Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren. Erledigung der Hauptsache. einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers
Normenkette
BPersVG § 83; ArbGG § 83a
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 28.09.1998; Aktenzeichen 11 L 3/98) |
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 24.04.1998; Aktenzeichen PB 5/98) |
Tenor
Es wird festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen-Bund – vom 28. September 1998 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen-Bund – vom 24. April 1998 sind wirkungslos.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In der Zeit vom 1. September 1994 bis 28. Februar 1998 absolvierte der Beteiligte zu 1 bei der Antragstellerin, und zwar in der Ausbildungswerkstatt der Luftwaffe, Luftwaffenversorgungsbataillon 7, Husum, erfolgreich eine Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker. Am 10. Mai 1996 wurde er für zwei Jahre in die örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Stab Luftwaffenversorgungsbataillon 7 gewählt. Am 27. Januar 1998 verlangte er schriftlich, im Anschluß an die Ausbildung weiterbeschäftigt zu werden. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 aufgelöst. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin abgelehnt; die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen.
Mit Schreiben vom 30. April 1999 hat der Beteiligte zu 1 der Antragstellerin mitgeteilt, daß er von seinem Weiterbeschäftigungsverlangen zurücktrete. Unter Hinweis darauf hat die Antragstellerin nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beteiligte zu 1 mit dem Hinweis angeschlossen, daß er zum 1. Juni 1999 einen anderen Arbeitsplatz gefunden habe und an einer Aufrechterhaltung seiner arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft nicht mehr interessiert sei. Auch der Personalrat beim Stab Luftwaffenversorgungsbataillon 7, Beteiligter zu 2, hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Demgegenüber beantragt die Beteiligte zu 4,
die Rechtsbeschwerde in der Sache zurückzuweisen.
Sie meint, die Hauptsache sei nicht erledigt, Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtschreibreform. Im Hinblick auf zahlreiche gleichgelagerte Verfahren bestehe ein öffentliches Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Beendigung einer Rechtsunsicherheit, Die Antragstellerin habe zwar durch das Bundesministerium der Verteidigung im März 1999 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen, die die Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern in den öffentlichen Dienst regele. Bei diesem Erlaß handele es sich jedoch nicht um eine Rechtsvorschrift. Sie könne jederzeit wieder aufgehoben werden, etwa wenn finanzielle Engpässe aufträten. Aufgrund der diesbezüglichen aktuellen Entwicklung stehe daher die Rücknahme des genannten Erlasses zu befürchten.
Die Beteiligte zu 3 hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Das Verfahren ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG einzustellen. In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wirkungslos.
Ein direkter Anwendungsfall des § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG liegt hier freilich nicht vor, weil sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin nicht alle Beteiligten angeschlossen haben. Auch die Fiktion des § 83 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG greift nicht ein, weil die Beteiligte zu 4 der Erledigungserklärung widersprochen hat. In einem derartigen Fall kommen die in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesarbeitsgerichts anerkannten Grundsätze über die einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren zum Zuge. Danach hat, wenn der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und andere Beteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müßte. Darauf, ob der Sachantrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es im Beschlußverfahren nicht an. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist dies festzustellen, soweit die Erledigung als solche umstritten ist, und in jedem Falle das Verfahren entsprechend § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen (Beschlüsse vom 7. Januar 1992 – BVerwG 6 PB 17.91 – Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4 und vom 20. November 1998 – BVerwG 6 P 8.98 – ZfPR 1999, 50; BAG, Beschlüsse vom 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 – AP § 83 a ArbGG 1979 Nr. 3 und vom 23. Juni 1993 – 2 ABR 58/92 – a.a.O. Nr. 2). Die Erledigung kann noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis nach Erlaß der zweitinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist. Die Erklärung setzt nur voraus, daß die Rechtsbeschwerde zulässig ist.
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens entsprechend § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG liegen hier vor. Das Auflösungsbegehren des Antragstellers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hat sich aufgrund des Schreibens vom 30. April 1999 erledigt. Mit ihm hat der Beteiligte zu 1 der Antragstellerin mitgeteilt, daß er von seinem Weiterbeschäftigungsverlangen „zurücktrete”, sinngemäß also auf seine weitere Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG für die Zukunft verzichte.
Danach ist die Einstellung des Verfahrens geboten. Dem kann nicht das Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung für weitere gleichgelagerte Verfahren entgegengehalten werden. Die Beteiligte zu 4 wird dadurch, das die Folgen einer Hauptsacheerledigung eintreten, nicht mit vom Prozeßrecht ungewollten Folgen um die Früchte der bisherigen Prozeßführung gebracht. Die Rechtslage ist derzeit aufgrund einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung, die dem Senat inhaltlich allerdings nicht bekannt ist, anscheinend zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht mehr umstritten, sondern offenbar in einer Weise geregelt, die selbst der Beteiligten zu 4 keine Veranlassung zu Beanstandungen gibt. Allein die Befürchtung der Beteiligten zu 4, daß dieser Erlaß aufgrund der aktuellen finanzwirtschaftlichen Entwicklung wieder zurückgenommen werden könnte, kann hier keine Ausnahme begründen, die im anhängigen Rechtsstreit über Individualrechtspositionen eine Fortsetzung des Rechtsstreits nunmehr über die dahinterstehenden personalvertretungsrechtlichen Fragen ermöglichte. Denn im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts für eine derartige Umstellung des Antrages grundsätzlich kein Raum mehr; dies ist nur in den Tatsacheninstanzen möglich (vgl. den grundlegenden Beschluß des Senats vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 2 = PersR 1994, 167 = ZfPR 1994, 84 m.w.N.). Im übrigen ist die genannte Befürchtung angesichts des seit März 1999 verstrichenen Zeitraums nicht naheliegend. Selbst wenn aber der Erlaß geändert werden sollte, müßte das nicht ohne weiteres bedeuten, daß das Bundesministerium der Verteidigung mit der abermaligen Neuregelung wieder zu seinem bisherigen Rechtsstandpunkt zurückkehren würde. Die Fortführung des Rechtsstreits zur Rechtsfrage würde daher mangels eines konkreten Anlasses auf ein unzulässiges Rechtsgutachten des Bundesverwaltungsgerichts hinauslaufen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Henkel, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen