Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 3 A 608.96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das ist hier nicht geschehen. Dabei genügt der Vortrag der Kläger, weshalb das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei, nicht. Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Kläger verkennen damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausginge, sie hielten die Frage für klärungsbedürftig, ob als Nutzer im Sinne von Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch der Verpächter oder Vermieter eines Gebäudes angesehen werden könne, wäre die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil nämlich in entscheidungstragender Weise damit begründet, daß im vorliegenden Fall durch die von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgenommenen Baumaßnahmen Gebäudeeigentum gemäß § 27 LPGG 1982 entstanden sei. Diese Bewertung wird von der Beschwerde nicht – jedenfalls nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise – angegriffen, so daß der Senat bei der Prüfung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes von ihrer Richtigkeit auszugehen hat. Ist die Beigeladene aber bereits zu DDR-Zeiten – also unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB – Gebäudeeigentümerin geworden, so ist nicht ersichtlich, inwiefern das angebliche Fehlen dieser Voraussetzungen, nämlich der Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung, das Gebäudeeigentum wieder entfallen lassen könnte. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern entgegengehalten, daß sich die angeführte Regelung – und damit der Begriff des Nutzers – nur auf die Antragstellung zur Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes, nicht aber auf die Entstehung bzw. den Fortbestand sowie die Feststellung von Gebäudeeigentum beziehe. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich bereits zweifelsfrei unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung und bedarf somit keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Ob die Kläger die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Behauptung angreifen wollen, die Beigeladene hätte den diesem zugrundeliegenden Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB gar nicht stellen dürfen, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht klar hervor. Falls dies aber die Ansicht der Beschwerdeführer sein sollte, wäre sie offensichtlich verfehlt. Denn es ist nicht erkennbar, wer – wenn nicht der wahre Gebäudeeigentümer – als berechtigt anzuerkennen sein sollte, den Antrag auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für sein Gebäude zu stellen. Dies entspricht im übrigen auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach der Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum jedenfalls dann begründet ist, wenn der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte (Beschluß vom 30. Juni 1998 – BVerwG 3 B 82.98 – Buchholz 115 Nr. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG i.V.m. Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566032

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