Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Personalrat, Wegfall bei Verlust der Selbständigkeit der Dienststelle. Gewerkschaft, Antragsbefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Dienststelle verliert ihre Selbständigkeit im personalvertretungsrechtlichen Sinne, wenn sie nicht mehr eine organisatorische Einheit ist, die einen selbständigen Aufgabenbereich hat und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt ist.

2. Bei späterem Verlust der Selbständigkeit der Dienststelle hört der Personalrat erst zu dem Zeitpunkt auf zu bestehen, zu dem offensichtlich wird, daß die Dienststelle nicht mehr selbständig ist.

3. Für die Geltendmachung des Wegfalls der personalvertretungsrechtlichen Selbständigkeit einer Dienststelle und des Nichtmehr-Bestehens eines Personalrates finden die Grundsätze der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Personalratswahl entsprechende Anwendung.

 

Normenkette

LPVG BaWü § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1-2, § 14 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1, § 54 Abs. 1; Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.02.1988; Aktenzeichen 15 S 4/88)

VG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 14.04.1987; Aktenzeichen 8 K 12/86)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 9. Februar 1988 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, daß der Beteiligte zu 1 nicht mehr besteht. Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 bis zum Ende der Wahlperiode im April 1989 weiter bestanden hat.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Kreiskrankenhaus T. eine selbständige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ist, und in diesem Zusammenhang darüber, ob und gegebenenfalls wann der bei ihr gebildete örtliche Personalrat aufgehört hat zu bestehen.

Das Kreiskrankenhaus T. ist eines von drei Krankenhäusern des Landkreises B. Es ist 1980 eröffnet worden. Seitdem besteht dort ein Personalrat. In einer Abstimmung am 23. Februar 1981 beschloß die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten des Kreiskrankenhauses unter gleichzeitiger Wahl eines Gesamtpersonalrates und des örtlichen Personalrates, daß dieses als selbständige Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg – LPVG – gelten solle. Vor der darauffolgenden Wahl des Personalrates am 25. März 1985 fand eine derartige Abstimmung nicht statt. Diese Wahl wurde innerhalb der Frist des § 25 LPVG nicht angefochten.

Am 7. November 1985 ordnete der Beteiligte zu 3, der Landrat des Kreises B., mit Wirkung vom 1. Januar 1986 die Organisation der drei Krankenhäuser in seinem Landkreis wie folgt neu:

Im Landratsamt F. wurde eine zentrale Krankenhausverwaltung gebildet, der alle Verwaltungsaufgaben der drei Kreiskrankenhäuser des Landkreises übertragen wurden. Organisatorisch wurde die zentrale Krankenhausverwaltung dem Dezernat 1 des Landratsamtes zugeordnet. Der Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung, der Beteiligte zu 2, erhielt die Aufgabe, alle drei Krankenhäuser in der jeweiligen Krankenhausleitung zu vertreten, die im übrigen ihre Zuständigkeiten behielten. Die örtlichen Krankenhausverwalter wurden Vertreter der zentralen Krankenhausverwaltung im jeweiligen Kreiskrankenhaus. Im Rahmen einer weiteren Organisationsneuregelung vom 11. März 1986 (gültig ab 1. April 1986) übertrug der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 2 u.a. die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VI, von Angestellten im medizinisch-technischen; Dienst (BAT X bis VII), von Arbeitern und von Assistenzärzten.; Die zentrale Krankenhausverwaltung wurde weiterhin zuständig für die Bewilligung von Urlaub für die leitenden Ärzte, die Krankenhausverwalter und die Pflegedienstleiterin. Für die übriger. Krankenhausbediensteten verblieb die Zuständigkeit bei den örtlichen Verwaltungsleitern.

