Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.07.1998; Aktenzeichen 1 A 10606/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1998 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger die Hälfte. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Die Divergenzrügen bleiben ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu der im Urteil vom 30. Juni 1964 – BVerwG 1 C 80.62 – (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 11) vertretenen Rechtsauffassung steht, daß die Entscheidung, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, u.a. davon abhängt, ob die konkreten Verhältnisse die Annahme rechtfertigen, daß die Anlage zumindest überwiegend für Betriebszwecke benutzt wird (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. April 1978 – BVerwG 4 C 85.75 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 148 und vom 16. Juni 1994 – BVerwG 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95). Danach ist eine vorhabenbezogene Gesamtbetrachtung geboten. Ist fraglich, ob ein Lagerplatz einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, so ist darauf abzustellen, ob er sich als solcher dem Betrieb zuordnen läßt. Mit der Prüfung allein, welche der gelagerten Gegenstände vom Betriebszweck umfaßt werden und welche keinen Bezug zur individuellen Betriebsweise erkennen lassen, ist es nicht getan. Ein Lagerplatz, der nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt wird, erfüllt das Merkmal des Dienens nicht, auch wenn auf ihm Gegenstände gelagert werden, die im Rahmen der betrieblichen Betätigung Verwendung finden. Umgekehrt entfällt die dienende Funktion nicht allein deshalb, weil das Lagergut in minderem Umfang auch Sachen umfaßt, denen jeglicher Betriebsbezug fehlt. Dieser Sichtweise widerspricht das Berufungsurteil nur scheinbar. Die Vorinstanz listet freilich die nach ihrer Auffassung betriebsdienlichen und die sonstigen Gegenstände nebeneinander auf, ohne sie in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Dies läßt sich indes nicht als Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 – BVerwG 1 C 80.62 – werten, da das Berufungsgericht der Sache nach von der Existenz zweier Lagerplätze ausgeht. Nach seinen Angaben gehören Lagerplätze, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, von einer Größe von 300 m(2) an nach § 61 Abs. 1 Nr. 33 LBauO nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben. Wie aus den Urteilsgründen erhellt (UA S. 8), erkennt es anhand dieser gesetzlichen Kriterien dem Teil des Lagerplatzes, auf dem die nach seiner Einschätzung landwirtschaftsfremden Gegenstände gelagert wurden, die Qualität eines eigenständigen genehmigungsbedürftigen Vorhabens zu. Diente diese tatsächlich und rechtlich von dem übrigen Areal absonderbare Fläche ausschließlich der Lagerung sonstiger Gegenstände, so konnte insoweit von einer funktionalen Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des von der Beschwerde zitierten Urteils keine Rede sein.
b) Auch die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 13. Januar 1967 – BVerwG 4 C 47.65 – (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 34) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den in dieser Entscheidung formulierten Rechtssatz, wonach auch ein Vorhaben, das zwar nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht zwingend erforderlich für den Betrieb ist, aber nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet ist, dem Betrieb dienen kann, nicht in Frage gestellt. Es hat nicht zuletzt aus dem Umstand, daß die Tanks und die Fässer jahrelang nicht zur Weinlagerung genutzt wurden und durch die Aufbewahrung im Freien unbrauchbar zu werden drohten, gefolgert, daß es sich nicht um Gegenstände gehandelt haben könne, die dem Winzerbetrieb dienlich gewesen seien. Dem tritt die Beschwerde lediglich mit dem Hinweis entgegen, der Kläger habe vorgetragen, die Tanks und die Fässer gelagert zu haben, um Überkapazitäten durch sukzessive Veräußerungen abbauen bzw. Reserven vorrätig halten zu können. Nach dem Urteil vom 13. Januar 1967 – BVerwG 4 C 47.65 – ist indes nicht maßgeblich darauf abzustellen, was nach den Angaben des Betriebsinhabers der individuellen Wirtschaftsweise nützlich und förderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Erklärungen sich mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen in Einklang bringen lassen. Findet die angebliche Zweckbestimmung keine Bestätigung in den objektiven Gegebenheiten, so fehlt es an der gesetzlich vorausgesetzten funktionalen Verknüpfung.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es angeht, die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb davon abhängig zu machen, welche Gegenstände dem Betriebszweck dienlich sind, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht hat den Begriff des Vorhabens nicht, wie die Beschwerde unterstellt, gegenstandsbezogen gedeutet. Vielmehr hat es einen Grundstücksbezug dadurch hergestellt, daß es die Fläche, auf der die Gegenstände gelagert wurden, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt waren, als sonstigen Lagerplatz im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 33 LBauO qualifiziert hat.
3. Die Verfahrensrüge geht ebenfalls fehl. Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher Richtung sich der Vorinstanz weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Ihre Angriffe richten sich nicht gegen die getroffenen Feststellungen als solche, sondern gegen die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schlüsse, die sie kritisiert, ohne Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu markieren. Vergebens macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, näher aufzuklären, ob die angefochtene Verfügung sich gegen den richtigen Störer richtet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Wie weit die prozessuale Aufklärungspflicht reicht, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatrichters her zu beurteilen. Wendet er das materielle Recht unrichtig an, so kommt eine Zulassung der Revision nicht auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern nur unter den in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen in Betracht. In diesem System der Zulassungsgründe läßt sich ein Aufklärungsdefizit nicht mit dem bloßen Hinweis aufzeigen, daß die Vorinstanz weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen, wenn sie sich mit der Frage der Störerauswahl und der Verhältnismäßigkeit des gewählten Mittels auseinandergesetzt hätte.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Beklagten hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache Erfolg.
1. Soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt wird, ist sie freilich unbegründet. Die Frage, ob sich eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung erledigt, wenn sie im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt worden ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das anhängige Verfahren würde dem Senat keinen Anlaß bieten, zu dem angesprochenen Problemkreis umfassend Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens zu keiner Zeit in Abrede gestellt, daß die Sachen, die im Zuge der zwangsweisen Durchsetzung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom Grundstück des Klägers entfernt wurden, seither auf dem städtischen Bauhof gelagert werden. Es bedarf nicht eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, daß sich jedenfalls bei einer solchen Konstellation die der Zwangsmaßnahme zugrundeliegende Grundverfügung nicht erledigt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht so bisher zwar noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, liegt aber auf der Linie verschiedener Entscheidungen, die deutlich in diese Richtung weisen.
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG und dem nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen gleichlautenden § 43 Abs. 2 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt u.a. dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1969 – BVerwG 8 C 88.68 – BVerwGE 31, 324 und vom 27. März 1998 – BVerwG 4 C 11.97 – DVBl 1998, 898). Hiervon kann jedenfalls solange keine Rede sein, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. Dem trägt der Gesetzgeber in § 113 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO Rechnung. Satz 1 dieser Vorschrift liegt bei einer Zusammenschau mit den nachfolgenden Sätzen erkennbar die Vorstellung zugrunde, daß ein Verwaltungsakt auch dann aufhebbar bleibt, wenn die Behörde bereits Vollzugsmaßnahmen ergriffen hat. Für diesen Fall eröffnet Satz 2 dem Gericht die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Aufhebung auszusprechen, daß und wie die Vollziehung rückgängig zu machen ist. Satz 3 stellt klar, daß ein solcher Ausspruch nur in Betracht kommt, wenn die Behörde dazu imstande ist. Auf den engen Zusammenhang zwischen Aufhebbarkeit und Folgenbeseitigung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach hingewiesen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 – BVerwG 4 C 80.74 – BVerwGE 51, 15 und vom 16. September 1977 – BVerwG 7 C 13.76 – BVerwGE 54, 314; Beschluß vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 16.91 – BVerwGE 91, 276). Dem entspricht es, auch Vollstreckungsmaßnahmen, die sich rückgängig machen lasen, nicht als Erledigungsgrund im Sinne des § 43 Abs. 2 (L)VwVfG anzuerkennen, der im gerichtlichen Verfahren dazu führt, daß das Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Grundverwaltungsakts entfällt. Zu einer weitergehenden Klärung würde das erstrebte Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und des eigenen Vorbringens der Beklagten keinen Anlaß bieten.
2. Das Berufungsurteil leidet indes an dem von der Beschwerde bezeichneten Verfahrensfehler. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote standen.
Nach Auffassung des Tatrichters kommt es für den Ausgang des Prozesses maßgeblich darauf an, ob der Kläger in den Jahren 1992 und 1993 Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes war. Das Berufungsgericht hat den Bekundungen der von ihm vernommenen Zeugen entnommen, daß der Kläger in diesem Zeitraum “Lesegut zum Keltern angeliefert hat”. Diese Feststellung rechtfertigt indes noch nicht die Folgerung, daß der Kläger seinerzeit “einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb führte”. Betrieblichen Charakter hat eine landwirtschaftliche Betätigung nur dann, wenn sie durch das Merkmal der Dauer und Nachhaltigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 – BVerwG 4 C 9.70 – BVerwGE 41, 138 und vom 4. März 1983 – BVerwG 4 C 69.79 – BauR 1983, 343). Die Gewinnerzielung ist zwar nicht unverzichtbare Voraussetzung für die Betriebseigenschaft, sie ist jedoch gerade bei Nebenerwerbsbetrieben ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1981 – BVerwG 4 B 167.80 – BauR 1981, 358). Fehlt es hier an der Erwirtschaftung eines Gewinns, so bedarf es konkreter sonstiger Umstände, die Rückschlüsse auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – BVerwG 4 C 67.82 – ZfBR 1986, 192). Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Überlegungen erkennbar am Betriebsbegriff ausgerichtet, den das Bundesverwaltungsgericht näher konturiert hat. Es hat die insoweit einschlägigen Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich zitiert, hat aber dadurch, daß es das Vorhaben in bezug auf die Privilegierungsvoraussetzungen in anderem Zusammenhang an den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen gemessen hat, zum Ausdruck gebracht, daß es dieser Rechtsprechung folgt. Auf der Grundlage dieser Judikatur ist nicht erwiesen, daß der Kläger in den Jahren 1992 und 1993 als Nebenerwerbslandwirt tätig war. Aus den vom Berufungsgericht verwerteten Zeugenaussagen ergibt sich lediglich, daß der Kläger seinerzeit Lesegut zum Keltern angeliefert hat. Die Zeugen haben weder zur Menge noch zur Herkunft der Trauben Angaben machen können. Dahinstehen kann, ob solche allgemeinen Bekundungen überhaupt geeignet sind, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine Betätigung die Merkmale eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes aufweist. Das Berufungsgericht durfte es jedenfalls auf dieser Stufe mit den von ihm angestellten Ermittlungen nicht bewenden lassen. Es verfügte über weiteres nutzbares Erkenntnismaterial, auf das zuzugreifen sich aufdrängte, da es darauf hindeutete, daß die tatrichterlich erschlossenen Erkenntnisquellen nur ein unvollständiges Bild der tatsächlichen Verhältnisse vermitteln. Zum einen sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger in den Jahren 1992 und 1993 keinen Wein vermarktet hat. Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger es in dieser Zeit versäumt hat, die Voraussetzungen für die Herstellung eines verkehrsfähigen Erzeugnisses zu schaffen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des seinerzeit anwendbaren Weingesetzes vom 31. August 1982 (BGBl I S. 1197) waren u.a. die Ertragsfläche und die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft jährlich bis zum 15. Dezember bei der zuständigen Behörde zu melden. Geschah dies nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so durften die geernteten Weintrauben nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes nicht zur Herstellung von Wein verwendet werden. Der Kläger hat zwar Traubenerntemeldungen für die Jahre 1992 und 1993 abgegeben. Seine Erklärungen gingen beim hierfür zuständigen Weinbauamt Alzey jedoch erst am 12. März 1997 lange nach Ablauf der in § 4 Abs. 2 WeinG festgelegten Frist ein. Überdies sind die Traubenerntemeldungen für sich genommen nur ein Indiz, aber kein sicherer Beleg dafür, daß die angegebene Menge der tatsächlichen Ernte entspricht. Nach der Auskunft des Weinbauamts Alzey vom 22. September 1997 wird dieser Nachweis vielmehr durch das Herbst- und Kellerbuch erbracht. Wie einer weiteren Auskunft zu entnehmen ist, lag dem Weinbauamt das Herbst- und Kellerbuch für die Traubenerntemeldungen 1992 und 1993 am 9. Februar 1998 noch nicht vor. Für die Zeit danach hat das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen. Die Zweifel, die durch die Nichtvorlage aussagekräftiger Belege hervorgerufen werden, werden noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte Umstände vorgetragen hat, die es fraglich erscheinen lassen, ob die in den nachgereichten Erklärungen bezeichneten Ertragsflächen geeignet waren, die gemeldeten Erntemengen herzugeben. Die Beklagte hat geltend gemacht, die vom Kläger genannten Weinbergsflächen würden bereits seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet. Um darzutun, daß diese Behauptung nicht aus der Luft gegriffen ist, hat sie dem Berufungsgericht eine Fotodokumentation vorgelegt, aus der zu ersehen ist, daß die in den Traubenerntemeldungen bezeichneten Ertragsflächen mit Büschen und Bäumen übersät sind. Gestützt auf dieses Material hat die Beklagte angeregt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, “daß auf den vom Kläger angegebenen Weinbergsparzellen im fraglichen Zeitraum nicht die von ihm jetzt gemeldeten Traubenmengen geerntet worden seien können”. Hierüber hat sich das Berufungsgericht mit der Bemerkung hinweggesetzt, “daß im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch ordnungsgemäß bewirtschaftete Weinberge vorhanden gewesen sein müssen”. Indes wird im Berufungsurteil nicht erläutert, woher die Sachkunde stammt, derer es bedarf, um ein solches Urteil abgeben zu können.
Damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, den Sachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten weiter aufzuklären, macht der Senat in Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß die Beklagte zwar beweispflichtig dafür ist, daß die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, an die § 78 LBauO den Erlaß einer Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügung knüpft, daß der Kläger aber die Beweislast trägt, soweit er sich darauf beruft, als Nebenerwerbslandwirt in den Genuß der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – BVerwG 4 C 86.76 – Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13; Beschluß vom 5. August 1991 – BVerwG 4 B 130.91 – Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Halama
Fundstellen
Haufe-Index 1414843 |
BauR 1999, 733 |
BRS 1999, 582 |