Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen 16b D 12.71) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der 1958 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter im gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundeswehrverwaltung, zuletzt als Regierungsamtmann (BesGr A 11 BBesO). Das Landgericht verurteilte ihn im Jahre 2007 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung; nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte während eines Einsatzes als wehrübender Verpflegungsoffizier im Jahre 2003 im Kosovo Ausschreibungsunterlagen manipuliert, um das Angebot einer bestimmten Firma als günstigstes erscheinen zu lassen. Im Jahre 2008 wurde der Beklagte wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Beklagte in den Jahren 2004 und 2005 Geld von Arbeitskollegen unter Vorspiegelung seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit geliehen, die vereinnahmten Beträge aber nicht oder verspätet zurückgezahlt.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten um zwei Ämter in das Amt eines Regierungsinspektors (BesGr A 9 BBesO) zurückgestuft. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe ein einheitliches – teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches – schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die nachträgliche Unterdrückung des ursprünglich niedrigeren Angebots sei eine innerdienstliche Pflichtverletzung, die zwar im Soldatenstatus begangen worden sei, auf die aber dennoch das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finde, weil es sich sowohl nach Soldatenrecht wie nach Beamtenrecht um eine Pflichtverletzung handele. Sie indiziere ebenso wie die außerdienstliche Pflichtenverletzung der betrügerischen Aufnahme von Darlehen bei Kollegen insbesondere angesichts der Gesamtsumme der Darlehen die Höchstmaßnahme. Milderungsgründe, die eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, gebe es nicht.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 – BVerwG 6 B 37.10 – NVwZ 2011, 507). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Beklagte hält zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob die außerdienstliche Aufnahme von Privatdarlehen bei Arbeitskollegen durch den Beklagten als Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. anzusehen ist, obwohl keinerlei Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat und auch keinerlei Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in das Amt des Beklagten oder das Ansehen des Beamtentums eingetreten ist, da der Sachverhalt keine Außenwirkung entfaltet hat und sich allein auf zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer beschränkt hat, die überdies alle Arbeitskollegen waren.”
Hiermit formuliert der Beklagte keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern rügt die Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts. Dass das Berufungsgericht die Aufnahme von Darlehen bei Kollegen unter Vorspiegelung der pünktlichen Rückzahlungsbereitschaft als außerdienstliches Fehlverhalten qualifiziert und nach den Umständen des Einzelfalles gerade auch im Hinblick darauf, dass er die Darlehen von nachgeordneten Beschäftigten erhalten hat, sodass auch ein dienstlicher Bezug gegeben war, als in besonderem Maße geeignet angesehen hat, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und auch das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, beruht auf einer Würdigung des konkreten Einzelfalles und wirft keine verallgemeinerungsfähigen und deshalb ggf. in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen auf.
Im Übrigen lässt sich die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. darauf ankommt, dass der Vorfall im konkreten Einzelfall tatsächlich einem größeren Personenkreis oder generell der Allgemeinheit bekannt geworden ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass dies nicht erforderlich ist, sondern die Disziplinarwürdigkeit losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist.
In Bezug auf die von der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens zu trennende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (Urteil vom 19. August 2010 – BVerwG 2 C 13.10 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 11 ff.) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 BDG beeinträchtigt hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist entscheidend, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (Urteile vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252 ≪260≫ = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 26 und vom 28. Februar 2013 – BVerwG 2 C 62.11 – NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 56).
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Aspekt der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Beamten zufälligerweise einem größeren Personenkreis bekannt geworden ist. Die Frage, ob das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigten, ist losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
Die nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten hat sich nach der Rechtsprechung des Senats am objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens zu orientieren. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran angemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (Urteil vom 28. Juli 2011 – BVerwG 2 C 16.10 – BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24 m.w.N.).
Auch die weitere vom Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
„ob bei Dienstpflichtverletzungen, die der Beklagte im Soldatenrang begangen hat, das Bundesdisziplinargesetz Anwendung finden kann, wenn das gerügte pflichtwidrige Verhalten des Beklagten nur deswegen soldatenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt, weil dieses über den allgemeinen Auffangtatbestand der §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 2 Soldatengesetz hergeleitet wird”,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit der Beklagte damit die Frage aufwirft, ob das Bundesdisziplinargesetz auf Dienstpflichtverletzungen im Soldatenverhältnis nur dann anwendbar ist, wenn diese nicht nur von dem allgemeinen Auffangtatbestand nach § 17 Abs. 2 SG erfasst werden, ist die Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres und damit unmittelbar aus dem Gesetz heraus – verneinend – zu beantworten.
