Die Zulassung der Revision kommt nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen scheidet die Zulassung der Revision aus.
a) Aus Sicht des Klägers ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob “Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) Genüge getan (ist), wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, nicht aber das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren, obwohl das Oberverwaltungsgericht zuvor selbst die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und wegen beruhender Abweichung des Urteils von einer anderen Entscheidung des gleichen Oberverwaltungsgerichts zugelassen hat, auch wenn im Berufungsverfahren nur Rechtsfragen entscheidungserheblich sind”. Diese Frage kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Sie kann beantwortet werden, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 6 B 47.00 – Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das u.a. über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff der “zivilrechtlichen Ansprüche” nicht etwa dahin zu verstehen ist, dass die Verfahrensgarantie einer öffentlichen Verhandlung nur für die ordentlichen Gerichte, d.h. die Zivil- und Strafgerichte, nicht aber für die Verwaltungsgerichte gilt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 – BVerwG 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203 ≪206 ff.≫). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der die Gerichte der Vertragsstaaten bindenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999, a.a.O., 210) entschieden, dass aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht folgt, dass in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung stets in der folgenden zweiten Instanz eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden muss. Maßgebend sind vielmehr die festzustellenden Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens. Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn – wie hier – im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind (vgl. Beschluss vom 25. September 2003 – BVerwG 4 B 68.03 – NVwZ 2004, 108 ≪110≫). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Berufungsgericht zuvor die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen hat, weil das Urteil von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand der Berufungszulassung für die hier in Rede stehende Frage des Inhalts von Art. 6 Abs. 1 EMRK von Bedeutung sein könnte.
b) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob “ein Oberverwaltungsgericht ermessensfehlerfrei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 130a VwGO im Berufungsverfahren verzichten (kann), wenn es zuvor die Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO auf die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und die Divergenz zu einer anderen Entscheidung des gleichen Gerichts gestützt hat”. Auch diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.
Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung vor, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens, wenn die Entscheidung für das vereinfachte Berufungsverfahren auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung beruht. Eine Entscheidung durch Beschluss im Sinne von § 130a VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Sache außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 – BVerwG 6 C 28.03 – Umdruck S. 8 ff.). Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, kann ein in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein, hindert jedoch nicht stets eine Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO (vgl. Urteil vom 30. Juni 2003, a.a.O., Umdruck S. 9; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 6 B 60.03 – Umdruck S. 10 m.w.N.). Dementsprechend ist ein Beschluss im Sinne von § 130a Satz 1 VwGO auch dann nicht stets ausgeschlossen, wenn die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und wegen Divergenz zugelassen wurde.
c) Die Revision ist auch nicht zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob “ein Verwaltungsgericht, nachdem es eine Norm über den Wortlaut hinaus auch nach seinem Wortsinn für anwendbar erachtet hat, derart stark den Anwendungsbereich der Norm durch eine teleologische Reduktion einschränken (darf), dass der Begünstigte dieser Norm aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen wird”.
Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur begrenzt zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der so genannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 – BVerwG 9 C 8.95 – DVBl 1995, 1308 ≪1309≫). Es ist nicht zweifelhaft, dass im Wege einer teleologischen Reduktion bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch der Kreis der vom Wortlaut einer Bestimmung Begünstigten mit Blick auf den erkennbaren Willen des Gesetzgebers eingeschränkt werden kann.
d) Aus Sicht des Klägers ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob “es mit dem Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ist), Autoradios in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, obwohl nach dem Wortsinn der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV erfüllt ist”. Damit ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung des revisiblen Rechts nicht dargetan.
Die von dem Kläger aufgeworfene Frage betrifft die Vereinbarkeit von § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (HbgGVBl. S. 425) in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 3 Abs. 1 GG. Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht, weil die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 ≪110≫). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18; Beschluss vom 19. Juni 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 m.w.N.). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung im anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 1995, a.a.O., S. 43). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisherigen oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 16. März 2004 – BVerwG 6 B 18.04 – Umdruck S. 4).
