichtet sind, ihre Dienststelle aufzusuchen. Sie verrichten ihren Dienst weit überwiegend außerhalb der Dienststelle. Wegen der Besonderheiten ihrer Aufgaben sind ihnen keine festen Anwesenheitszeiten in der Dienststelle vorgeschrieben. Daher kommt es nicht darauf an, ob ihnen ein Heim- oder Telearbeitsplatz genehmigt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Herbert, Groepper, Dr. Heitz
Fundstellen