Verfahrensgang

OVG der Freien Hansestadt Bremen (Aktenzeichen 2 BA 13/95)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 1999 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Den Klägern kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig Fragen zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung (Beschwerdebegründung S. 5), legt aber nicht dar, daß sich diese auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Revisionsverfahren stellen würden. Hierzu hätte jedoch um so mehr Anlaß bestanden als das Berufungsgericht zwar eine den Klägern bei der Rückkehr in die Türkei drohende regionale Gruppenverfolgung verneint (UA S. 34 ff.), darüber hinaus aber selbst für den Fall einer unterstellten Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien eine den Klägern in der Westtürkei offenstehende inländische Fluchtalternative annimmt (UA S. 48 ff.). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Kläger vor ihrer Ausreise einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, die das Berufungsgericht gleichfalls verneint (UA S. 33), ebenfalls letztlich nicht an. Im übrigen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen einer unmittelbaren Gruppenverfolgung rechtsgrundsätzlich geklärt. Dies wurde vom Senat zu gleichlautenden, vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in anderen Beschwerdeverfahren erhobenen Grundsatzrügen bereits mehrfach im einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (vgl. etwa Beschlüsse vom 11. November 1998 – BVerwG 9 B 763.98 –, vom 5. November 1998 – BVerwG 9 B 821.98 –, vom 4. November 1998 – BVerwG 9 B 822.98 – und vom 29. Oktober 1998 – BVerwG 9 B 864.98 –).

Soweit die Beschwerde weiter als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufwirft, anhand welcher Bezugsgruppe bei Annahme einer inländischen Fluchtalternative die hinreichende Sicherheit einer anderweitig regional verfolgten Bevölkerungsgruppe bestimmt werden muß, legt sie gleichfalls schon nicht dar, daß sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Im übrigen führt die Frage in erster Linie auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse im Westen der Türkei, auf deren Grundlage erst die richtige Bezugsgröße für Referenzfälle von Verfolgungsmaßnahmen festgelegt werden kann. Das Berufungsgericht hat zudem in der angefochtenen Entscheidung – der Rechtsprechung des beschließenden Senats entsprechend (vgl. Urteil vom 30. April 1996 – BVerwG 9 C 170.95 – BVerwGE 101, 123 ≪132≫) – die hinreichende Sicherheit ausdrücklich auch anhand der von der Beschwerde geforderten Bezugsgröße bejaht, nämlich für die „seit Beginn der Unruhen aus dem Südosten zugewanderten 2 Millionen Kurden” (UA S. 58).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Hund, Richter, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567353

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