Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 – BVerwG 5 B 42.13 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 – BVerwG 5 B 42.13 –, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 zurückgewiesen hat, kann keinen Erfolg haben, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Rz. 2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 – 1 BvR 1245/84, 1254/84 – BVerfGE 69, 233 ≪246≫). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364 ≪368≫). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫ und vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182 ≪187 f.≫). Die Anhörungsrüge dient der Kontrolle des Gerichts, ob es das Gebot rechtlichen Gehörs im vorgenannten Sinne verletzt hat (Beschluss vom 7. April 2011 – BVerwG 5 PKH 5.11 – juris Rn. 2). Im Hinblick auf die Begründung eines darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrags ist es erforderlich, dass dieser das Vorliegen eines Anhörungsmangels in groben Zügen erkennen lässt (vgl. zur Darlegung von Zulassungsgründen für Nichtzulassungsbeschwerden etwa Beschlüsse vom 8. September 2008 – BVerwG 3 PKH 3.08 – juris Rn. 3 und vom 30. Juli 2012 – BVerwG 5 PKH 8.12 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Kläger auch im vorgenannten Sinne nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Rz. 3
In seinem Schriftsatz zur Begründung seines Prozesskostenhilfebegehrens vom 27. Dezember 2013 (S. 1 ff.) unterbreitet der Kläger erneut den umfänglichen Streitstoff aus den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren neben der anwaltlichen Begründung dieser Beschwerde den “Gesamtvortrag des Klägers mit gesamten im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen, einschließlich aller anwaltlichen Schreiben (und) der gleichsam zu würdigenden PKH-Antragsschrift vom 04.02.2013” im tragenden Wesensgehalt ausgeblendet habe.
Rz. 4
Dieser Vortrag und die damit verbundenen einzelnen Angriffe des Klägers verkennen den Prüfungsumfang und den Prüfungsmaßstab, den der Senat bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde zu legen hat. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Zwischenverfahren, das nur dazu dient festzustellen, ob ein geltend gemachter gesetzlicher Zulassungsgrund tatsächlich gegeben ist. In diesem Verfahren prüft das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdebegründung, so dass Verweisungen auf früheres schriftsätzliches Vorbringen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 19. November 1993 – BVerwG 1 B 179.93 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 13). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Viele der vom Kläger nunmehr vorgebrachten Gründe und die diesen zugrunde liegenden Umstände waren zudem nicht Gegenstand der anwaltlichen Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. So rügt der Kläger (im Schriftsatz zur Begründung seines Prozesskostenhilfebegehrens vom 27. Dezember 2013, S. 8, 9) etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Überraschungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Diese Verfahrensrügen sind aber – unabhängig davon, ob sie überhaupt zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geeignet sein konnten – im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht bzw. nicht in substantiierter Form vorgebracht worden.
Rz. 5
Des Weiteren geht auch der Vortrag des Klägers ins Leere, mit dem er den aus seiner Sicht “diskriminierenden Schriftsatz der Beklagten vom 15.07.2013” angreift, mit dem diese auf die Beschwerdebegründung des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erwidert hat und die der Kläger – wie er im Einzelnen ausführt – für unzutreffend und richtigstellungsbedürftig hält (Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2013, S. 2 ff.). Ebenso kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin liegen, dass der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht noch die Möglichkeit genutzt hat, seinerseits auf diese Erwiderung der Beklagten zu replizieren. Maßgeblich für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde und für die Erfolgsaussichten der hierauf bezogenen vom Kläger beabsichtigten Anhörungsrüge ist nicht – wie der Kläger möglicherweise annimmt – eine Auseinandersetzung damit, ob und inwieweit der Vortrag der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutraf, sondern ob der Senat das Vorbringen zu den Zulassungsgründen, die der Kläger im anwaltlichen Schriftsatz innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgebracht hat, nicht berücksichtigt oder nicht in Erwägung gezogen hat. Das war jedoch nicht der Fall. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen sowohl zur Kenntnis genommen, es in Erwägung gezogen und sich in dem Beschluss vom 4. Dezember 2013 – BVerwG 5 B 42.13 – in der gebotenen Weise damit auseinander gesetzt.
Rz. 6
Schließlich vermag der Kläger auch mit den zahlreichen Angriffen, mit denen er die inhaltliche Richtigkeit des genannten Beschlusses des Senats bzw. dessen Vereinbarkeit mit materiellem oder Verfahrensrecht in Zweifel zu ziehen versucht und ihn “antragsbegründend richtigstellen” möchte (Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2013, S. 6 ff.), eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darzutun. Das gilt etwa beispielhaft für die Rüge, der angegriffene Beschluss des Senats sei “falsch und irreführend, jedenfalls in Bezug auf das Sozialhilferecht …, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (VwGO) nicht vorlägen, bloß weil das BSG nicht in dieser Vorschrift genannt sei” (a.a.O. S. 6). Abgesehen davon, dass der Senat die Divergenzrüge selbständig tragend auch deshalb als nicht hinreichend dargelegt erachtet hat, weil der Kläger der Sache nach nur einen Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht hatte, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu rechtfertigen vermochte, lässt sich mit den Vorwürfen des Klägers gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Nichtzulassungsbeschlusses ein Anhörungsmangel nicht aufzeigen. Mit Einwendungen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung beziehen, kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Dieser Anspruch gebietet nur, dass – wie bereits oben dargelegt – das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen oder Rechtsansichten eines Beteiligten folgt (vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2013 – BVerwG 7 C 3.13 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Rz. 7
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ≪analog≫).
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Häußler
Fundstellen