Revisionsbeschwerde ist eingelegt.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberecht. Feiertagsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Abstand von einem Monat ist im Sinne von § 68 Abs. 2 GewO ein hinreichend großer Zeitabstand für einen Jahrmarkt (entschieden für einen Flohmarkt; wie Beschluß vom 2.8.1988, GewArch 1988 S. 380).
2. Dem Verkauf von Trödel und anderen Waren dienende, von Gewerbetreibenden beschickte Flohmärkte unterfallen an Sonn- und Feiertagen dem Feiertagsschutz. Für eine solche Marktveranstaltung an einem Sonntag besteht wegen des nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Feiertagsschutzes kein Anspruch auf Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 GewO. Die Behörde kann aus Erwägungen des Feiertagsschutzes einen solchen Jahrmarkt nur im Abstand von einem Vierteljahr festsetzen (wie Beschluß vom 11.6.1990, GewArch 1990 S. 406 = NVwZ 1991 S. 184).
Normenkette
GewO § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Nrn. 1, 3; GG Art. 140; WRV Art. 139
Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 08.12.1988; Aktenzeichen 18 VG 1466/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1988 dahin abgeändert, daß die Klage vollen Umfangs abgewiesen wird.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte hat es abgelehnt, für die Klägerin im Jahre 1988 außer 4 Flohmarktterminen weitere Flohmarkttermine festzusetzen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die ablehnende Entscheidung der Beklagten hinsichtlich dreier Termine rechtswidrig war.
Die Klägerin organisiert seit 1979 – zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, seit Dezember 1983 in der Rechtsform einer GmbH – sogenannte Flohmarktsveranstaltungen (Trödelmärkte). Sie vermietet Marktstandplätze, auf denen teils von gewerblichen Händlern, teils von Privatpersonen neue und gebrauchte Waren aller Art angeboten werden. In Hamburg führt sie diese Veranstaltungen unter der Bezeichnung „Flohdom” u.a. auf dem Parkplatzgelände der Fa. durch.
Die Beklagte setzt diese Flohmärkte als Jahrmärkte im Sinne der Vorschrift des § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung – GewO – (nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.1.1987, BGBl. I S. 425) fest, in der es heißt, ein Jahrmarkt sei eine „im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art anbietet”. Dabei hat die Beklagte ihre Auffassung hinsichtlich der Zeitabstände, die zwischen den einzelnen Flohmarktsveranstaltungen einzuhalten sind, im Laufe der Jahre zum Nachteil der Klägerin geändert: Bis zum Jahre 1982 genügte der Beklagten ein Zeitabstand von 1–2 Wochen. Im Jahre 1983 meinte die Beklagte zunächst, daß der erforderliche größere Zeitabstand zwischen den einzelnen Flohmarktveranstaltungen mindestens 3 Wochen betragen müsse, und teilte der Klägerin später unter dem 20. Dezember 1983 mit, daß die Flohmarktveranstaltungen ab 1984 nur in 4-wöchigem Abstand stattfinden könnten; Festsetzungen erfolgten nur für 3 Monate, um anderen Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ebenfalls Flohmärkte zu veranstalten; falls mit den Grundstückseigentümern ein sog. „Exklusivvertrag” bestehe, sei eine Festsetzung unter Vorlage des Vertrages für einen längeren Zeitraum möglich. Unter dem 11. Dezember 1986 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß die Festsetzung der Flohmärkte in einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Wochen letztmalig für 1987 erfolge; nach dem Beschluß des OVG Koblenz vom 5. August 1986 (GewArch S. 373) sei der Begriff des „größeren Zeitabstandes” im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO dahin auszulegen, daß der zeitliche Abstand mindestens ein Vierteljahr betragen müsse, so daß Flohmärkte ab 1988 innerhalb eines örtlichen Bereichs nur noch alle drei Monate stattfinden könnten.
Mit Schreiben vom 1. November 1987 begehrte die Klägerin für das Jahr 1988 die Festsetzung von 9 sonntäglichen Flohmarktterminen und bat zugleich hilfsweise für den Fall, daß die angekündigte Regelung zur Beschränkung der Flohmärkte zum Tragen komme, um Festsetzung für die Sonntage am 6. März, 19. Juni, 11. September und 11. Dezember 1988. Später stimmte die Klägerin einer Anregung der Beklagten zu, zunächst vier Flohmarkttermine für den 6. März, 19. Juni, 18. September und 18. Dezember 1988 festzusetzen, und bat außerdem darum, vier weitere Termine für den 24. April, 22. Mai, 17. Juli und 16. Oktober 1988 festzusetzen. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 1988 Flohmarkttermine für den 6. März, 19. Juni, 18. September und 18. Dezemb...