Nachdem die Antragstellern, die Gewerkschaft ÖTV – Kreisverwaltung F. –, beim Verwaltungsgericht zuerst beantragt hatte, den Personalrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufzulösen, hilfsweise den Personalratsvorsitzenden (Beteiligter zu 4) auszuschließen, hat sie zuletzt die Feststellung der Nichtigkeit der Personalratswahl vom 25. März 1985, hilfsweise die Auflösung des Personalrats, des Beteiligten zu 1, hilfsweise den Ausschluß des Personalratsvorsitzenden beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat die Nichtigkeit der Personalratswahl vom 25. März 1985 festgestellt und den Widerantrag des Beteiligten zu 1 auf Feststellung, daß der Personalrat und dessen Vorsitzender nicht ihre Pflichten vernachlässigt hätten, als unzulässig verworfen.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – hat auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Personalratswahl abgewiesen, auf ihren Hilfsantrag hin jedoch festgestellt, der Personalrat des Kreiskrankenhauses T., der Beteiligte zu 1, bestehe nicht mehr. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der örtliche Personalrat des Kreiskrankenhauses T. habe im Jahre 1986 aufgehört zu bestehen. Infolge der ab 1. April 1986 durch den Beteiligten zu 3 verfügten Umorganisation sei die personelle Eigenständigkeit der Betriebsleitung des Kreiskrankenhauses T. entfallen. Seitdem könne von einer „Ausgliederung der Verwaltung des Kreiskrankenhauses aus der allgemeinen Verwaltung des Landkreises nicht mehr die Rede sein.” Jetzt könne „auch nicht mehr ansatzweise” von einer (selbständigen) Dienststelle gesprochen werden. Die Personalratswahl vom 25. März 1985 sei aber wirksam gewesen. Das Fehlen einer personalratspflichtigen Dienststelle führe nur dann zur Nichtigkeit der Personalratswahl, wenn dieser Mangel zur Zeit der Wahl offenkundig gewesen sei. Am 25. März 1985 sei nicht offenkundig gewesen, daß das Kreiskrankenhaus T. keine personalratspflichtige Dienststelle gewesen sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht geklärt gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kreiskrankenhaus eine Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG sei. Eine Klarstellung habe erst der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1986 (BVerwG 6 P 7.85 – Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3) gebracht, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt habe, daß ein Personalrat nur bei Dienststellen gebildet werden könne, die einen selbständigen Aufgabenbereich hätten und die innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt seien.

Gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3, mit denen sie beantragen,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 1988 insoweit abzuändern und aufzuheben, als die Feststellung getroffen wurde, daß der Beteiligte zu 1 nicht mehr besteht.

