Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstreise. Ausgangs- und Endpunkt. Geschäftsort. Dienstort. Dienststelle. Dienststätte. Wegstreckenentschädigung. Fahrkosten. dienstlich veranlasste Mehraufwendungen. Kosten der allgemeinen Lebensführung. alternierende Telearbeit. häuslicher Telearbeitsplatz. Heimarbeitstag
Leitsatz (amtlich)
Der häusliche Telearbeitsplatz des Beamten ist an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz.
Die Fahrkosten einer Dienstreise, die der zur Telearbeit berechtigte Beamte an einem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antritt und beendet, sind in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen.
Normenkette
LRKG RP § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 3, 7, § 17 Abs. 4; LVO zu § 6 LRKG RP § 1 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 2 A 11005/06) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 03.07.2006; Aktenzeichen 6 K 647/06.NW) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2006 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Berechnung der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen und Reisen zur dienstlichen Fortbildung.
Der Kläger ist Polizeibeamter beim Polizeipräsidium W… in K…. Er wohnt in Kr…, einem Ort ungefähr 20 km nordwestlich von K…. Der Polizeipräsident hat dem Kläger Telearbeit genehmigt und ihm hierfür einen dienstlichen Arbeitsplatz in der Wohnung eingerichtet. Als Heimarbeitstage sind Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag festgelegt. Lediglich donnerstags leistet der Kläger Dienst im Polizeipräsidium.
Der dienstliche Aufgabenbereich des Klägers macht häufige Dienstreisen erforderlich. Diese Reisen unternimmt er mit seinem hierfür zugelassenen privaten Kraftfahrzeug. An Heimarbeitstagen beginnt und beendet er die Fahrten regelmäßig an seiner Wohnung, ohne das Polizeipräsidium aufzusuchen. Gleiches gilt für Reisen zur dienstlichen Fortbildung.
Der Beklagte ist der Auffassung, die dem Kläger zustehende Wegstreckenentschädigung sei dann nach der Länge der Wegstrecke zwischen dem Sitz der Dienststelle (K…) und dem Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der dienstlichen Fortbildung zu berechnen, wenn diese kürzer sei als die vom Kläger zurückgelegte Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Geschäfts- oder Fortbildungsort. Dementsprechend lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab, ihm für mehrere Dienstreisen zwischen 30. März und 20. Juli 2005 und für eine genehmigte Reise zur dienstlichen Fortbildung am 8. Juni 2005, die der Kläger jeweils an seiner Wohnung angetreten und beendet hatte, Wegstreckenentschädigungen nach den zurückgelegten längeren Wegstrecken zu gewähren. Mit einer Ausnahme fanden die Reisen an Heimarbeitstagen statt.
Die nach erfolglosen Widersprüchen erhobene Klage hatte erstinstanzlich hinsichtlich der Reisen an Heimarbeitstagen Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Wegstreckenentschädigung hier stets nach der zurückgelegten Wegstrecke zwischen Wohnort und Geschäfts- oder Fortbildungsort zu berechnen. Kürzere Wegstrecken zwischen dem Sitz der Dienststelle und den Reisezielen müssten außer Betracht zu bleiben. Denn an Heimarbeitstagen sei der häusliche Telearbeitsplatz des Klägers Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es: Die Obergrenze der zu erstattenden Fahrkosten ergebe sich aus der Länge der Wegstrecke zwischen dem Sitz der Dienststelle und dem Geschäfts- bzw. Fortbildungsort. Der häusliche Telearbeitsplatz könne nicht Dienststätte sein. Er sei organisatorisch der Dienststelle zugeordnet und mit dieser durch elektronische Telekommunikationsmittel verbunden. Über Art und Umfang der Dienstleistung werde in der Dienststelle entschieden. Zudem habe der Dienstherr keinen ungehinderten Zugang zur Wohnung des Beamten.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2006 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Juli 2006 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, weil das Berufungsurteil gegen revisibles Landesrecht verstößt (§ 127 Nr. 2 BRRG, Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG).
Dem Kläger steht für die Dienstreisen mit seinem dafür zugelassenen privaten Kraftfahrzeug an Heimarbeitstagen Reisekostenvergütung in Form von Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer zu (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz – LRKG RP – i.d.F. vom 14. März 2005 ≪GVBl S. 79≫; § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu § 6 LRKG – LVO – i.d.F. des Gesetzes vom 14. März 2005). Bei Dienstreisen an Heimarbeitstagen richtet sich die Höhe der Vergütung nach der Länge der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Ort des Dienstgeschäfts. Zum einen ist der Kläger berechtigt, die Dienstreisen an seiner Wohnung anzutreten und zu beenden (nachfolgend unter 1.). Zum anderen ist der dort eingerichtete Telearbeitsplatz an den vereinbarten Heimarbeitstagen Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne (unter 2.). Gleiches gilt für Reisen zur dienstlichen Fortbildung (unter 3.).