Die aufgeworfene Frage betrifft nicht die Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Frage grundsätzlicher Bedeutung ist deshalb nicht dargelegt. Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG stand zu halten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., 112 ff.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 ≪106≫). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 9. März 1984 – BVerwG 7 B 23.83 – (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50) näher dargelegt, dass die vom Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Gebührenpflicht vorgenommene Unterscheidung zwischen Rundfunkgeräten, die von Rundfunkgerätehändlern für Vorführzwecke bereit gehalten werden, einerseits und Autoradios in Vorführwagen andererseits sachlich hinreichend gerechtfertigt ist.
e) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob “es mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (ist), einen gewerbsmäßigen Autohändler zu Rundfunkgebühren für Autoradios in gewerbsmäßig genutzten Vorführwagen heranzuziehen”. Die gleiche Frage wirft er mit Blick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG auf. Die Fragen genügen deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil mit ihnen die Übereinstimmung des nicht revisiblen Landesrechts mit Verfassungsrecht thematisiert wird. Der Kläger legt nicht dar, welche Fragen grundsätzlicher Bedeutung sich im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG stellen.
Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Der Kläger beanstandet zu Unrecht, das Oberverwaltungsgericht habe durch den Verzicht auf die mündliche Verhandlung gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen.
Dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden hat, hat es nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Entscheidet ein Gericht auf der Grundlage des § 130a VwGO, ohne dass die Voraussetzungen eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung nach dieser Bestimmung gegeben sind, verstößt der Beschluss gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O., Umdruck S. 12). Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist hier jedoch nicht zu beanstanden, weil er von § 130a Satz 1 VwGO gedeckt ist. Ein Berufungsgericht überschreitet – wie dargelegt – die Grenzen des ihm von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens nur dann, wenn der Verzicht auf die mündliche Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung beruht, was dann der Fall ist, wenn die Rechtssache einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist. Daran gemessen war das Oberverwaltungsgericht nicht gehindert, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dass die Rechtssache einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist, wird von dem Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung erweist sich auch nicht etwa deshalb als ermessenswidrig, weil das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2000 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und wegen Divergenz zugelassen hat. Eine Entscheidung durch Beschluss im Sinne von § 130a Satz 1 VwGO kann – wie dargelegt – auch in Betracht kommen, wenn das Oberverwaltungsgericht zuvor die Berufung zugelassen hat.
Nichts anderes folgt daraus, dass das Oberverwaltungsgericht zunächst einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, diesen aber wegen der Erkrankung des Senatsvorsitzenden aufgehoben hatte. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Verzicht auf die mündliche Verhandlung beruhe auf sachfremden Erwägungen oder auf grober Fehleinschätzung. Die Entscheidung für das vereinfachte Berufungsver fahren ist nicht schon deshalb ermessenswidrig, weil das Gericht in einem früheren Verfahrensstadium eine Beschlussentscheidung nicht ins Auge gefasst und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt hatte. Die frühere Absicht des Gerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hindert dieses nicht, im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Blick auf den Entlastungs- und Beschleunigungszweck des § 130a VwGO den Beschluss zu fassen, im vereinfachten Berufungsverfahren zu befinden.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Gehörsverstoß nicht etwa deshalb vor, weil es durch den Verzicht auf die mündliche Verhandlung zu einer unzulässigen Überraschungsentscheidung gekommen wäre. Es kann im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtliche Gehörs verletzenden Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. Mai 2001 – BVerwG 4 B 81.00 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). So liegt es hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV verpflichtet, die Rundfunkgebühr für zwei in Vorführwagen befindliche Rundfunkempfangsgeräte zu zahlen, weil die Voraussetzungen einer Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 5 RGebStV nicht gegeben seien. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV berufen. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung dem Wortsinn nach erfüllt. Sie sei hingegen mit Blick auf den erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur den herkömmlichen Rundfunkfachhandel begünstige. Die Frage, ob sich der Kläger auf § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV berufen kann, wurde bereits im Widerspruchsbescheid behandelt und sowohl im erstals auch im zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitig erörtert. In das Verfahren eingebracht war auch die Erwägung, dass die Bestimmung mit Blick auf Sinn und Zweck dahin zu verstehen sei, dass sie nur den herkömmlichen Rundfunkfachhandel begünstige. So hatte sich die Beklagte im Rahmen ihres an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatzes vom 4. Mai 1999 auf eine Literaturmeinung bezogen, nach der sich die Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV mit Blick auf Sinn und Zweck nur auf den Rundfunkfachhandel bezieht (vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 202). Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht den Eindruck erweckt, es werde dieser Rechtsauffassung nicht folgen. Zwar hatte das Gericht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, in dem die Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV verneint wurden, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung und wegen Abweichung von einer früheren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, in der die Gebührenbefreiung nach der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch auf Rundfunkgeräte in Vorführwagen erstreckt wurde (vgl. Hmbg. OVG, Urteil vom 3. Juni 1980 – OVG Bf III 168/79 –), zugelassen. Gleichwohl konnte der Kläger nicht damit rechnen, das Oberverwaltungsgericht werde die Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bejahen. So hat das Gericht in der Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass die Berufung des Klägers unbegründet sein dürfte. In der an den Kläger gerichteten Verfügung vom 24. Februar 2004 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die in der Rechtsprechung umstrittene Frage entscheiden werde, ob in Vorführwagen befindliche Rundfunkgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Gebührenpflicht befreit seien. Vor dem Hintergrund des Hinweises in der Anhörungsmitteilung, dass die Berufung unbegründet sein dürfte, musste der Kläger damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV verneinen werde.
Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, weil – wie dargelegt – die Bestimmung eine mündliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig jedenfalls dann nicht gebietet, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. So lag es hier.
b) Soweit der Kläger rügt, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstoße wegen Besorgnis der Befangenheit der an ihm beteiligten Richter gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist ein Verfahrensfehler nicht ausreichend dargelegt. Die Besorgnis der Befangenheit der an einer gerichtlichen Entscheidung beteiligten Richter kann regelmäßig nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Ein Verfahrensfehler kommt ausnahmsweise in dem Fall in Betracht, in dem die unrichtige Ablehnung eines Befangenheitsantrages und die damit im Zusammenhang stehende vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 9. November 2001 – BVerwG 6 B 59.01 –, Umdruck S. 4 m.w.N.). Daran gemessen ist ein Verfahrensfehler schon deshalb nicht ausreichend dargetan, weil sich der Kläger nicht gegen eine angeblich unrichtige Ablehnung eines Befangenheitsantrages wendet. Dass die Richter des Oberverwaltungsgerichts erwogen, die Berufung zurückzuweisen, war dem Kläger, wie dargelegt, vor der Berufungsentscheidung bekannt.
c) Schließlich ist die Revision nicht etwa deshalb zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Vorbringen des Klägers übergangen hätte.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). Derartige Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar setzt sich das Oberverwaltungsgericht in der Begründung des Beschlusses nicht ausdrücklich mit der in dem Schriftsatz des Klägers vom 12. Juli 2000 enthaltenen Erwägungen auseinander, der von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erfordere die Gebührenbefreiung des Klägers. Das Gericht hat aber die Verfassungsmäßigkeit der von ihm vertretenen Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nicht aus dem Blick verloren, wie die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG in der Begründung des Beschlusses zeigen. Allein der Umstand, dass es Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich erwähnt, lässt nicht den eindeutigen Schluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu.
Soweit der Kläger beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe sich in den Gründen des Beschlusses nicht mit einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG auseinander gesetzt, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht vor, weil der Kläger eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG nicht geltend gemacht hat.