Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
“ob im Falle der Personen, die bereits vor In-Kraft-Treten des BVFG in neuer Fassung Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG waren und diesen Status durch die nachfolgenden Ereignisse nicht mehr verloren haben, nur dann deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 27 BVFG und Spätaussiedler sein können, wenn sie sich nach der Verschleppung aus Deutschland durch Eintragung in den amtlichen Papieren des so genannten ‘Feindstaates’, in dem sie als Kriegsgefangene festgehalten wurden, zum deutschen Volkstum erklärt haben”,
“ob Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, die Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit gemäß §§ 1 bis 3 BVFG sind, von der Anwendung des § 27 BVFG mit der Begründung ausgeschlossen werden können, sie seien keine deutschen Volkszugehörigen, weil sie sich nach der Verschleppung aus Deutschland während ihrer Kriegsgefangenschaft nach außen hin nicht zum deutschen Volkstum bekannt hätten” und
“ob eine Person, die bereits von Gesetzes wegen Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit ist und deren Status als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit nicht untergegangen ist, gemäß § 27 Abs. 1 BVFG nachweisen muss, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt oder ob sie gemäß § 100 Abs. 1 BVFG sich auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit, die sie vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits inne hatte, berufen kann”
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Es begegnet bereits Bedenken, ob den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprochen ist, und zwar insbesondere deswegen, weil die Fragestellungen in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht von so von dem Berufungsgericht nicht getroffenen Feststellungen ausgehen und bestimmte rechtliche Würdigungen (insbesondere zu §§ 1 bis 3 BVFG) als erheblich voraussetzen. Jedenfalls lassen sich die ausdrücklich aufgeworfenen und nach dem sie stützenden Vorbringen erkennbaren Fragen, soweit sie im Falle der Kläger überhaupt rechtserheblich sein können und nicht nur die rechtliche Subsumtion im Einzelfall betreffen, ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Ob die Kläger, die das Herkunftsgebiet noch nicht verlassen haben, im Sinne des § 100 Abs. 1 BVFG zu den “Personen im Sinne der §§ 1 bis 3” zählen, für die § 100 Abs. 1 BVFG nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 die Anwendung alten Rechts anordnet, wäre keine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern beträfe die Rechtsanwendung im Einzelfall; für das vorliegende Verfahren wäre diese Frage auch nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein, ob die Kläger nach § 27 BVFG einen Anspruch auf den von ihnen begehrten Aufnahmebescheid haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinen – den Prozessbevollmächtigten der Kläger auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – BVerwG 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – BVerwG 5 B 57.99 – und 2. November 1999 – BVerwG 5 B 17.99 – (juris) weiterhin geklärt, dass § 26 BVFG keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG – in den genannten Entscheidungen i.V.m. § 7 BVFG a.F. – gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, “die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen”. Demgemäß gewährt § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur solchen Personen einen Anspruch, die nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die sich aus § 4 BVFG i.V.m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nur diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zu prüfen; nicht zu prüfen ist hingegen, ob aus anderen als den in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründen ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland besteht. Neuerlicher oder weiterer Klärungsbedarf ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
1.2 Eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage ergäbe sich auch dann nicht, wenn das Vorbringen der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, die Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in der geltenden Fassung auf ihren bereits vor dem am 1. Januar 1993 und damit vor dem In-Kraft-Treten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (– KfbG –, Gesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094) gestellten Aufnahmeantrag bedürfe der grundsätzlichen Klärung. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwGE 99, 133; s.a. BVerwGE 116, 114; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – BVerwG 5 C 35.02 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101).
Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 – BVerwG 4 B 57.00 – ≪NVwZ-RR 2001, 422≫).
Soweit die Beschwerde vorbringt, das Berufungsurteil weiche von einem in dem Urteil des Senats vom 13. November 2003 (– BVerwG 5 C 14.03 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 103) aufgestelltem Rechtssatz zur Freistellung vom Erfordernis eines nach außen hervortretenden Bekenntnisverhaltens bei denjenigen ab, die sich in einer gefährlichen oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbundenen Lage befanden, genügt dies schon nicht den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerdebegründung bezeichnet keinen von dem Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten, von dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz, sondern macht allenfalls eine im Einzelfall fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geltend. Der von der Beschwerde als vom Berufungsgericht aufgestellt bezeichnete, dessen Erwägungen verzerrend wiedergebenden Rechtssatz “Zwar ist im Zeitpunkt der Aushändigung des ersten Inlandspasses von einer Gefährdungslage auszugehen, die von einem Bekenntnis freistellt, weil der Betroffene sich jedoch so verhalten hat, dass er als Deutscher wahrgenommen werden konnte, ist von einem Gegenbekenntnis auszugehen, weil er sich nicht zumindest darum bemüht hat, auch im Inlandspass als Deutscher eingetragen zu werden”, bezeichnet schon keinen divergenzfähigen Rechtssatz, sondern eine einzelfallbezogene Bewertung der Umstände, ob der Klägerin zu 1 im Zeitpunkt der Passausstellung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumutbar gewesen sei. Dies hat das Berufungsgericht, das im rechtlichen Ansatz nicht von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, in einzelfallbezogener Bewertung des Sachverhaltes mit Erwägungen bejaht, welche die Beschwerdebegründung indes ungenau wiedergibt.
Soweit die Beschwerde weiterhin eine Abweichung von einem von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz zur Fortgeltung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses geltend macht, fehlt es ebenfalls bereits an der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Bezeichnung eines von dem Berufungsgericht aufgestellten, hiervon abweichenden Rechtssatzes. Insoweit geht das Beschwerdevorbringen auch daran vorbei, dass nach den nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Klägerin zu 1 im Jahre 1956 in dem Passantrag zu einer nichtdeutschen Nationalität erklärt habe, ein von dem üblichen Verfahren der Passausstellung abweichender Geschehensablauf bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses für die Klägerin zu 1 jedenfalls nicht vorgetragen worden sei und die Klägerin zu 1 insbesondere nicht geltend gemacht habe, dass ihr der Inlandspass ausgehändigt worden sei, ohne dass sie zuvor ein Formular ausgefüllt habe. Die hieran anknüpfende rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1, der bei Ausstellung des ersten Inlandspasses ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit auch nicht unzumutbar gewesen sei, habe sich damit wirksam zu einer nichtdeutschen Volkszugehörigkeit bekannt, steht im rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entzieht dem weiteren Beschwerdevorbringen die Grundlage, und zwar auch insoweit, als es das Fortwirken eines – gegenüber der ausdrücklichen Nationalitätenerklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität nachrangigen (BVerwGE 99, 133 ≪141, 144≫) – Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise und der aus Sicht der Beschwerde gebotenen Einordnung der abgegebenen Erklärung als Scheinerklärung bzw. sog. “Lippenbekenntnis” betrifft.