Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Personalratswahl. Nichtigkeit. Wegfall des Personalrats. Auflösung des Personalrats. Antragsbefugnis einer ÖTV-Kreisverwaltung. Nichtigkeit der Personalratswahl. Fortbestehens des Personalrats. Auflösung des Personalrats und Ausschluß des Personalratsvorsitzenden
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wahl eines Personalrats bei einer nicht personalratspflichtigen Dienststelle ist wegen dieses Mangels nur dann nichtig, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Wahl offensichtlich war (wie BVerwG, Beschluß vom 13.5.1987, ZBR 1987, 350).
2. Ein Personalrat, dessen Wahl trotz Fehlens einer personalratspflichtigen Dienststelle mangels Wahlanfechtung wirksam ist, hört zu bestehen auf, wenn sich die organisatorischen Verhältnisse so verändern, daß beim Vorhandensein dieser Veränderungen bereits zur Zeit der Wahl diese nicht durchgeführt oder nicht wirksam geworden wäre.
3. Zur Befugnis einer ÖTV-Kreisverwaltung, für die Gewerkschaft beim Verwaltungsgericht nach § 28 LPVG die Auflösung des Personalrats beantragen zu können.
Normenkette
LPVG §§ 25, 28; BPersVG §§ 25, 28
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts … vom 14. April 1987 – 8 K 12/86 – geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Personalratswahl vom 25. März 1985 wird abgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird folgende Feststellung getroffen: Der Beteiligte zu 1 besteht nicht mehr.
Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Das Kreiskrankenhaus … wurde 1980 eröffnet. Es ist eines von drei Kreiskrankenhäusern des Landkreises …. Die 232 wahlberechtigten Beschäftigten des Kreiskrankenhauses wählten am 25.3.1985 den Beteiligten zu 1, einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Personalrat. Sechs Personalratsmitglieder sind Angestelltenvertreter, eines Vertreter der Arbeiter. Ein Gesamtpersonalrat wurde nicht gewählt. In einer am 23.2.1981 vorgenommenen Abstimmung hatten die damals wahlberechtigten Beschäftigten des Kreiskrankenhauses gemäß § 9 Abs. 2 LPVG dessen personalvertretungsrechtliche Verselbständigung beschlossen und damals unter gleichzeitiger Wahl eines Gesamtpersonalrats einen entsprechenden Personalrat gewählt. Eine solche Abstimmung fand vor der Wahl vom 25.3.1985 nicht statt. Die Wahl vom 25.3.1985 wurde innerhalb der Frist des § 25 LPVG nicht angefochten.
Der Landrat ordnete unterm 7.11.1985 mit Wirkung ab 1.1.1986 die Krankenhausorganisation des Landkreises neu. Er bildete eine zentrale Krankenhausverwaltung mit Sitz im Landratsamt und bestellte den bisherigen Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses zu deren Leiter. Der zentralen Krankenhausverwaltung wurden zwei Mitarbeiter zugeteilt; sie wurde dem Dezernat 1 des Landratsamts zugeordnet. Ihr Leiter erhielt die Aufgabe, als Verwaltungsleiter alle drei Kreiskrankenhäuser in der jeweiligen Krankenhausleitung zu vertreten, die ihre bisherigen Zuständigkeiten behielten. Im übrigen wurde die Vertretung der zentralen Krankenhausverwaltung im Krankenhaus den bisherigen Krankenhausverwaltern übertragen, für das Kreiskrankenhaus … wurde ein anderer örtlicher Verwaltungsleiter bestellt. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung und der örtlichen Krankenhausverwaltung wurde dem Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung übertragen.
Der Landrat regelte unterm 11.3.1986 mit Wirkung ab 1.4.1986 die Zuständigkeiten für das Landratsamt und die Einrichtungen des Landkreises neu. Dabei wurden dem Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung unter anderem die Zuständigkeit übertragen zur Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten der Vergütungsgruppen Kr I bis Kr VI, von Angestellten im medizinisch-technischen Dienst BAT X bis VII, von Arbeitern und von Assistenzärzten. Die Zuständigkeit zur Bewilligung von Urlaub wurde übertragen für die leitenden Ärzte, den Krankenhausverwalter und die Pflegedienstleiterin ebenfalls dem Leiter der zentralen Krankenhausverwaltung, für die übrigen Bediensteten der Kreiskrankenhäuser dem örtlichen Verwaltungsleiter.
Am 5.7.1986 hat die Antragstellerin, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Kreisverwaltung … –, beim Verwaltungsgericht … durch den Geschäftsführer der Kreisverwaltung beantragt, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse bzw. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten gemäß §§ 28 LPVG den Personalrat aufzulösen, hilfsweise dem Personalratsvorsitzenden (Beteiligter zu 4) auszuschließen (AZ.: 8 K 12/86). Am 7.7.1986 haben über 80 Beschäftigte einen entsprechenden Antrag gestellt (AZ.: 8 K 13/86). Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren mit Beschluß vom 11.7.1986 unter dem Aktenzeichen 8 K 12/86 verbunden.
Am 16.10.1986 hat die Antragstellerin ihren Antrag mit ...