Verfahrensgang
VG Magdeburg (Aktenzeichen 7 K 815/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31. August 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 110 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob auch nicht kostendeckende Pachtzahlungen (für die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter, unbebauter Grundstücke) in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG fallen, so lässt sich diese Frage anhand der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres verneinen. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf bebaute Grundstücke oder Gebäude, für die in der Zeit vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sind, die Kostenunterdeckung zu einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung geführt haben muss und schließlich die Überschuldung wesentliche Ursache für den Eigentumsverlust gewesen sein muss (Urteile vom 24. Juni 1993 – BVerwG 7 C 27.92 – BVerwGE 94, 16 ≪19≫, vom 16. März 1995 – BVerwG 7 C 39.93 – BVerwGE 98, 87 ≪89≫ und vom 11. Februar 1999 – BVerwG 7 C 4.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 1 S. 1 ff.; auch Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 – BVerwG 8 B 117.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 161 und vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 8 B 132.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162). Zielrichtung des § 1 Abs. 2 VermG ist der Ausgleich solcher Schädigungen, die der Vermieter infolge „staatlich administrierter Niedrigstmieten” (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 2) dadurch erlitt, dass er bei gleich bleibenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten früher oder später notwendigerweise auf die Substanz der Mietsache zugreifen musste, was im Falle der Erschöpfung der Kreditgrundlage zum freiwilligen („kalte Enteignung”) oder erzwungenen Eigentumsverlust führte (Urteil vom 11. Februar 1999 – BVerwG 7 C 4.98 – a.a.O. S. 3). Die streitbefangenen, unbebauten, landwirtschaftlich genutzten und rechtlich selbständigen Buchgrundstücke fallen damit schon von vornherein aus dem Anwendungs- und Schutzbereich des § 1 Abs. 2 VermG heraus, da sie weder Hausgrundstücke sind noch einer staatlich verordneten Niedrigmietenpolitik ausgesetzt waren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
Selbst wenn man die streitbefangenen unbebauten Buchgrundstücke mit dem bereits restituierten bebauten Grundstück Flur 9, Flurstücke 149/2 und 149/3 in Zusammenhang bringt, würde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht eingreifen, wenn die bevorstehende Überschuldung des Grundstücks auf der Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes beruhte, die ihre Ursache in der Nutzung durch die Rote Armee oder später durch die LPG hatte, sofern jede Einwirkung durch den Eigentümer oder einen deutschen Verwalter ausgeschlossen war (vgl. Beschluss vom 15. November 1999 – BVerwG 8 B 164.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 4; Beschluss vom 17. Dezember 1998 – BVerwG 7 B 327.98 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168).
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob auch „die Einbeziehung grenzlagebedingter Schäden in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG” geboten ist, so ist auch diese Frage bereits durch die bisherige Rechtsprechung geklärt. Der aufgeführten Rechtsprechung ist eindeutig zu entnehmen, dass nur die Schädigung infolge „staatlich administrierter Niedrigstmieten” die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG eröffnet, nicht aber „grenzlagebedingte Schäden”. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 15. November 1999 (a.a.O.) ausgeführt, dass § 1 Abs. 2 VermG „nicht jede von staatlichen Stellen verursachte oder auch nur geduldete Überschuldung des Grundstücks ausgleichen will, sondern ausschließlich eine solche, die gerade auf der Mietenpolitik in der ehemaligen DDR beruhte. Damit steht die infolge der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Rote Armee eingetretene bzw. unmittelbar bevorstehende Überschuldung aber in keinem Zusammenhang”.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde schließlich auch auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht, weil es die Zeugin H. R. zur Frage, ob dem Kläger und seiner Schwester ein Gesamtverzicht anstelle des zunächst angebotenen Teilverzichts abgenötigt worden sei, nicht vernommen habe. Mit dieser Rüge kann die Beschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil der betreffende Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, muss dargelegt werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Angesichts der Erklärung des Rates für landwirtschaftliche Produktionen und Nahrungsgüterwirtschaft Salzwedel vom 26. Januar 1970, die ausdrücklich die Zustimmung zum Teilverzicht enthielt, mussten sich dem Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht dann nicht verletzt, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die von ihr vermisste Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung – wie hier – nicht förmlich beantragt hat. Überdies ist das angefochtene Urteil insoweit auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt (UA S. 12), für die es auf die von der Beschwerde geforderte Beweiserhebung nicht ankam.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Pagenkopf, Sailer, Krauß
Fundstellen