Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 17. Mai 1989 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer weicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gemäß §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 1980 – XIII 2402/79 – ab. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde dann bestehen, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der im Widerspruch zu einem eben solchen Rechtssatz in dem bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg steht, und wenn diese Abweichung ihrerseits entscheidungserheblich ist. Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind jedoch nicht gegeben.
Der angegriffene Beschluß ist in Anwendung des § 6 Abs. 1 BPersVG ergangen (II. pr. und II.1 der Gründe). Er beruht auf der Rechtsauffassung, daß für Stab und Stabskompanie beim Wehrbereichskommando – WBK – II keine getrennten Wahlen durchgeführt werden dürften, „weil die Stabskompanie keine eigenständige personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG” sei; eine „organisatorische Verselbständigung innerhalb des Wehrbereichskommandos und eine entsprechende organisatorische Abhebung vom Stab” ließen sich für die Stabskompanie nicht feststellen. Unter II.3. der Gründe heißt es zwar weiter: „Die Stabskompanie … kann auch nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung ‚Kompanie’ als ‚Einheit’ dem Regelungsbereich des § 35 SG zugeordnet werden, weil sie aufgrund des geltenden Organisationsplanes der Sache nach nur eine Spezialstabs-Abteilung innerhalb der einheitlichen Dienststelle WBK darstellt”. Dabei ist jedoch schon mehr als fraglich, ob es sich hier überhaupt um einen „abstrakten Rechtssatz” handelt. Darüber hinaus trägt diese von den Nichtzulassungsbeschwerden aufgegriffene Aussage die angegriffene Entscheidung nicht in einem für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung vorausgesetzten Sinne. Mit ihr wird lediglich ein Gegenargument ausgeräumt, nämlich der vermeintliche Schluß von der Anwendbarkeit des § 35 SG auf die Selbständigkeit der Dienststelle. Daß nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Anwendbarkeit des § 35 SG oder des § 35 a SG für die Anwendung des § 6 Abs. 1 BPersVG von ausschlaggebender Bedeutung wäre, ist nicht erkennbar. Dies liegt nach der Gliederung des Beschlusses jedenfalls nicht nahe.
Davon, daß ein entsprechender Zusammenhang nicht gegeben ist, geht überdies auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus, auch wenn sie Stabkompanien im Gegensatz zur Beschwerdeentscheidung den Fällen des § 35 Abs. 1 SG zuordnet. Unmittelbar vor den mit den Nichtzulassungsbeschwerden – als abweichende abstrakte Rechtssätze – genannten Ausführungen jener Entscheidung heißt es nämlich: „Ebenso unerheblich ist, …, ob die Stabskompanie eine selbständige Dienststelle darstellt oder nicht”. Abgesehen hiervon legt auch der Wortlaut des Soldatengesetzes einen zwingenden Schluß von der Anwendbarkeit des § 35 SG auf das Vorliegen einer selbständigen Dienststelle im Sinne von § 6 BPersVG nicht unbedingt nahe. Denn § 35 a SG spricht davon, daß in § 35 Abs. 1 und 2 „Dienststellen und Einrichtungen” der Bundeswehr genannt werden. In der zuletzt genannten Vorschrift ist also nach Auffassung des Gesetzgebers nicht ausschließlich von „Dienststellen” die Rede. Auch zu der vom Beschwerdegericht mitzuentscheidenden Frage, welchen Personalrat die einer Stabskompanie zugewiesenen Zivilbediensteten zu wählen haben, enthält die Vorschrift des § 35 SG keine Aussage. Namentlich läßt es die Vorschrift als denkbar erscheinen, daß die Einrichtung, für welche Vertrauensleute zu wählen sind, sich von der Dienststelle unterscheiden kann, bei welcher der Personalrat zu bilden ist, der – neben anderen – von den Zivilbediensteten derselben Einrichtung gewählt wird. Auch diese Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Abweichung von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu §§ 35, 35 a SG beruht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerden können aus einem weiteren Grunde keinen Erfolg haben. Die angegriffene Entscheidung ist – gleichsam alternativ – auch darauf gestützt, daß dann, wenn die Stabskompanie als selbständige Dienststelle anzusehen wäre, die Wahl für ungültig zu erklären sei. Denn dann müsse sie als fehlerhaft angesehen werden, „weil mindestens 22 Beschäftigte der Stabskompanie nicht bei dieser, sondern beim Stab mitgewählt haben” (II.4. der Gründe). Dies ist mit den Nichtzulassungsbeschwerden nicht angegriffen worden. Ist aber ein Urteil (bzw. ein Beschluß) nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision (bzw. die Rechtsbeschwerde) nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. August 1973 – BVerwG 4 B 13.73 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 115≫, vom 15. Dezember 1977 – BVerwG 3 B 96.76 – ≪Buchholz a.a.O. Nr. 158≫, vom 9. April 1981 – BVerwG 8 B 44.81 u.a. – ≪Buchholz a.a.O. Nr. 197≫ und vom 17. April 1985 – BVerwG 3 B 26.85 – ≪Buchholz a.a.O. Nr. 232≫).
Unterschriften
Dr. Eckstein, Nettesheim, Albers
Fundstellen