§ 2 BDG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes, d.h. bei welchen Dienstvergehen das Gesetz Anwendung findet (Beschluss vom 20. Januar 2009 – BVerwG 2 B 4.08 – Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 28 Rn. 16). § 2 Abs. 2 und 3 BDG stellen eine disziplinarrechtliche Einheit her zwischen mehreren nacheinander begründeten Dienstverhältnissen (§ 2 Abs. 2 BDG) oder bei Dienstpflichtverletzungen in einem neben dem Beamtenverhältnis bestehenden Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 3 BDG). § 2 Abs. 3 BDG bestimmt für Beamte, die – wie der Beklagte – Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leisten, die Geltung des Bundesdisziplinargesetzes auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. Das Bundesdisziplinargesetz unterscheidet mithin nicht danach, aufgrund welcher Bestimmungen des Soldatengesetzes soldatenrechtlich ein Dienstvergehen anzunehmen ist. Einer Klärung der vom Gesetz bereits beantworteten Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und zuletzt vom 3. April 2014 – BVerwG 2 B 70.12 – juris Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben genügt die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 113 Abs. 3 VwGO nicht. Sie arbeitet zu den fünf aufgeworfenen Punkten nicht die Rechtssätze der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heraus, zu denen sie eine Divergenz sieht, und die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, die zu solchen Rechtssätzen divergieren könnten. Vielmehr rügt sie allein die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere das aus ihrer Sicht zu hohe Disziplinarmaß.
Im Übrigen ist zu der im Rahmen der Divergenzrüge erhobenen Kritik der Beschwerde am Berufungsurteil anzumerken: Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 – BVerwG 1 D 1.05 – (UA S. 5) rügt, in dem als allgemeiner Grundsatz wiedergegeben wird, dass bei einem Schaden von über 5 000 EUR je nach den Umständen des Einzelfalls eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Verletzung von Vergabebestimmungen nicht nur die öffentliche Hand, sondern auch Mitbewerber und die Wirtschaft schädigt, sodass der erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht einschlägig ist. Im Übrigen wäre nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Schadenssumme um ein Vielfaches höher als 5 000 EUR gewesen, wenn die Manipulation des Beklagten unentdeckt geblieben wäre.
3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.
Die Beschwerde rügt ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) des Beklagten, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er die Echtheit seiner Unterschrift unter den Ausschreibungsunterlagen bestritten habe; die anderslautenden Feststellungen des im Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Urteils des Landgerichts beruhten auf einer Absprache. Damit ist jedoch weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Lösung von der Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Gerichte nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG dargetan.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG Rechnung getragen werden.
Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges” auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 – BVerwG 1 D 13.99 – BVerwGE 112, 243 ≪245≫ = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 – BVerwG 1 D 15.03 – Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 – BVerwG 2 B 65.07 – Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 1. März 2013 – BVerwG 2 B 78.12 – ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 14. Januar 2014 – BVerwG 2 B 84.13 – Rn. 9).
Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (Beschluss vom 26. August 2010 – BVerwG 2 B 43.10 – Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 4 ff.).
Aus der Beschwerdebegründung des Beklagten ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dem Beklagten sei im Berufungsverfahren vor dem Landgericht von Seiten der Staatsanwaltschaft zugesagt worden, dass er bei einer entsprechenden Erklärung mit einer geringeren Strafe rechnen dürfe. Nach dienstinterner Rücksprache habe er dann den Sachverhalt eingeräumt, weil ihm gesagt worden sei, dass sich eine geringere Strafe positiv auf die disziplinarrechtliche Würdigung auswirke. Zuvor habe er stets bestritten, die Unterschrift unter die Ausschreibungsunterlagen gesetzt zu haben, wie von seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 auch vorgetragen worden sei.
Es ist bereits nicht von einer Urteilsabsprache – einem sogenannten „Deal” – auszugehen. Das Beschwerdevorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig vom Akteninhalt gedeckt. Das in Bezug genommene Dokument vom 20. Juli 2011 ist kein Schriftsatz eines früheren Bevollmächtigten des Beklagten, sondern die Anschuldigungsschrift. In dieser heißt es auf S. 9 (Bl. 9 der Gerichtsakte) auch lediglich, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft bei Einräumung des Sachverhalts ein geringerer Strafantrag avisiert worden sei. Das Gericht wird lediglich mit der Rechtsansicht zitiert, es werde wohl nur von einer einfachen Urkundenfälschung ausgegangen; ein Bezug zu einem irgendwie gearteten Geständnis des Beklagten ist nicht hergestellt worden. Eine hiervon abweichende Sachverhaltsdarstellung ist im gesamten disziplinargerichtlichen Verfahren weder vom Beklagten noch für den Beklagten abgegeben worden. Angesichts dessen kann von einer Urteilsabsprache mit der Folge offensichtlicher Unrichtigkeit zugrunde liegender Feststellungen und damit des Wegfalls der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).
Unterschriften
Domgörgen, Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
Fundstellen