Sie tragen vor, die vom Verwaltungsgerichtshof behauptete „Rückgliederung” der Verwaltung des Kreiskrankenhauses T. und der damit verbundene Verlust an Selbständigkeit habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Der Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung sei ausschließlich in der Leitung der Verwaltung des Kreiskrankenhauses gemäß § 33 des Landeskrankenhausgesetzes tätig. Er sei Mitglied der Krankenhausleitung neben dem leitenden Arzt und dem Leiter des Pflegedienstes. Unbeachtlich sei, daß er Angehöriger der Kreisverwaltung sei. Dies sei auch bei den vorher ausschließlich im Krankenhaus tätig gewesenen Verwaltungsleitern der Fall gewesen. Seine Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse seien im Vergleich zu dem früheren „krankenhausansässigen” Verwaltungsleiter sogar noch erheblich ausgeweitet worden. Er sei der Dienststellenleiter und (eigenständige) Gesprächspartner des Örtlichen Personalrats. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, der Gewerkschaft ÖTV. bejaht. Das LPVG sehe ein eigenständiges Antragsrecht der Gewerkschaften auf Feststellung, daß ein Personalrat nicht besteht, nicht vor. Die Antragstellerin werde auch durch die begehrte Entscheidung nicht unmittelbar in ihrer personalvertretungsrechtlichen Funktion betroffen. Der Antrag auf Feststellung des Wegfalls des Personalrats könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 28 Abs. 1 LPVG gestützt werden, weil der Regelungsbereich dieser Vorschrift (Auflösung des Personalrats) nicht die Feststellung seines Wegfalls mitumfasse. Seit der Personalratswahl am 25. März 1985 hätten sich die personalvertretungsrechtlichen Verhältnisse im Kreiskrankenhaus T. nicht geändert. Die Beteiligten zu 2 und 3 rügen darüber hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Frage- (§ 139 ZPO) bzw. Aufklärungspflicht (§ 83 Abs. 1 ArbGG) verletzt. Hätte er davon Gebrauch gemacht, hätten sie die (jetzt beigefügten) Dienstordnungen für die Krankenhausleitung vom 11. Februar 1987 (Inkrafttreten 1. März 1987) und vom 21. April 1983 (Inkrafttreten 18. April 1983) vorgelegt. Aus ihnen ergebe sich, daß der Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung als Mitglied (Verwaltungsleiter) der Kreiskrankenhausleitung handele und daher auch Leiter dieser Dienststelle sei. Das Rechtsschutzbedürfnis für das anhängige Antragsverfahren bestehe nach wie vor weiter. Zwar sei im April 1989 im Kreiskrankenhaus ein neuer Personalrat gewählt worden, wobei die Beschäftigten mehrheitlich für eine Verselbständigung gemäß § 9 Abs. 2 LPVG gestimmt hätten. Die Wahl des Gesamtpersonalrats sei aber angefochten worden. Das Verwaltungsgericht Freiburg habe das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet, um den Ausgang des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß und macht geltend, sei schon zweifelhaft, ob das Kreiskrankenhaus vor der neuen Dienstordnung vom 11. Februar 1987 eine selbständige Dienststelle gewesen sei, so sei diese „personalvertretungsrechtliche Machtlosigkeit” durch die neue Dienstordnung vertieft worden. Die Dienststelleneigenschaft des Kreiskrankenhauses sei spätestens von diesem Zeitpunkt an zu verneinen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens ist gegeben, obwohl der am 25. März 1985 gewählte Personalrat des Kreiskrankenhauses T., über dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Rechtsbeschwerdeverfahren gestritten wird, durch den im April 1989 neu gewählten Personalrat abgelöst worden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 – BVerwG 6 P 25.84 – ≪PersV 1986, 327≫, vom 27. Februar 1986 – BVerwG 6 P 32.82 – ≪PersV 1986, 329≫, vom 12. August 1988 – BVerwG 6 P 5.87 – ≪BVerwGE 80, 50≫ und vom 5. Oktober 1989 – BVerwG 6 P 2.88 –). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs mit seiner Feststellung, das Kreiskrankenhaus T. bestehe nicht mehr, beruht auf der Grundthese, infolge der Umorganisation im Jahre 1986 habe das Kreiskrankenhaus seinen Charakter als Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne verloren. Diese nach wie vor ungeklärte Rechtsfrage kann immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Verfahrensbeteiligten führen. Sie ist für sie auch in Zukunft rechtlich und praktisch bedeutsam: Ist das Kreiskrankenhaus T. eine Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 1 LPVG, so gibt es personalvertretungsrechtlich keine „Hauptdienststelle”, in deren Bereich ein Gesamtpersonalrat gemäß § 54 Abs. 1 LPVG gebildet werden muß. Ist es hingegen eine Außenstelle, eine Nebenstelle oder ein Teil einer anderen Dienststelle, die von dieser räumlich weit entfernt liegt, und hat es den Status der selbständigen Dienststelle nur durch den Mehrheitsbeschluß der wahlberechtigten Beschäftigten erlangt (§ 9 Abs. 2 LPVG). so muß ein Gesamtpersonalrat gebildet werden (§ 54 Abs. 1 LPVG). Dieses Problem kann auch dann wieder aktuell werden, wenn der gemäß § 9 Abs. 2 LPVG gefaßte Mehrheitsbeschluß wieder rückgängig gemacht wird, was jederzeit zulässig ist (§ 9 Abs. 2 Satz 4 LPVG). Somit hängt letztendlich die Existenz eines jeden Personalrats von der Klärung dieser Vortrage ab.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht festgestellt, daß die Antragstellerin antragsberechtigt ist und daß das Kreiskrankenhaus T. (spätestens) infolge der Umorganisation im Jahre 1986 den Charakter einer selbständigen Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 1 LPVG verloren hat. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs hat aber der örtliche Personalrat von diesem Zeitpunkt an nicht zu bestehen aufgehört, denn es war zu diesem Zeitpunkt nicht offenkundig, daß das Kreiskrankenhaus keine selbständige Dienststelle mehr war. Diese Feststellung ist erst nach dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens möglich. Der Beteiligte zu 1 hat demzufolge bis zum Ende der Wahlperiode im April 1989 weiter bestanden.

Als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft ist die Antragstellerin nur dann antragsbefugt, wenn ihr das jeweilige Personalvertretungsgesetz ein solches Recht ausdrücklich zubilligt (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1962 – BVerwG 7 P 6.61 – ≪BVerwGE 14, 153≫ und vom 8. Juni 1962 – BVerwG 7 P 7.61 – ≪BVerwGE 14, 241≫). Aus bestimmten Vorschriften des LPVG kann die Antragsbefugnis nicht hergeleitet werden. Eine Befugnis zur Wahlanfechtung gemäß § 25 LPVG scheidet aus, weil die Wahl innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwölf Arbeitstagen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht angefochten worden ist. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich die Antragsbefugnis auch nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG herleiten. Danach kann auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Beide Alternativen werden von dem Antrag auf Feststellung des Nicht-mehr-Bestehens des am 25. März 1985 gewählten Personalrats nicht erfaßt. Dieser bezweckt – inzident – die Feststellung, daß die organisatorischen Voraussetzungen für das Bestehen des Personalrates entfallen sind. Die Auflösung des Personalrats gemäß § 28 Abs. 1 LPVG ist hingegen eine Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter, durch die die ordnungsgemäße Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben sichergestellt werden soll (vgl. Beschluß vom 27. November 1981 – BVerwG 6 P 38.79 – ≪Buchholz 238.31 § 28 BaWüPersVG Nr. 1≫). Angesichts dieser unterschiedlichen Zielrichtungen kann – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs – in den Fällen, in denen nach Meinung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ein Personalrat wegen Wegfalls der Dienststelleneigenschaft nicht vorhanden ist, dieses Antragsrecht auch nicht mit dem Ziel der Feststellung des Nicht-mehr-Bestehens des Personalrats – nämlich wegen Wegfalls der Selbständigkeit der Dienststelle – ausgeübt werden. In den Fällen des § 28 Abs. 1 LPVG kann nur die konkrete Handlung oder Unterlassung, die zu dem Auflösungsbegehren geführt hat, Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Feststellung sein (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1975 – BVerwG 7 P 11.73 – ≪BVerwGE 49, 259≫). Derartiges wird mit dem zu entscheidenden Feststellungsantrag nicht begehrt.

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aber aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze für die Geltendmachung der Nichtigkeit der Personalratswahl. Eine Personalratswahl ist wegen des Fehlens einer personalratspflichtigen Dienststelle dann nichtig, wenn dieser Mangel offensichtlich ist, d.h., wenn hierbei gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch nicht mehr der Anschein einer Wahl gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1957 – BVerwG 7 P 10.57 –, vom 3. Oktober 1958 – BVerwG 7 P 9.57 – ≪BVerwGE 7, 251≫ und vom 13. Mai 1987 – BVerwG 6 P 20.85 – ≪Buchholz 251.0 § 82 BaWüPersVG Nr. 3≫). Die Nichtigkeit der Wahl kann in diesen Fällen jedermann auch nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist geltend machen (vgl. hierzu auch BAG, Beschluß vom 28. April 1964 – 1 ABR 1/64 – ≪BAGE 16, 1≫ hinsichtlich Betriebsrätewahl; OVG Bremen, Beschluß vom 18. Juni 1959 – PV 3/58, B 1/59 – ≪PersV 1961, 281≫). Mit ihrem Antrag auf Feststellung, daß der Beteiligte zu 1 zu bestehen aufgehört hat, macht die Antragstellerin zwar nicht mehr – wie in dem Hauptantrag in den Vorinstanzen – die Nichtigkeit der Personalratswahl geltend, sondern sie beruft sich auf ein nach der Wahl eingetretenes Ereignis, nämlich den Wegfall der Selbständigkeit der Dienststelle infolge der Neuorganisation der Verwaltung des Kreiskrankenhauses T. Für diesen Antrag gelten aber die gleichen Grundsätze wie für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Personalratswahl. Mit der Auflösung einer Dienststelle endet die Existenz des bei ihr errichteten Personalrats (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1966 – BVerwG 7 P 2.66 – ≪ZBR 1967, 284 – nur Leitsatz -≫ und vom 20. Februar 1976 – BVerwG 7 P 7.73 – ≪Buchholz 238.3 A § 29 BPersVG Nr. 1≫). In gleicher Weise hört der Personalrat auf zu bestehen, wenn die Dienststelle ihre Selbständigkeit verliert. Mit Ausnahme der gemäß § 9 Abs. 2 LPVG eröffneten Möglichkeit der Verselbständigung von Teilen einer Dienststelle ist die Personalvertretung immer von der Dienststellenverfassung abhängig. Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 – BVerwG 6 P 7.85 – ≪Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3≫, vom 13. Mai 1987 – BVerwG 6 P 20.85 – ≪a.a.O.≫ und vom 14. Juli 1987 – BVerwG 6 P 9.86 – ≪BVerwGE 78, 34≫).

Der Personalrat hört aber auch nach Wegfall der Selbständigkeit der Dienststelle erst dann auf zu bestehen, wenn offenkundig ist, daß es diese selbständige Dienststelle nicht mehr gibt. Die Frage, ob eine Dienststelle selbständig ist, wirft meist schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen auf. Die negative Beantwortung hat erhebliche Auswirkungen für die Dienststelle, den Personalrat und die von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle. Ebenso wie bei der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Personalratswahl gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, daß ein gewählter Personalrat so lange als bestehend weiter gilt, als noch der Anschein der Rechtmäßigkeit gegeben ist. Bei späterem Verlust der Selbständigkeit der Dienststelle hört der Personalrat deshalb erst zu dem Zeitpunkt auf zu bestehen, zu dem offensichtlich wird, daß die Dienststelle nicht mehr selbständig ist. Auch hier kann jedermann, soweit er ein berechtigtes Interesse hat, geltend machen, der Personalrat habe wegen des Wegfalls der Selbständigkeit der Dienststelle aufgehört zu bestehen. Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. z.B. für den nichtigen Verwaltungsakt § 44 Abs. 5 VwVfG). Die Antragstellerin war somit befugt, diesen Antrag zu stellen. Als eine im Kreiskrankenhaus T. vertretene Gewerkschaft hat sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Frage, zumal damit auch ihre eigene personalvertretungsrechtliche Stellung berührt wird.

In der Sache hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt, daß das Kreiskrankenhaus T. jedenfalls durch die Organisationsmaßnahmen des Beteiligten zu 3 im Jahre 1986 seine organisatorische Selbständigkeit verloren hat. Selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Senats organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich haben und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt sind. Erst die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich schafft die Grundlage für das in § 2 Abs. 1 LPVG geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und der Personalvertretung. Nur wenn er – in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit – bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 – BVerwG 6 P 7.85 – ≪a.a.O.≫; nach dem Beschluß vom 10. März 1982 – BVerwG 6 P 36.80 – ≪Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5 = PersV 1983, 65≫ sind Dienststellen organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind).

Diese Regelungskompetenz fehlt dem (örtlichen) Leiter des Kreiskrankenhauses nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen. Gemäß § 33 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425) gibt es beim Kreiskrankenhaus eine gemeinsame Krankenhausleitung, der ein Leitender Arzt, der Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung und der Leiter des Pflegedienstes angehören. Diese Krankenhausleitung hat aber nicht die Entscheidungsbefugnisse über die personalvertretungsrechtlich relevanten Maßnahmen des Krankenhauses. Diese obliegen dem Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung. Er entscheidet auf Grund der Anordnung des Beteiligten zu 3 vom 7. November 1985 und auf der Grundlage der am 11. März 1986 erlassenen Zuständigkeitsordnung für das Landratsamt B. und die Einrichtungen des Landkreises selbständig u.a. in den wichtigen personellen Angelegenheiten der Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten der Vergütungsgruppe Kr. I bis Kr. VI, von Angestellten im medizinisch-technischen Dienst (BAT X bis VII), von Arbeitern und von Assistenzärzten sowie über Urlaubsanträge der leitenden Ärzte, des Krankenhausverwalters und der Pflegedienstleiterin, bereitet diese eigenständig vor und ergreift die entsprechenden Maßnahmen. Der Krankenhausleitung verbleiben daneben (nur) die Aufgaben der Betriebsleitung. Der örtliche Leiter der Verwaltung des Kreiskrankenhauses hat als Zuständigkeiten lediglich die (örtliche) Vertretung des Leiters der zentralen Krankenhausverwaltung und der Urlaubsbewilligung der übrigen Beschäftigten des Krankenhauses. Somit scheiden die Krankenhausleitung und der örtliche Verwaltungsleiter in einer Vielzahl von personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Maßnahmen als verantwortliche Partner der Personalvertretung aus. Sie können in den Fällen, in denen die Befugnisse dem Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung übertragen worden sind, auch nicht formal als diejenigen auftreten, die diese Maßnahmen veranlassen. Wie in dem mit Beschluß vom 13. August 1986 – BVerwG 6 P 7.85 – (a.a.O.) entschiedenen Fall unterscheidet sich damit die Krankhausleitung in rechtlich bedeutsamer Weise von einem Dienststellenleiter, der seine Maßnahmen im Verhältnis zu den Beschäftigten der Dienststelle auch dann eigenständig vorbereitet und ergreift, wenn dies auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde geschieht, und sie deswegen auch personalvertretungsrechtlich zu verantworten hat.

Als personalvertretungsrechtlich verantwortlicher Partner der Personalvertretung käme der Beteiligte zu 2 als Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung in Betracht, da er – wie dargelegt – die personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen vorbereitet und trifft. Er ist aber nicht der Leiter der Dienststelle. Er handelt nach außen nicht namens und für die Krankenhausleitung, sondern er tritt als Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung auf. Als solcher ist er nicht organisatorisch verselbständigt, sondern er ist in das Dezernat 1 des Landratsamtes eingegliedert. Diese organisatorische Einbindung in das Landratsamt ist in der Verfügung des Beteiligten zu 3, des Landrats des Landkreises B., vom 7. November 1985 u.a. auch dadurch verdeutlicht worden, daß festgelegt wurde, daß Sitz der zentralen Krankenhausverwaltung das Landratsamt in F. ist. Auch die in der Verfügung des Beteiligten zu 3 bekundete Absicht, die Eigenverantwortung der Kreiskrankenhäuser durch Übertragung größerer Zuständigkeiten auf den Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung zu stärken, kann hieran nichts ändern. In Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung vom 11. März 1986 hat der Beteiligte zu 3 klargestellt, daß er damit lediglich einen Teil der ihm zukommenden Befugnisse auf nachgeordnete Stellen übertragen hat. Durch die Bündelung und Zusammenfassung der wichtigsten Verwaltungsaufgaben der drei Kreiskrankenhäuser in der zentralen Krankenhausverwaltung sollte die Verwaltungsorganisation gestrafft und übersichtlich werden. Diese aus Gründen der Rationalisierung und Effizienz der Verwaltung sicherlich vertretbare oder gar notwendige Maßnahme hatte zur Folge, daß wichtige Entscheidungsbefugnisse, die üblicherweise auf der örtlichen Ebene wahrgenommen werden, in das Landratsamt verlagert wurden, so daß damit das Kreiskrankenhaus seine verwaltungsmäßige Selbständigkeit verlor.

An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn man die von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Dienstordnungen für die Krankenhausleitung vom 11. Februar 1987 und vom 21. April 1983 zugrunde legt. Zum einen ist die darin getroffene Regelung im wesentlichen in dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt wiedergegeben. Zum anderen führt die Einbeziehung der beiden Dienstordnungen nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der Dienstordnung vom 11. Februar 1987 hat die gemeinsame Krankenhausleitung des Kreiskrankenhauses T. nicht die Entscheidungsbefugnis über das Personalwesen und die allgemeine Verwaltung. Gemäß Nrn. 3.2 und 6.2 der Dienstordnung hat allein der Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung hierüber die Entscheidungs- und Bestimmungsbefugnis. Der Krankenhausleitung obliegt (lediglich) die Betriebsführung, zu der gemäß Nr. 3.2 beispielsweise die Beratung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes, die Aufstellung von Grundsätzen für den Vollzug des Wirtschaftsplans oder die Beratung wichtiger Maßnahmen zur baulichen und betrieblichen Fortentwicklung des Krankenhauses gehören. Die wichtigsten Aufgaben- und Sachgebiete, die zwischen Personalrat und Dienststelle zu behandeln sind, sind danach dem Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung vorbehalten. Da die zu entscheidende Frage auch unter Hinzuziehung der beiden Dienstordnungen nicht anders zu bewerten ist, führt die Rüge der Beteiligten zu 2 und 3, der Verwaltungsgerichtshof habe das Fragerecht (§ 139 ZPO) bzw. die Aufklärungspflicht (§ 83 Abs. 1 ArbGG) verletzt, schon deshalb nicht zum Erfolg, weil hierauf die angefochtene Entscheidung nicht beruht.

Obwohl das Kreiskrankenhaus T. somit keine selbständige Dienststelle mehr war, hat entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs der Beteiligte zu 1 im Jahre 1986 nicht aufgehört zu bestehen. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht offensichtlich, daß das Kreiskrankenhaus seine Selbständigkeit verloren hatte. Zwischen den Verfahrensbeteiligten bestanden unterschiedliche Auffassungen über den personalvertretungsrechtlichen Status des Krankenhauses. Auch nach dem zitierten Beschluß des Senats vom 13. August 1986 – BVerwG 6 P 7.85 – (a.a.O.), in dem grundsätzliche Ausführungen zu der Frage gemacht wurden, ob ein Kreiskrankenhaus eine selbständige Dienststelle ist, bedurfte es, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, eingehender Prüfungen, ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit war es daher geboten, den Personalrat des Kreiskrankenhauses so lange als weiterbestehend anzusehen, als noch der Anschein der Rechtmäßigkeit gegeben war. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zur Auflösung einer Dienststelle, bei der in der Regel nach außen hin unzweifelhaft das Ende des Bestehens dieser Behörde deutlich wird. Eine endgültige Klärung der Rechtsfrage ist erst mit dem Abschluß dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgt. Der Beteiligte zu 1 hat deshalb bis zum Ende der Wahlperiode im April 1989 weiterbestanden. Nach alledem haben die Rechtsbeschwerden mit der Maßgabe Erfolg, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs insoweit aufzuheben ist, als festgestellt wurde, daß der Beteiligte zu 1 vor dem Ende der Wahlperiode aufgehört hat zu bestehen.

In diesem Rechtsstreit war nicht darüber zu befinden, ob das Kreiskrankenhaus T. bereits auf Grund der alten Organisationsform vor der Neuorganisation im Jahre 1986 keine selbständige Dienststelle mehr war, da dies nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

DVBl. 1990, 885

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