Entscheidungsstichwort (Thema)
Waldrand. Baumwurfgefahr. im Zusammenhang bebauter Ortsteil. gesunde Wohnverhältnisse. Baugenehmigung. Bauordnungsrecht. bauordnungsrechtliche Prüfung. Landeswaldrecht
Leitsatz (amtlich)
Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landes(wald)recht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein.
Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist.
Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist.
Normenkette
BauGB § 34 Abs. 1; LBO Rheinland-Pfalz § 65 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 1 A 12331/95) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 30.03.1995; Aktenzeichen 1 K 4591/93.KO) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beigeladene begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem nicht überplanten Grundstück, das an ein Waldgelände angrenzt. Nachdem die Forstverwaltung dem Vorhaben wegen Unterschreitung des Mindestabstandes zum Waldrand nicht zugestimmt hatte, lehnte die Baugenehmigungsbehörde unter Bezugnahme darauf die Erteilung des Bauvorbescheids ab. Auf den Widerspruch des Beigeladenen verpflichtete der beklagte Landkreis die Baugenehmigungsbehörde (Verbandsgemeinde) zur Erteilung des Bauvorbescheids. Die dagegen erhobene Aufsichtsklage der Klägerin (Bezirksregierung) war in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
II.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Mit der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob an einen Waldrand angrenzende, nicht überplante und bisher unbebaute Grundstücke auch hinsichtlich der Bereiche, die der sogenannten Baumwurfgefahr ausgesetzt sind, Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) sein können, muß die Beschwerde erfolglos bleiben. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Grundsatzfrage. Eine höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesinterpretation beantworten läßt. So liegt es hier.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 ≪21≫, vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 ≪233 f.≫ und vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34 ≪36≫). Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – BVerwG 4 C 94.66 –, BVerwGE 28, 268 ≪272≫). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 – DVBl 1991, 810 ≪811≫). Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verläßlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen läßt. Die (be-) wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – a.a.O.). Demgegenüber verläßt die von der Beschwerde für geboten gehaltene Berücksichtigung der Baumwurfgefahr den Beurteilungsmaßstab des sichtbar Vorhandenen und knüpft an ein sich aus tatsächlichen Umständen ergebendes Risiko als Wahrscheinlichkeitsurteil an. Diese Rechtsauffassung steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Eine Einbeziehung prognostischer Gefahrenbeurteilungen würde die auf tatsächlichen Kriterien aufbauende Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verwischen und sie mit kaum zu bewältigenden Unsicherheiten belasten. Da zudem die Gefahrenintensität im Hinblick auf die potentiell betroffenen Rechtsgüter und das Schadensausmaß von der Art der Grundstücksnutzung abhängt (z.B. Dauerwohnnutzung oder Lagerplatz), wäre die Art der baulichen Nutzung von Bedeutung für die Grenze zwischen Innen und Außenbereich; ob aber ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zugehört, kann nicht von der Art der auf ihm beabsichtigten baulichen Nutzung abhängig sein (so BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – a.a.O.).
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde für ihre abweichende Rechtsauffassung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 1989 – 3 S 1927/89 – (BRS 49 Nr. 82 – NuR 1990, 273), nach dessen Leitsatz das letzte freie Wiesengrundstück am Waldrand nach der Verkehrsanschauung regelmäßig nicht dem Innenbereich zugerechnet werde. Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem hier angegriffenen Urteil und ist auch mit der referierten Rechtsprechung ohne weiteres vereinbar. Sie betraf nämlich ein Grundstück, das weder durch Geländehindernisse noch durch andere “örtlich-topographische Besonderheiten” vom Wald getrennt war, während das hier streitige Grundstück nach den Feststellungen des Berufungsgerichts “aufgrund der topographischen Verhältnisse in Form einer steil in ein Bachtal abfallenden Böschung” vom (bewaldeten) Außenbereich abgegrenzt ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zwar anerkannt, daß die nahe Waldgrenze “ein markantes landschaftliches Hindernis” gegen eine weiter ausgreifende Bebauung bilde; er hat ihr aber die Eignung zur Abgrenzung des Innenbereichs versagt, weil das vor ihm liegende Wiesengrundstück nach der Verkehrsauffassung kein Bauland sei; lediglich in diesem Zusammenhang beruft sich der Verwaltungsgerichtshof auf die landesrechtliche Waldabstandsvorschrift, die dieser Verkehrsauffassung entspreche. Die Rechtsauffassung, daß ein nach den topographischen Verhältnissen einem Bebauungszusammenhang zugehöriges Grundstück allein wegen der “Baumwurfgefahr” dem Außenbereich zuzurechnen sei, wird auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht vertreten.
