Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsanspruch. Verjährung. Bestimmtheit. Nebenbestimmungen. Bekanntgabe. Verwendung
Leitsatz (amtlich)
Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Bescheid Allgemeine oder Zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus.
Normenkette
VwVfG § 49a Abs. 4, § 53; VwGO § 137 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 2 A 680/03) |
VG Potsdam (Entscheidung vom 20.05.2003; Aktenzeichen 3 K 2593/02) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Streitgegenstand des Verfahrens ist eine Zinsforderung des Beklagten in Höhe von 15 822,42 EUR wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag Mittel in Höhe von 1 185 000 DM aus dem Gemeinschaftswerk „Aufschwung Ost” für Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung. Im Bescheid ist festgehalten: „Die beigefügten 'Allgemeinen Nebenbestimmungen' und 'Zusätzlichen Nebenbestimmungen'” sind Bestandteil dieses Bescheides. Sie regeln die Grundlagen für die Zuweisung und die Pflichten der Zuweisungsempfänger … Der Bewilligungsbescheid wird erst wirksam, wenn der Baulastträger durch Unterschrift sein Einverständnis mit dem Bewilligungsbescheid erklärt und die 'Allgemeinen Nebenbestimmungen' und die 'Zusätzlichen Nebenbestimmungen' anerkannt hat”.
Am 5. November 1992 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Abschlagszahlung in Höhe von 1 185 000 DM. Laut Antragsschreiben ist mit den Bauarbeiten begonnen worden. Ferner sei bekannt, dass die Mittel zu verzinsen seien, wenn sie vorzeitig beansprucht würden. Die beantragten Mittel sind der Klägerin im Dezember 1992 ausbezahlt worden.
Am 25. Oktober 1993 reichte die Klägerin beim Beklagten Verwendungsnachweise mit Sachbericht ein. Danach hat die Klägerin für geförderte Baumaßnahmen am 26. Februar 1993 362 816,47 DM, am 29. Juni 1993 521 302,26 DM, am 5. August 1993 76 137,57 DM und am 20. Oktober 1993 302 805,28 DM verwendet.
Nach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte in der folgenden Zeit mit Bescheiden vom 20. April 1994 und 2. Juli 1997 Zinsen in unterschiedlicher Höhe. Diese Bescheide wurden im Klageverfahren (Bescheid vom 20. April 1994) bzw. mit Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2001 (Bescheid vom 2. Juli 1997) aufgehoben.
Nach erneuter Anhörung forderte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2002 von der Klägerin Zinsen in Höhe von 27 208,77 EUR, weil die bewilligte Zuwendung nicht „alsbald” im Sinne des Gesetzes verwendet worden sei. Die Klägerin habe am 17. Februar 1993 das Geld noch nicht vollständig ausgegeben. Die Klägerin sei ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, dass sie die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten verbrauchen könne. Die Mittel seien zu früh abgerufen worden. Es seien die extremen Witterungsverhältnisse im Februar 1993 berücksichtigt worden sowie die Tatsache, dass die Zwei-Monats-Frist teilweise nur um wenige Tage überschritten worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam erhoben. Im Klageverfahren reduzierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2002 unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 6 % die Forderung auf 15 811,42 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2003, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsachte nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. Dezember 2004 aufgehoben. Der geltend gemachte Zinsanspruch des Beklagten sei in entsprechender Anwendung von § 197 BGB a.F. verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2004 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2003 abgeändert, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden war. Die Klage wurde abgewiesen: Der angefochtene Zinsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 49 a Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg(VwVfG Bbg) in Verbindung mit der Landeshaushaltsordnung. Danach könnten, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden. Die Klägerin habe die ab dem 29. Juni 1993 verwendeten Teilbeträge der ihr am 17. Dezember 1992 ausgezahlten Fördermittel nicht alsbald nach der Auszahlung für den im Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1992 bestimmten Zweck verwendet. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen, die eine Frist von zwei Monaten für die Verwendung der Leistung festgesetzt hätten, seien durch die ausdrückliche Bezugnahme im Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1992 dessen Bestandteil geworden. Es sei unerheblich, ob es dem Leistungsempfänger möglich gewesen sei, die Leistung früher als geschehen zu verwenden. Fehlendes Verschulden könne bei der Ausübung des eröffneten Ermessens berücksichtigt werden. Die Klägerin hätte die Mittel gestaffelt abrufen oder zurückzahlen können. Die Zinsen könnten für die Zeit ab der Auszahlung verlangt werden. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Zinsanspruch des Beklagten sei am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen; denn er unterliege entsprechend § 195 BGB a.F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die im Urteil zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2004 und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2003 begehrt. Sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt weder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt und deshalb revisibel ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), noch Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1). Der Bescheid entspricht dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfGBbg) und wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben (1). Der Beklagte setzte zu Recht Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Leistung (§ 49 a Abs. 4 VwVfGBbg) fest (2). Soweit sich die Revision gegen die Auslegung und Anwendung der §§ 195, 197 BGB a.F. durch das Oberverwaltungsgericht wendet, sind die Verjährungsvorschriften einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich (3).
1. Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Ansicht der Klägerin inhaltlich bestimmt genug (§ 37 Abs. 1 VwVfGBbg) und wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 41 Abs. 1 VwVfGBbg). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass in Nr. III des Zuwendungsbescheides auf die beigefügten „Allgemeinen Nebenbestimmungen” hingewiesen worden sei und diese ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden seien. Die Nummern 1.44 und 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen, die eine Frist von zwei Monaten für die Verwendung der Leistung festsetzten, seien – unabhängig von der Frage ihrer Übersendung – schon durch die ausdrückliche Bezugnahme im Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1992 zu dessen Bestandteil und damit zu bestandskräftigen Auflagen geworden. Einer Gemeinde als Zuwendungsempfängerin sei zuzumuten, sich Kenntnis von in Bezug genommenen Nebenbestimmungen zu verschaffen, auch wenn sie dem Bescheid nicht beigelegen hätten.
Die Rüge der mangelnden Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geht schon deshalb ins Leere, weil es nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts letztlich nicht darauf ankam, ob und in welcher Form Bezugnahmen rechtlich möglich sind, weil die Fördermittel selbst dann nicht mehr „alsbald” im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG verwendet worden sind, wenn der Auffassung der Klägerin zu folgen wäre, vorliegend sei eine Frist von zwei Monaten für die Mittelverwendung nicht durch (bestandskräftige) Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1992 bestimmt worden. Denn die Klägerin hat die Mittel, hinsichtlich derer von dem Beklagten noch Zinsen beansprucht werden, erst mehr als sechs Monate nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwandt.
Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. April 1996 – BVerwG 11 B 123.95 – NVwZ-RR 1997, 278/279; Urteil vom 26. Juni 2002 – BVerwG 8 C 30.01 – Buchholz 316 § 49 a VwVfG Nr. 2) rechtlich ohne Bedeutung, ob Nebenbestimmungen unmittelbar in einem Bescheid aufgenommen werden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten sind, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht wurde. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Amtsdirektor der Klägerin am 29. Oktober 1992 seine Einverständniserklärung mit dem Bewilligungsbescheid abgegeben und die Allgemeinen Nebenbestimmungen und die Zusätzlichen Nebenbestimmungen ausdrücklich anerkannt. Von einer fehlenden Bekanntgabe und mangelnden Bestimmtheit des Zuwendungsbescheides mit dem Inhalt, dass die „Allgemeinen Nebenbestimmungen” und „Zusätzlichen Nebenbestimmungen” nicht mit umfasst sind, kann daher keine Rede sein.
2. Die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung der Fördermittel ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zinsen ist § 49 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg. Danach können Zinsen verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. „Alsbald” ist im vorliegenden Fall ein Zeitraum von zwei Monaten nach der Auszahlung. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung von Gemeinden (ANBest-G), weil diese lediglich Verwaltungsvorschriften sind, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen, die Gerichte bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung jedoch nicht binden (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 8 C 16.96 – BVerwGE 107, 338 ≪340≫ = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 6, S. 21 ≪24≫ mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Die Verwendung einer Leistung mehr als zwei Monate nach deren Auszahlung ist aber deshalb nicht mehr „alsbald” im Sinne des Gesetzes, weil hier eine Frist von zwei Monaten in bestandskräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheides festgesetzt worden ist. Die genannten Verwaltungsvorschriften sind insoweit Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden.
In den ANBest-G heißt es: „Bei Förderung … dürfen Zuwendungen … nur so weit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden …” (Nr. 1.44 ANBest-G).
Im Zusammenhang damit steht Nr. 9.5 ANBest-G, die wie folgt lautet: „Werden Zuwendungen … nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung … Zinsen … verlangt werden”. Damit wurde der Klägerin auferlegt, Zuwendungen nur insoweit anzufordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden und ausgezahlte Zuwendungen – zur Vermeidung einer Verzinsungspflicht nach § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg – innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck zu verwenden. Dies hat sie nicht getan.
Der Einwand der Revision, der unbestimmte Rechtsbegriff „alsbald” könne nicht über eine Auflage ausgelegt werden, ist unbeachtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat unabhängig von der Zwei-Monats-Frist in den bestandskräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheides den Begriff „alsbald” im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O.) dahingehend interpretiert, dass „alsbald” nichts anderes bedeutet als „kurz danach”. Von dieser Bedeutung des Begriffs „alsbald” und auch vom Zweck der Vorschrift ist die Annahme einer Zwei-Monats-Frist gedeckt.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung „alsbald” nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, ohne Bedeutung, ob es dem Leistungsempfänger möglich war, die Leistung früher als geschehen zu verwenden. „Alsbald” ist nicht das Gleiche wie „unverzüglich”. Ob ein Verschulden des Leistungsempfängers vorliegt, ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „alsbald” – anders als bei dem Begriff „unverzüglich” (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) – ohne Bedeutung. Die Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe keine Tatsachenfeststellungen zu einem normgerechten Verhalten getroffen sowie dazu, dass die Mittel nicht fristgerecht verwendet worden seien, geht damit ins Leere.
Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid enthält Ermessenserwägungen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurde im Rahmen der Ermessensentscheidung von einer Verzinsung der am 26. Februar 1993 verwendeten Beträge im Hinblick auf die nur geringfügige Überschreitung der Zwei-Monats-Frist sowie die extremen Witterungsverhältnisse im Februar 1993 abgesehen. Einen außergewöhnlichen Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg möglich erscheinen lässt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht gesehen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O.) kommt es hinsichtlich des Verschuldens nicht nur darauf an, ob es dem Zuwendungsempfänger möglich war, die empfangene Leistung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese gegebenenfalls zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O.) können Zinsen für die Zeit ab der Auszahlung der Mittel und nicht erst vom Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung verlangt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass sich die Höhe der Zinsen von 6 % jährlich nach § 117 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung für das Land Brandenburg (GVBl 1991 S. 66) richtet, ist revisionsrechtlich nicht angegriffen worden.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berechnung der Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg nicht zu beanstanden ist. Dies wird von der Revision nicht angezweifelt.
3. Soweit die Revision einwendet, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von einer 30-jährigen Verjährungsfrist im Sinne von § 195 BGB a.F. ausgegangen ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um irrevisibles Recht. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage (Urteil vom 27. April 2005 – BVerwG 8 C 5.04 –) entschieden:
„Ob die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den hier in Rede stehenden Zinsanspruch mangels unmittelbar geltender öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend anwendbar sind, entzieht sich der Rechtmäßigkeitskontrolle des Senats, weil es insoweit nicht um in § 137 Abs. 1 VwGO für revisibel erklärtes Recht geht.
Das vor dem Bundesverwaltungsgericht revisible Recht ist entweder Bundesrecht oder mit Bundesrecht gleichlautendes Verwaltungsverfahrensgesetz eines Landes (zu Besonderheiten im Beamtenrecht vgl. § 127 Nr. 2 BRRG; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Landesrecht vgl. auch Art. 99 GG).
