Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen 12 A 411/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.
Rz. 3
Eine Divergenz ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 – BVerwG 5 B 35.09 – juris).
Rz. 4
Die Beschwerde rügt eine Abweichung von den in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 – BVerwG 5 C 23.06 – (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108 = NVwZ 2007, 1087) und vom 4. September 2003 – BVerwG 5 C 33.02 – (BVerwGE 119, 6). Das Bundesverwaltungsgericht gehe danach hinsichtlich der Anforderungen an die familiär vermittelten Sprachkenntnisse “nicht davon aus, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ausschließlich auf der Zeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit stattfinden kann, sondern lässt im Hinblick auf die zu erfolgende Integration eine Vertiefung und Verbesserung bzw. Wiedererlangung von Sprachkenntnissen nach der Prägephase zu” bzw. habe es abgelehnt, “alleine die familiäre Vermittlung in der Kindheit und Jugend als ausschlaggebendes Bestätigungsmerkmal anzusehen” (Beschwerdebegründung S. 6). Demgegenüber habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, “… kann die Fähigkeit, zum Ende der Prägephase ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht festgestellt werden, so vermag ein – auch durch die Familie erfolgender – Spracherwerb nach Abschluss der Prägephase, der den Aufnahmebewerber erstmalig befähigt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BVFG nicht mehr zu erfüllen” (ebenda). Im Ergebnis wird damit ein Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage nicht aufgezeigt.
Rz. 5
Die von der Beschwerde einander gegenübergestellten Aussagen widersprechen sich inhaltlich nicht. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde beruht auf einem Fehlverständnis der herangezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich des Urteils vom 3. Mai 2007 (a.a.O.). Nach diesem Urteil genügt es nicht, wenn der Aufnahmebewerber erstmals nach Abschluss der Prägephase die Fähigkeit erwirbt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vielmehr ist die danach für ausreichend angesehene, aber auch geforderte Mitursächlichkeit der familiären Sprachvermittlung für die in dem nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt festgestellte – noch oder wieder vorhandene – Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nur zu bejahen, wenn der Aufnahmebewerber aufgrund familiär erworbener Kenntnisse auch schon in der Prägephase in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (ebenda Rn. 10 f.).
Rz. 6
2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Rz. 7
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht fähig gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und auch eine familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen sei, ohne zuvor die Schwester, die Mutter, den Onkel W… S…, die Cousine L… B… oder den Ehemann K… F… der Klägerin als Zeugen zu vernehmen. Die Beschwerde sieht in der unterbliebenen Zeugenvernehmung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und der gerichtlichen Amtsermittlungs- bzw. Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie legt die behaupteten Verfahrensfehler aber schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.
Rz. 8
Die Erhebung der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, dass der Betreffende seine prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um rechtliches Gehör zu erlangen (Beschluss vom 20. Dezember 2010 – BVerwG 5 B 40.10 – juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1970 – 2 BvR 319/62 – BVerfGE 28, 10 ≪14≫). Daran fehlt es hier.
Rz. 9
Die Klägerin hat zwar im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anhörung einiger der vorstehend genannten Personen (z.B. Schriftsatz vom 4. August 2006: ihrer Mutter und ihrer Cousine L… B…; Schriftsatz vom 24. Oktober 2006: ihres Ehemannes K… F…) angeregt. Sie hat aber ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Oktober 2010 durch ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich keiner der vorstehend aufgezählten Personen einen förmlichen Beweisantrag gestellt.
Rz. 10
Um eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Unterbleiben einer Zeugenvernehmung prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, muss derjenige, der – wie die Klägerin durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) gestellt hat, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (Beschluss vom 5. März 2010 – BVerwG 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diesem Erfordernis genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Rz. 11
Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung der Schwester und der Mutter der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2001 vorhandenen Fähigkeit der Klägerin, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, angesichts der nicht angefochtenen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass diese beiden Personen in dem maßgeblichen Zeitraum über keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügten, hätte aufdrängen müssen. Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, aus welchem Grund sich die Vernehmung des Onkels und der Cousine der Klägerin trotz deren Erklärung im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung durch das Bundesverwaltungsamt hätte aufdrängen müssen, in der diese nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eingeräumt haben, keine Kenntnis darüber zu haben, ob die Klägerin im Elternhaus deutsch gesprochen habe, bis zu welchem Alter sie die deutsche Sprache gesprochen habe, ob sie die deutsche Sprache erlernt habe und inwieweit sie sie im Zeitpunkt der Anfrage nach beherrschte. Auch fehlen Angaben dazu, warum sich die Vernehmung des Ehemannes der Klägerin hätte aufdrängen müssen, obwohl die in sein Wissen gestellten Tatsachen nach Maßgabe der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind.
Rz. 12
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 13
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Rz. 14
5. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (Auffangwert, s.a. Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen