Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03.02.2009; Aktenzeichen 10 B 4.08) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61 871,12 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rz. 2
Zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Rz. 3
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen,
ob derjenige als Begünstigter und Erstattungsschuldner im Sinne des § 49a Abs. 1 VwVfG bzw. § 49a Abs. 1 VwVfGBbg anzusehen ist, der auf Grund einer landesrechtlichen Aufgabenzuweisung eine amtsangehörige Gemeinde in Verwaltungs- und Rechtsgeschäften vertritt sowie zur Kassenführung und Aufstellung der Haushaltspläne für diese Gemeinde verpflichtet ist und deswegen als Zuwendungsempfänger nach außen gegenüber dem Zuwendungsgeber auftritt und damit Adressat des Zuwendungsbescheids ist,
ob ein Amt als Adressat eines Zuwendungsbescheids auch dann als Begünstigter und Erstattungsschuldner im Sinne des § 49a Abs. 1 VwVfG bzw. § 49a Abs. 1 VwVfGBbg anzusehen ist, wenn die Beantragung der Fördermittel über die Amtsverwaltung zwar abgewickelt wurde, die bewilligten Fördermittel aber auf das vom Amt geführte Konto für die ihm angehörende Gemeinde überwiesen worden sind und diese Mittel durch die Gemeinde verausgabt wurden?
Rz. 4
Die Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klären. Danach ist im Falle der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids entscheidend, mit wem dieser ein Rechtsverhältnis begründet hat. Wer Regelungsadressat eines Verwaltungsakts ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder auf die zugrunde liegenden Rechtsnormen. Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (Urteil vom 9. Dezember 2004 – BVerwG 3 C 37.03 – Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198).
Rz. 5
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die die Beschwerde keine Verfahrensrüge erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), war das Amt R… Adressat der Zuwendungsbescheide und zwar nicht dergestalt, dass das Amt lediglich als Bekanntmachungsadressat oder Zahlstelle fungiert hat. Nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge war der Zuwendungsbescheid vom 11. April 1994 ebenso wie der erste Nachtrag des Zuwendungsbescheids vom 29. August 1994 an das Amt R… gerichtet. Vertreter des Amtes R… haben jeweils Rechtsmittelverzicht und das Einverständnis mit dem Inhalt der Beschwerde erklärt. Die bewilligten Mittel wurden von dem Beklagten – wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 3) ausdrücklich festgestellt hat, ohne dass insoweit von der Klägerin ein Verfahrensmangel gerügt worden ist – auf das im Zuwendungsbescheid bestimmte Konto des Amtes R… überwiesen. Später hat das Amt bei dem Beklagten einen Verwendungsnachweis eingereicht und weitere Korrespondenz mit ihm geführt. Im Ausgabeblatt zum Verwendungsnachweis zu der hier betroffenen Zuwendung bezeichnete sich das Amt R… selbst als Zuwendungsempfänger. Die Zweckbindung des Zuwendungsbescheids, nach der die Mittel zur Rekonstruktion der R…-B…-Straße, die in der Gemeinde R… liegt, zu verwenden sind, lässt die Adressatenstellung des Amtes unberührt. Insbesondere folgt daraus nicht, dass das Amt nicht für die gesetzlich gebotene Erstattung in Anspruch genommen werden könnte.
Rz. 6
Die weiterhin gestellte Frage,
ob trotz der gesetzlich geregelten Vertretungsbefugnis des Amtes für die ihm angehörende Gemeinde, diese, um selbst als Zuwendungsempfängerin und Erstattungsschuldnerin im Sinne des § 49a Abs. 1 VwVfGBbg angesehen werden zu können, einen an sie adressierten Zuwendungsbescheid erhalten haben muss,
würde sich zum einen im Revisionsverfahren nicht stellen; zudem betrifft die Frage irrevisibles Landesrecht. Die Beschwerde unterstellt einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat auf Grund der Verwaltungsvorgänge den Sachverhalt nicht dahingehend gewürdigt, dass das Amt R… als Vertreterin der Gemeinde gehandelt hat. Vielmehr ist es auf Grund der landesrechtlichen Bestimmungen davon ausgegangen, dass das Amt R… selbst Zuwendungsempfängerin war und das brandenburgische Straßenbauamt im Hinblick auf den Umstand, dass “die Umlage von Beiträgen laut Straßenausbaubeitragssatzung durch das Amt R… erhoben wurde”, davon ebenfalls ausgegangen ist. Dabei hat es sich auf die landesgesetzliche Aufgabenzuweisung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Amtsordnung für das Land Brandenburg – AmtsO – gestützt. Nach dieser Vorschrift gehören die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgabe zu den Aufgaben der Ämter (ebenso jetzt: § 135 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl I S. 286).
Rz. 7
Auch die Frage,
ob die Gemeinde als Dritte dann in dem an das Amt als Zuwendungsempfänger adressierten Zuwendungsbescheid als Zahlungsempfängerin aufgeführt werden muss oder ob der Zuwendungsbescheid eine Weiterleitungsverpflichtung der bewilligten Mittel an die Gemeinde enthalten muss, damit die Gemeinde als in das Zuwendungsverhältnis einbezogen gilt und als Erstattungsschuldnerin im Sinne des § 49a Abs. 1 VwVfGBbg angesehen werden kann,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich die Zweckbindung der bewilligten Zuwendung aus dem Bewilligungsbescheid. Danach waren die bewilligten Mittel zur Rekonstruktion der R…-B…-Straße, die in der Gemeinde R… liegt, zu verwenden. Eine Weiterleitungsverpflichtung der bewilligten Fördermittel folgt damit schon aus der Zweckbindung. Im Übrigen würde ein Revisionsverfahren sich nicht mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde als Erstattungsschuldnerin im Sinne des § 49a Abs. 1 VwVfGBbg angesehen werden könnte. Streitfrage ist, ob der Rückforderungsbescheid gegenüber dem Amt R… rechtmäßig ergangen ist oder nicht.
Rz. 8
Die Klärung der aufgezeigten Rechtsfragen dient auch nicht der Rechtsfortbildung hinsichtlich der Auslegung des § 49a Abs. 1 VwVfGBbg dahingehend, ob auch dann, wenn die Vertretungsbefugnis auf Grund einer gesetzlichen Regelung beruht und daher keine gesonderte schriftliche Vollmacht vorliegt, der Zuwendungsempfänger als materiell Begünstigter und damit als Schuldner des Erstattungsanspruches anzusehen ist. Vorliegend handelt es sich nach der für den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht nicht um eine gesetzlich angeordnete Vertretungsbefugnis, sondern um eine gesetzliche Aufgabenzuweisung, die vom Amt R… wahrgenommen wurde. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden (vgl. § 1 Abs. 2 Amtsordnung).
Rz. 9
Mit der Frage,
ob die bescheidmäßige Geltendmachung von Straßenausbaubeiträgen durch eine Amtsverwaltung für eine Straßenbaumaßnahme einer seiner Mitgliedsgemeinden und die Zahlung dieser Beträge durch die Beitragspflichtigen eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg darstellt, die eine Rückforderung von Fördermitteln gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1, Alt. 3 VwVfgBbg rechtfertigen kann, wenn dem zugrunde liegenden Zuwendungsbescheid, der an dieses Amt adressiert war, Nebenbestimmungen (ANBest-G) beigefügt waren, die bestimmen, dass sich die Zuwendung anteilig durch Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und durch eigene oder sonstige Mittel des Zuwendungsempfängers ermäßigt,
zeigt die Beschwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage von fallübergreifendem Gewicht auf. Vielmehr stellt die Beschwerde nur eine dem Einzelfall verhaftete Subsumtionsfrage, die überdies im Zusammenhang mit irrevisiblen Verwaltungsvorschriften steht. Die Beschwerdeführerin erstrebt damit keine Klärung des Begriffs der auflösenden Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg, sondern lediglich eine Klärung, wie die Nebenbestimmungen (ANBest-G) zu verstehen sind.
Rz. 10
Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
ob daran anknüpfend Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder eigene oder sonstige Mittel des Zuwendungsempfängers vorliegen und in Folge dessen vom Eintritt einer auflösenden Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg ausgegangen werden kann, wenn das Amt nach der landesgesetzlichen Aufgabenzuweisung lediglich formal für seine Mitgliedsgemeinde die Erhebung der Straßenausbaubeiträge vornimmt, weil die Erhebung von Gemeindeabgaben zu seinem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich gehört, die Erhebung dieser Beiträge nach den §§ 127ff. BauGB aber der Gemeinde selbst zustand und die gezahlten Beiträge auf ihrem Konto verbucht worden sind,
nicht die Zulassung der Revision. Zum einen zielt die Fragestellung nicht auf die Klärung des bundesrechtlichen Begriffs “auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGBbg” ab und zum anderen unterstellt die Beschwerde wiederum einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist auf Grund des ermittelten Sachverhalts nicht davon ausgegangen, dass dem Amt R… lediglich “formal” die Aufgabe zugewiesen wurde, für seine Mitgliedsgemeinden die Straßenausbaubeiträge zu erheben. Vielmehr ist es in Anwendung irrevisiblen Landesrechts davon ausgegangen, dass das Amt R… aufgrund einer Aufgabenübertragung an die Stelle der Mitgliedsgemeinden getreten ist.
Rz. 11
Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen