Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 21.12.2012; Aktenzeichen 2 N 10.230) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich nur gegen die Nichtzulassung der Revision zu Ziffer I des Tenors des angegriffenen Normenkontrollurteils, worin der Verwaltungsgerichtshof die am 6. Februar 2009 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für unwirksam erklärt hat. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 11 ff.) hat sich hierbei auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt: Es sei bereits nicht ersichtlich, dass in der betreffenden Gemeinderatssitzung überhaupt ein Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre gefasst worden sei. Weiterhin stehe nicht fest, dass der “Beschluss” tatsächlich einen Satzungsbeschluss und nicht lediglich eine Aufforderung an die Gemeindeverwaltung zur Ausarbeitung eines Satzungsentwurfs enthalte. Zudem fehle es für den Erlass einer Veränderungssperre an der notwendigen hinreichenden Konkretisierung der Planung. Ist eine Entscheidung – wie hier – auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.
Rz. 3
Die zu den Konkretisierungsanforderungen vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat insoweit nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob eine Veränderungssperre erlassen werden darf, wenn für die Planung, die sie sichern soll, Art und Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2, § 16 BauNVO noch nicht feststehen und sich die Planungsabsichten der Gemeinde darauf beschränken, von der Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen, Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, sowie Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und 20 BauGB) festsetzen zu wollen.
Rz. 4
Sofern die Beschwerde mit dieser Frage klären lassen will, ob es für den Erlass einer Veränderungssperre ausreicht, wenn die Planung, die sie sichern soll, nur hinsichtlich der von Bebauung freizuhaltenden Flächen sowie hinsichtlich der Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft hinreichend konkretisiert ist, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Von dieser Prämisse ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht ausgegangen. Er hat festgestellt, dass im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses auch hinsichtlich der im Beschlussbuchauszug der Antragsgegnerin genannten Festsetzungsmöglichkeiten zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Situierung der notwendigen Stellplätze, zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen sowie zu den Schutzvorkehrungen zur Sicherung von Natur und Landschaft jegliche Vorstellungen gefehlt habe, wie diese Festsetzungsmöglichkeiten konkretisiert werden könnten. Es habe beispielsweise weder festgestanden, ob im nördlichen Grundstücksteil ein Bauraum ausgewiesen werden könnte, noch wie weit sich der zu schützende Baumbestand erstrecken oder wie der Schutz des Isarhangs gewährleistet werden sollte. Damit habe auch für die untere Bauaufsichtsbehörde noch keine Möglichkeit bestanden, einen Bauantrag oder Vorbescheidsantrag anhand von § 14 BauGB zu überprüfen (UA S. 15, 16).
Rz. 5
Die Frage wäre im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Senats (jüngst Urteil vom 30. August 2012 – BVerwG 4 C 1.11 – BVerwGE 144, 82 ≪Rn. 10≫ m.w.N.) abgehoben, wonach eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan – wie dies vorliegend der Fall war, da ein Beschluss zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB gefasst werden sollte (UA S. 15 Rn. 36) – (auch) die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn – wie hier – Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen. Will sich die planende Gemeinde demgegenüber darauf beschränken, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von Bebauung freizuhaltende Flächen sowie Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft festzusetzen, kann es unter Umständen ausreichen, wenn die Gemeinde hinsichtlich dieser Festsetzungsmöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre positive Vorstellungen entwickelt hat. Das war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die der Senat in einem Revisionsverfahren als bindend zugrunde zu legen hätte (§ 137 Abs. 2 VwGO), indes gerade nicht der Fall.
Rz. 6
Sollte die Frage demgegenüber so zu verstehen sein, dass die Beschwerde klären lassen will, ob das geforderte Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung bereits dann vorliegt, wenn im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses – wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen – lediglich einzelne der in § 9 BauGB angeführten Festsetzungsmöglichkeiten genannt werden, aber Vorstellungen dazu, wie diese Festsetzungsmöglichkeiten konkretisiert werden könnten, gefehlt haben, wäre die Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) ohne Weiteres zu verneinen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch insoweit nicht dargetan.
Rz. 7
Da die auf die Konkretisierungsanforderungen bezogene Grundsatzrüge somit unter keinem Gesichtspunkt zur Zulassung der Revision führt, können die übrigen Begründungselemente des vorinstanzlichen Urteils hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. dazu Beschluss vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Die hierauf bezogenen Grundsatz- und Verfahrensrügen sind folglich nicht entscheidungserheblich und rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Decker
Fundstellen