2. Auch die als rechtsgrundsätzlich formulierte Frage, ob es im Hinblick auf die “Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse” (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) zulässig wäre, auf Flächen, die der Baumwurfgefahr ausgesetzt sind, Wohnhäuser zu errichten, führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schranke der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse neben dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) überhaupt eigenständige Bedeutung zu entfalten vermag. Es ist also zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß die Gefahr umstürzender Bäume gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer Bebauung im Grundsatz entgegengehalten werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden, daß das in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB als äußerste Grenze einer Bebauung im Innenbereich bezeichnete Erfordernis, die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu wahren, in seiner Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Mißstände (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember – 1990 BVerwG 4 C 40.87 –Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 ≪S. 53, 57≫ – DVBl 1991, 810 ≪812≫). Eine derartig intensive Baumwurfgefahr hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt (Berufungsurteil S. 9, 10); an diese nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Insoweit wäre die aufgeworfene Frage deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Dies verkennt die Beschwerde auch, soweit sie in der Sache eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1991 – III ZR 167/90 – (BauR 1992, 201) geltend macht. Dieses Urteil ist zu einem Grundstück ergangen, das nach den Feststellungen der Vorinstanz wegen drohenden Steinschlags, des Herabfallens von Bäumen und der damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit künftiger Bewohner erkennbar nicht baulich genutzt werden konnte (vgl. a.a.O. S. 201 und 202). Eine konkrete Gefahr dieses Ausmaßes hat aber das Berufungsgericht im hier vorliegenden Fall gerade nicht festgestellt, so daß die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde ins Leere gehen.
Sollte die Beschwerde dagegen so zu verstehen sein, daß eine Waldrandbebauung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB wegen der (abstrakten) Baumwurfgefahr generell unzulässig sei, so könnte ihr nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellen hohe Bäume neben einer Bebauung keinen städtebaulichen Mißstand dar; dies ist vielmehr durchaus üblich und kann städtebaulich sogar erwünscht sein. Soweit eine Bebauung des Waldrandes durch landesrechtliche Vorschriften verboten ist, dienen diese Vorschriften, wie das Berufungsgericht irrevisibel ausgeführt hat, nicht der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, sondern anderen Zwecken, insbesondere der Vermeidung der Waldbrandgefahr.
3. In einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist schließlich die Frage, ob ein Rechtsausschuß i.S.d. § 6 des Landesausführungsgesetzes zur VwGO die jeweilige Baubehörde zum Erteilen eines positiven – ein Wohnhaus betreffenden und auch den Punkt “Baukörperplazierung” mitregelnden – Bauvorbescheids verpflichten darf, obgleich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits feststeht, daß sich im Zuge der Verwirklichung des Projekts Gefahren für die Bewohner entwickeln werden, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Im Kern zielt die Fragestellung auf eine Kritik an der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, wonach bauordnungsrechtliche Fragen im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 2 LBauO (Rheinland-Pfalz) nicht zu prüfen sind und auch weder zum feststellenden, noch zum verfügenden Teil der Baugenehmigung bzw. des Bauvorbescheids gehören und ein etwaiger Verstoß eines nach § 65 LBauO genehmigten Bauvorhabens gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung resp. des Bauvorbescheids zu begründen vermag (Berufungsurteil S. 12 f. unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 1996 – 8 A 11337/95. OVG; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 18. November 1991 – 8 B 11955/91. OVG – AS 23, 321). Die Bestimmung des Prüfungsprogramms der Behörde im Baugenehmigungsverfahren sowie des Inhalts der Baugenehmigung richtet sich jedoch nach dem irrevisiblen Landesrecht (BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1995 – BVerwG 4 B 216.95 –Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 53 = DVBl 1996, 57 f.). Dieses begegnet bezüglich des dort nach der Auslegung des Berufungsgerichts geregelten Prüfungsumfangs hinsichtlich landesrechtlicher Vorschriften (keine Prüfung bauordnungsrechtlicher Normen) keinen Bedenken hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit Bundesrecht (BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1997 – BVerwG 4 B 244.96 – zur Veröffentlichung in Buchholz – 406.19 Nachbarschutz – vorgesehen; vgl. auch Beschluß vom 28. Februar 1997 – BVerwG 4 B 212.96 –).
Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Sie sieht es insoweit als ein Problem des (bundesrechtlichen) Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an, ob ein Bauvorbescheid nicht zu versagen sei, wenn er wegen eines Widerspruchs des Vorhabens zum Bauordnungsrecht auf die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands angelegt sei. Die Beschwerde knüpft dafür an die Rechtsprechung des erkennenden Senats an (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – BVerwG 4 C 3.78 – BVerwGE 61, 128 = BauR 1981, 48 ≪50≫), wonach die bodenverkehrsrechtliche Genehmigung der Teilung eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich auch dann zu versagen ist, wenn die Teilung den vorhandenen Baubestand aus anderen als den in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BBauG/BauGB “genannten Gründen” unzulässig machen würde. Der Senat hat in diesem Fall aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs abgeleitet, daß anstelle eines ansonsten im Raum stehenden Widerrufs der Baugenehmigung und einer evtl. Beseitigungsanordnung die Teilungsgenehmigung zu versagen sei, wenn mit der Teilung auftretende Erschließungsprobleme die vorhandene Bebauung “unzulässig” machen würden. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch vom hier vorliegenden Fall dadurch, daß die Erteilung des Bauvorbescheids (und der Baugenehmigung) infolge des reduzierten Entscheidungsprogramms im Baugenehmigungsverfahren gerade nicht zu einem rechtswidrigen Zustand führt. Infolge des beschränkten Prüfungs-, Feststellungs- und Verfügungsumfangs einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheids nach § 65 LBauO, wonach Bauordnungsrecht gemäß der Auslegung des Berufungsgerichts ausdrücklich ausgeklammert ist, gibt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts für eine Versagung des Bauvorbescheids resp. der Baugenehmigung her.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Lemmel, Halama
Fundstellen
Haufe-Index 1724580 |
DÖV 1998, 128 |
BRS 1997, 267 |
BRS 1998, 267 |
UPR 1998, 61 |