1. Wegstrecke einer Dienstreise ist die Strecke zwischen dem Ort, in dem der Ausgangs- und Endpunkt der Reise liegt, und dem Geschäftsort. Dieser ist gesetzlich als der Ort bestimmt, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 5 LRKG RP). Demgegenüber sind Ausgangs- und Endpunkt nicht gesetzlich festgelegt. In Betracht kommen der Sitz der Dienststelle des Beamten und dessen Wohnung. Dass die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt sein kann, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 LRKG RP. Danach richtet sich die Dauer der Dienstreise nach Abreise und Ankunft an der Wohnung, wenn die Dienstreise dort angetreten und beendet wird.
Wird der Ausgangs- und Endpunkt im Einzelfall nicht durch Weisung festgelegt, so ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekostenrechtlichen Gründen aufzusuchen (Urteile vom 3. Februar 1982 – BVerwG 6 C 194.80 – BVerwGE 65, 14 ≪15 f.≫ und vom 21. Juni 1989 – BVerwG 6 C 4.87 – BVerwGE 82, 148 ≪150 f.≫).
Danach war der Kläger berechtigt, die Dienstreisen an Heimarbeitstagen zwischen 20. März und 30. Juli 2005 an seiner Wohnung zu beginnen und zu beenden. An diesen Tagen bestand für ihn keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Anwesenheit des Klägers in der Dienststelle aus einem besonderen Anlass ausnahmsweise erforderlich war.
2. Gemäß § 5 Abs. 4 LRKG RP, der gemäß § 6 Abs. 7 dieses Gesetzes auch für die Berechnung von Wegstreckenentschädigungen gilt, werden bei einer Dienstreise, die an der Wohnung angetreten oder beendet wird, höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.
Demnach muss bei Dienstreisen mit der Wohnung des Beamten als Ausgangs- und Endpunkt ein Vergleich angestellt werden: Die Höhe der Wegstreckenentschädigung bemisst sich nur dann nach der zurückgelegten Wegstrecke zwischen Wohnung und Geschäftsort, wenn sie kürzer ist als die Wegstrecke zwischen Dienststätte und Geschäftsort. Ist dagegen diese nicht gefahrene Strecke kürzer, so ist sie für die Berechnung der Vergütung maßgebend, obwohl der Beamte berechtigterweise den längeren Weg zurückgelegt hat.
§ 5 Abs. 4 LRKG RP greift nur ein, wenn Wohnort und Dienststätte auseinanderfallen. Ist ein häuslicher Arbeitsplatz zugleich Dienststätte, so geht der von § 5 Abs. 4 LRKG RP geforderte Vergleich der Wegstrecken ins Leere. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung kann sich dann nur nach der Länge der Wegstrecke zwischen der Wohnung, die zugleich Dienststätte ist, und dem Geschäftsort richten.
So liegt der Fall, wenn einem Beamten Telearbeit genehmigt und hierfür ein Telearbeitsplatz in seiner Wohnung eingerichtet ist. Dieser häusliche Arbeitsplatz ist an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte des Beamten, wenn er nicht ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen seine Dienststelle aufsuchen muss. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt hat, folgt dies aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG RP, der den Begriff der Dienststätte bestimmt, sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des § 2 Abs. 4 LRKG RP:
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG RP ist Dienststätte die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Danach kommt es auf den Ort an, an dem der Beamte gewöhnlich seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat. An festgelegten Heimarbeitstagen eines zur Telearbeit berechtigten Beamten tritt der häusliche Arbeitsplatz als Ort der Dienstleistung an die Stelle des Arbeitsplatzes in der Dienststelle. Denn der Zweck der alternierenden Telearbeit besteht gerade darin, Beamten zu ermöglichen, ihren Dienst an manchen Arbeitstagen in der eigenen Wohnung zu versehen:
Die alternierende Telearbeit stellt eine flexible Arbeitsform dar, bei der die Dienstleistung teilweise am häuslichen Arbeitsplatz, teilweise in der Dienststelle erbracht wird (Nr. 1.1 der Dienstvereinbarung über die Einführung der alternierenden Telearbeit im Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2000 – DV –). Dadurch soll die Vereinbarkeit des Berufs mit der individuellen Lebensführung, insbesondere mit familiären Pflichten verbessert werden (Nr. 1.2 DV). Telearbeit setzt voraus, dass in der Wohnung des Beamten ein für die Dienstausübung geeigneter Raum zur Verfügung steht (Nr. 4 DV). Genehmigt der Dienstherr Telearbeit, so ist er verpflichtet, in dem von ihm bestimmten Raum einen häuslichen Arbeitsplatz einzurichten und ihn mit den Arbeitsmitteln auszustatten, die für die Dienstausübung erforderlich sind (Nr. 5.1 DV).
Die Dienststätteneigenschaft des häuslichen Telearbeitsplatzes wird durch die Systematik des § 2 Abs. 4 LRKG RP bestätigt: Nach Satz 1 dieses Absatzes ist Dienstort die Gemeinde, in der sich die jeweilige Dienststätte der Berechtigten befindet. Nach Satz 3 gilt bei Tele- oder Wohnraumarbeit der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort. Diese Ausnahmeregelung wäre sinnlos, wenn der häusliche Arbeitsplatz bei Tele- oder Wohnraumarbeit von vornherein nicht Dienststätte sein könnte. Zudem fehlt eine ausdrückliche Festlegung des Ortes der Dienststätte bei Tele- oder Wohnraumarbeit. Dies lässt nur den Schluss zu, dass auch in diesen Fällen die Dienststätte nach der allgemeinen Regelung des Satzes 4 zu bestimmen ist. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 LRKG RP dient einem anderen Zweck; sie soll ausschließen, dass dienstlich bedingte Fahrten zwischen dem häuslichen Arbeitsplatz und der Dienststelle als Dienstreisen anzusehen sind.
Schließlich wird dem Normzweck des § 5 Abs. 4 LRKG RP nur eine Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG RP gerecht, die den häuslichen Telearbeitsplatz als Dienststätte erfasst:
Die in § 5 Abs. 4 LRKG RP festgelegte Begrenzung der Reisekostenvergütung auf die Fahrkosten für die Wegstrecke zwischen Dienststätte und Geschäftsort ist Ausdruck des allgemeinen, in § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP verankerten reisekostenrechtlichen Grundsatzes, dass durch die Reisekostenvergütung die reisebedingten Mehraufwendungen abgegolten werden. Durch Dienstreisen dürfen dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen. Daher umfasst die Reisekostenvergütung nur diejenigen Aufwendungen, die der Beamte ohne die Dienstreise nicht gehabt hätte. Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 – BVerwG 6 C 4.87 – BVerwGE 82, 148 ≪152 f.≫; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 6 AZR 111/03 – juris Rn. 26 f.).
Daraus folgt, dass die Reisekostenvergütung um diejenigen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu kürzen ist, die der Beamte aufgrund der Dienstreise erspart. Hierzu gehören die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Beamte auf eigene Kosten zurücklegt, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen. Diese Fahrkosten erspart ein Beamter, der an einem Arbeitstag nur deshalb nicht in der Dienststelle erscheinen muss, weil er eine Dienstreise berechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet. Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste. In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten (Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. ≪153≫, Beschluss vom 16. Juni 2005 – BVerwG 2 B 23.05 – Buchholz 260 § 3 BRKG Nr. 2; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.).
Als Ausprägung des reisekostenrechtlichen Grundsatzes der Mehraufwandserstattung soll § 5 Abs. 4 LRKG RP sicherstellen, dass derjenige Anteil der Fahrkosten einer Dienstreise nicht vergütet wird, der auf die ansonsten notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle entfällt. Dieser Abzug ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn solche Fahrten auch ohne die Dienstreise nicht angefallen wären, weil der Beamte am Reisetag ansonsten am häuslichen Telearbeitsplatz gearbeitet hätte (vgl. Urteil vom 21. Juni 1989 a.a.O. ≪153 f.≫).
Nach alledem finden die tragenden Erwägungen des Berufungsurteils im Gesetz keine Stütze: Es ist reisekostenrechtlich ohne Bedeutung, dass der häusliche Telearbeitsplatz organisationsrechtlich einer Dienststelle zugeordnet und mit dieser durch die Mittel der Telekommunikation verbunden ist. Für die Bestimmung der Dienststätte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 LRKG RP kommt es bei Tele- und Wohnraumarbeit nicht auf organisationsrechtliche Strukturen, sondern auf den häuslichen Arbeitsplatz an, an dem der Beamte an Heimarbeitstagen seinen Dienst zu versehen hat.
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Dienstherr keinen unbeschränkten Zugang zu einem häuslichen Telearbeitsplatz hat. Der grundrechtliche Schutz der Wohnung des Beamten ist ohne Bedeutung für die reisekostenrechtlichen Fragen, ob eine Dienstreise an der Wohnung begonnen und beendet werden darf und wie die Wegstreckenentschädigung zu berechnen ist.
3. Auch die Höhe der Wegstreckenentschädigung für die Fahrt zur dienstlichen Fortbildung am 8. Juni 2005 bemisst sich nach der gesamten Streckenlänge zwischen Wohnort und Ort der Fortbildung. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 LRKG RP können entstandene notwendige Fahrkosten bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Beträge erstattet werden. Die Tatsachengerichte sind von einer Ermessensbindung durch eine Verwaltungspraxis ausgegangen, die Reisen zur dienstlichen Fortbildung hinsichtlich der Fahrkosten Dienstreisen gleichstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dr. Kugele, Groepper, Dr. Heitz, Thomsen
Fundstellen
Haufe-Index 2008526 |
DÖV 2008, 688 |
PersV 2008, 473 |
PersV 2009, 229 |
RiA 2008, 283 |
VR 2008, 358 |
NPA 2009 |