Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahrmarkt. Flohmarkt. Festsetzung. Ablehnung. Sonn- und Feiertagsschutz
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf Festsetzung von sonntäglichen Flohmarktveranstaltungen muß gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO abgelehnt werden, wenn das maßgebliche Landesfeiertagsrecht den Veranstaltungen entgegensteht und eine Ausnahme hiervon nicht erteilt wird.
Normenkette
GewO § 68 Abs. 2, § 69a Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 140; WRV Art. 139
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten für das Jahr 1988 die Festsetzung von neun sonntäglichen Jahrmarktterminen für die Veranstaltung von Flohmärkten. Die Beklagte setzte vier Termine in Vierteljahresabständen fest und lehnte die Festsetzung der weiteren Termine ab (§§ 68 Abs. 2, 69 a Abs. 1 Nr. 1 GewO).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die ablehnende Entscheidung rechtswidrig war. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klägerin könne mit ihrem Begehren – unabhängig vom gesetzlichen Erfordernis des „größeren Zeitabstandes” zwischen den einzelnen Jahrmarktveranstaltungen (§ 68 Abs. 2 GewO) – jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil die Flohmärkte sonntags stattfinden sollten und deshalb dem Feiertagsschutz unterfielen, der bei der Festsetzung eines Jahrmarkts gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zu beachten sei (vgl. auch OVG Hamburg, GewArch 1990, 406). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1991 – BVerwG 1 C 4.89 – (GewArch 1991, 180) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); das Berufungsgericht folge nämlich nicht der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen „Ansicht, daß nur diejenigen Ablehnungsgründe (im Sinne des § 69 a Abs. 1 GewO), die die Beklagte selbst in ihren Bescheiden angegeben hat, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide herangezogen werden können”. Diese Rüge geht fehl, da ein solcher Rechtssatz in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufgestellt wird. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich im Gegenteil, daß der angefochtene Ablehnungsbescheid als rechtmäßig bestätigt worden wäre, wenn zwar nicht der darin herangezogene Ablehnungsgrund des § 69 a Abs. 1 Nr. 1 GewO (UA S. 6 ff.), wohl aber ein anderer Ablehnungsgrund im Sinne des § 69 a Abs. 1 GewO vorgelegen hätte (UA S. 16).
2. Ferner macht die Beschwerde geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Rechtsfrage, „ob der landesrechtliche Feiertagsschutz zur Ablehnung von Marktterminen herangezogen werden kann”. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
Wie sich dem Urteil vom 12. Februar 1991 – BVerwG 1 C 23.88 – (UA S. 10) entnehmen läßt, geht das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem hier angefochtenen Berufungsurteil – davon aus, daß die Landesgesetze über den Sonn- und Feiertagsschutz der Festsetzung eines Jahrmarktes entgegenstehen können. Nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO ist ein Festsetzungsantrag nämlich abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Ein solcher Widerspruch liegt unter anderem dann vor, wenn die Durchführung der Veranstaltung gegen eine Norm des Bundes- oder Landesrechts verstößt, z. B. gegen eine Norm des Sonn- und Feiertagsschutzes. Dieser Schutz ist in der Verfassung – Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV – verankert, im einzelnen aber durch den Gesetzgeber zu bewirken, dem dabei ein weites Ermessen zukommt (vgl. BVerwGE 79, 118 ≪122 ff.≫; Urteil vom 29. Mai 1990 – BVerwG 1 C 21.88 – GewArch 1990, 357). Die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen ist bundesrechtlich nicht geregelt, insbesondere nicht in den §§ 68 ff. GewO. Maßgebend sind vielmehr die Feiertagsgesetze der Länder. Das Landesrecht kann – muß aber nicht – bestimmen, daß ein darin enthaltenes grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit auf die behördliche Festsetzung von Marktveranstaltungen keine Anwendung findet (vgl. dazu VGH Mannheim, GewArch 1989, 64; OVG Münster, GewArch 1990, 279; Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, § 69 a Rdnr. 4 a; Wagner in Friauf, GewO, § 69 a Rdnr. 14). Das Berufungsgericht führt aus, gewerbliche Märkte einschließlich der hier strittigen Jahrmarktveranstaltungen seien nach dem in Hamburg geltenden Landesrecht an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten; die Behörde könne von diesem Verbot zwar aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen, doch habe sie eine solche im vorliegenden Fall für die abgelehnten Veranstaltungstermine weder erteilt noch erteilen müssen. Diese Ausführungen betreffen nicht revisibles Landesrecht; sie lassen sich aus der Sicht des Bundesrechts nicht beanstanden.
3. Schließlich wirft die Beschwerde die Rechtsfrage auf, „ob ein Verwaltungsgericht (hinsichtlich des Sonn- und Feiertagsschutzes) das nicht ausgeübte Ermessen einer Verwaltungsbehörde im nachhinein selbst ausüben und dadurch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde ergänzend begründen oder rechtfertigen kann”. Auch diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es ist nicht zweifelhaft, daß sie negativ zu beantworten ist. Außerdem ist sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Klägerin hätte allenfalls dann die Festsetzung der von ihr zusätzlich geplanten sonntäglichen Marktveranstaltungen beanspruchen können, wenn ihr eine Ausnahme von dem landesrechtlichen Verbot solcher Sonntagsveranstaltungen erteilt worden wäre; die Behörde habe aber insoweit keine Ausnahme erteilt und sei zur Erteilung auch nicht verpflichtet gewesen. Mit dieser Erwägung und Feststellung hat das Berufungsgericht kein Ermessen ausgeübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Meyer, Dr. Diefenbach, Dr. Scholz-Hoppe
Fundstellen