2.2.1. Bei § 198 BGB a.F. handelt es sich zwar um Bundesrecht, doch unter Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird nur das Recht gemeint, welches für die zu entscheidende Streitsache Kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 4. November 1976 – BVerwG 5 C 73.74 – BVerwGE 51, 268, 271 und Urteil vom 24. September 1992 – BVerwG 3 C 64.89 – BVerwGE 91, 77, 80). Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht unmittelbar. Auch die analoge Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften innerhalb des landesrechtlichen Rahmens ergibt keine Revisionszuständigkeit. Mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Übertragung der Rechtsfolgen des Bundesrechts auf den nicht geregelten Tatbestand des Landesrechts wegen vermeintlich wertungsmäßiger Gleichheit wird der Sache nach nur der landeseigenen Regelungskompetenz vorgegriffen. Das analog angewandte Bundesrecht soll ein inhaltsgleiches Landesgesetz ersetzen, wird also nicht 'als Bundesrecht', sondern als ungeschriebenes Landesrecht herangezogen.
2.2.2. § 198 BGB a.F. wird auch nicht deshalb revisibel (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), weil die Vorschrift der Lückenfüllung revisiblen Landesverwaltungsrechts dienen könnte. § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg enthält keinen Verweis auf die hier angewandte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, sonst würde deren Teilnahme an der Revisibilität in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 21.89 – BVerwGE 84, 257, 264 = Buchholz 435.4 § 10 WHG Nr. 4). Zu dieser Vorschrift liegt auch keine bewusst offen gelassene Lücke vor, die vom Verwaltungsgericht in richterlicher Zuständigkeit geschlossen worden ist. Seine Durchsetzbarkeit ist kein notwendiger Bestandteil des Zinsanspruchs, setzt sie doch dessen Existenz voraus. Deshalb sind auch die Verjährungsfragen nicht konstitutiv für das Zinsverlangen. Ferner genügt nicht, dass Auslegung und Anwendung von § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg den Maßstab bilden für die Anwendbarkeit von § 198 BGB a.F. Die Anwendungsreichweite einer revisiblen Norm kann nicht das Ausmaß der Revisibilität bestimmen. Die Überprüfbarkeit von Landesrecht durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht gegeben. Die Ausnahme, die für mit Bundesrecht gleichlautende Bestimmungen eines Landesverwaltungsverfahrensgesetzes geschaffen wurde, ist nach Sinn und Zweck der Norm für eine Erweiterung nicht offen. Die Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Landesjudikative, wie sie im Lichte der bundesstaatlichen Ordnung (Art. 30, Art. 92 ff. GG) vorgegeben ist, legt ebenfalls ein einengendes Auslegungsverständnis nahe.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine revisible Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes einen Prüfungsraum hinsichtlich solcher Vorschriften eröffnen, auf die sie ausstrahlt (Urteil vom 16. Mai 2000 – BVerwG 4 C 4.99 – BVerwGE 111, 162, 173 = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13), oder wenn dieses Fremdrecht von „unmittelbarem Einfluss auf Umfang und Reichweite” der revisiblen Landesvorschrift ist (Urteil vom 26. März 2003 – BVerwG 9 C 4.02 – Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 17). Aber diese Rechtsprechung ist im Recht des öffentlich-rechtlichen Vertrages entwickelt worden und zwar zur Ausgestaltung eines Gleichordnungsverhältnisses. Die Vorschriften von §§ 54 ff. VwVfG stehen in einem engen Zusammenhang mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe § 59 Abs. 1 und § 62 Satz 2 VwVfG). Insofern liegt bereits kraft Gesetzes eine Interdependenz zwischen dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Doch eine solche Affinität besteht im Recht der Eingriffsakte (§§ 35 ff. VwVfG) bezüglich des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Auch § 53 VwVfGBbg, der Teilaspekte der Verjährung regelt, zieht nach seinem Wortlaut das Bürgerliche Gesetzbuch nicht ergänzend heran, sondern überlässt die nähere Ausgestaltung dem sonstigen Landesrecht.”
Der Senat hat folglich seiner Entscheidung die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Danach war der Zinsanspruch nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Pagenkopf, Golze, Dr. von Heimburg, Dr. Hauser
Fundstellen