Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 13.04.1994; Aktenzeichen 18 P 93.3490) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ab.
1. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrundegelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen und von der Nichtzulassungsbeschwerde zu bezeichnenden Rechtssatz in einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Eine solche Divergenz setzt weiter voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für die Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (stRspr des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Januar 1991 – BVerwG 6 PB 11.90 –, 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 –, 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 – und vom 4. März 1994 – BVerwG 6 PB 15.93 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3).
a) Der Beschwerdeführer macht eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von seiner Ansicht nach folgendem in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1990 – BVerwG 6 P 22.87 – PersR 1990, 294, vom 6. November 1987 – BVerwG 6 P 2.85 – PersR 1988, 49 sowie vom 5. Dezember 1988 – BVerwG 6 P 6.86 – PersR 1989, 11 aufgestellten Rechtssätzen geltend: Eine Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle – mit der Folge der notwendigen Zustimmung sowohl des Personalrats der abgebenden wie auch der aufnehmenden Dienststelle – sei dann gegeben, wenn die aufnehmende Dienststelle maßgeblichen Einfluß auf die Personalmaßnahme besitze. Dies sei stets dann der Fall, wenn die Zuversetzung rechtlich vom Einvernehmen der aufnehmenden Dienststelle abhängig sei oder wenn die aufnehmende Dienststelle ein förmliches Einvernehmen nicht zu erteilen habe.
Der Beschwerdeführer sieht die Divergenz in einer Abweichung von diesen Grundsätzen aufgrund unvollständiger „Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts” durch den Verwaltungsgerichtshof. Damit macht er im Rechtssinne aber keine Divergenz geltend, denn er legt nicht – wie erforderlich – dar, daß der Verwaltungsgerichtshof mit einem von ihm aufgestellten oder angewandten Rechtssatz von einem ebensolchen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen sei. Vielmehr greift er lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall an. Mit solchen Angriffen könnte er allenfalls einer bereits zugelassenen Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Hingegen kann er damit eine Divergenzrüge im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründen.
b) Auch hinsichtlich der behaupteten Abweichung vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1991 – BVerwG 6 P 18.89 – PersR 1991, 413 legt der Beschwerdeführer nicht in einer den genannten Maßstäben entsprechenden Weise dar, mit welchem Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof von einem Rechtssatz abweicht, der sich der genannten Entscheidung unmittelbar entnehmen ließe. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung von zwei divergierenden Rechtssätzen. Außerdem knüpft der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung an den genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich an und erachtet lediglich die in diesem Beschluß ausnahmsweise zugelassene Minderung der Anforderungen für die Anerkennung militärischer Einheiten als personalratsfähige Dienststellen nach Sinn und Zweck dieser Ausnahme als für den Ausgangsfall zutreffend. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer deshalb auch hier lediglich eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Fortentwicklung von Rechtssätzen aus Anlaß der Rechtsanwendung im Einzelfall geltend.
c) Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (S. 4 – S. 16) haben erkennbar das Ziel, dem Verwaltungsgerichtshof nachzuweisen, daß er rechtsfehlerhaft und unter unvollständiger Würdigung des Sachverhalts entschieden habe. Er lastet ihm an, verschiedene, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Maßstäbe im Ausgangsfall nicht so fortentwickelt zu haben, daß die Entscheidung zwingend geworden wäre, auch der Personalrat der Beschäftigungsdienststelle und nicht nur derjenige der personalbearbeitenden Dienststelle habe ein Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung des betroffenen zivilen Beschäftigten der Bundeswehr. Diese Ausführungen sind zwar nachvollziehbar und enthalten für die Rechtsanwendung im Einzelfall durchaus Bedenkenswertes. Im Ergebnis bedeuten sie allerdings lediglich einen „Frontalangriff” gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs. Sie legen hingegen keine den oben genannten Anforderungen entsprechende Rüge einer Abweichung dar. Es fehlt bereits an der Nennung eines oder mehrerer, die Entscheidung tragender Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, die von Rechtssätzen abweichen, die das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der Anwendung identischer oder in ihrem Wortlaut gleicher Rechtssätze aufgestellt hätte. So bleibt nach dem Vortrag des Beschwerdeführers offen, ob und mit welchem Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung des Bundesvewaltungsgerichts vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 4.91 – PersR 1993, 491 widerspricht, wonach im Rahmen des § 92 Nr. 1 BPersVG auch Mitbestimmungsrechte mehrerer Personalvertretungen nebeneinander bestehen können.
2. Im übrigen hat der Senat – wie auch den Verfahrensbeteiligten bekannt ist – inzwischen mit Beschluß vom 16. September 1994 – BVerwG 6 P 32.92 – DVBl 1995, 199 entschieden, daß bei der Versetzung eines Beamten grundsätzlich, d.h. wenn dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders geregelt ist, auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen habe. Da das Personalvertretungsrecht nicht zwischen „Unterbringungsfällen” und „normalen Versetzungen” unterscheidet, bestünden insofern jedenfalls keine grundsätzlichen Bedenken, den in der genannten Entscheidung angeführten Rechtssatz auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden.
Unterschriften
Niehues, Albers, Eckertz-Höfer
Fundstellen