Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 3 A 2425/93) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 617,16 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und damit zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es bei der Begründung seiner Feststellung, die Beitragsforderung bestehe dem Grunde nach, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinem im selben Verfahren ergangenen Beschluss vom 30. Dezember 1997 (S. 7 ff. der Entscheidungsabschrift) verwiesen habe, ist unbegründet. Die Bezugnahme auf rechtliche Erwägungen in einer anderen, den Prozessbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Entscheidung ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser rechtlichen Erwägungen und genügt daher den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990 – BVerwG 9 CB 5.90 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31). Für die anwaltlich vertretene Klägerin war auch ohne weiteres erkennbar, dass die Bezugnahme ausschließlich den auf den Seiten 7 bis 11 des genannten Beschlusses enthaltenen Ausführungen zum Bestehen der Beitragsforderung dem Grunde nach galt.
b) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, und hierbei zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Beweisantrag Nr. 34 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen habe, er betreffe die Beantwortung von Rechtsfragen, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf der Seite 39 des angefochtenen Urteils eingehend seine Ansicht begründet, der Beweisantrag dazu,
„dass die Anlagen RB 1 das Ergebnis einer ordnungsgemäßen vertragsgemäßen Prüfung der Schlussrechnungen der Firma K. und M. – Überzahlungen in Höhe von insgesamt 108 465,63 DM beim H.weg und 186 735,82 DM bei der Sp.straße – korrekt wiedergibt und dass demgegenüber die Rechnungsprüfung des Beklagten weder vertragsgemäß noch fachlich korrekt ist, sondern vielmehr die korrekte Prüfung Ergebnisse zeitigen muss, die dem in der Anlage RB 1 ausgewiesenen Prüfungsergebnis nahe kommen”,
habe Rechtsfragen und nicht Tatsachen zum Gegenstand. Mit diesem Beweisantrag sei nämlich nicht die Richtigkeit der in der Anlage RB 1 zum H.weg enthaltenen Einzeldarstellungen unter Beweis gestellt, sondern allein die Richtigkeit des (Gesamt-)Ergebnisses der in der Anlage dokumentierten Rechnungsprüfung, nämlich die Berechtigung von Abzügen in Höhe des genannten Überzahlungsbetrages. Dieses Verständnis der in Rede stehenden Prozesserklärung ist zumindest vertretbar. Eine Verkürzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör war damit schon deshalb nicht verbunden, weil das Berufungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten Gerichtsbeschluss vorab über den Beweisantrag entschieden, darin seine Rechtsauffassung erkennbar gemacht und dem anwesenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann durch Unterbrechung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, mit seiner Partei zu beraten, ob weitere Beweisanträge gestellt werden sollen.
c) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, und damit zugleich gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es die kritische Würdigung übergangen habe, der die Klägerin das Gutachten des Erdbaulaboratoriums E. und B. in einem Schriftsatz vom 27. November 1996 und mit einem darin enthaltenen Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 25. April 1990 unterzogen hatte, ist unschlüssig. Die Beschwerde beanstandet in diesem Zusammenhang die Aussage des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens von E. und B. in vertretbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass hinsichtlich der Tragfähigkeit und Frostsicherheit des Oberbaus keine Mängel gegeben seien, weil in dem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt gewesen sei, dass ein frostsicherer Oberbau in einer den maßgebenden Richtlinien entsprechenden Gesamtdicke vorliege und die eingebaute HO-Schlacke eine sehr hohe Tragfähigkeit aufweise. Aus dieser Aussage ergibt sich nichts dafür, dass das Berufungsgericht die mit der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen der Klägerin zur Frostempfindlichkeit der unterhalb der Schottertragschicht anstehenden schluffigen Sande nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Hinsichtlich der mit der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen des von der Klägerin erwähnten Privatgutachtens von Dr. D. zur Tragfähigkeit und Frostbeständigkeit des Unterbaus hat das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte gerade aufgrund der in diesem Gutachten geäußerten Empfehlung einer weiteren Überprüfung die Begutachtung durch E. und B. durchführen ließ. Das schließt die Annahme einer Nichtbeachtung des genannten Privatgutachtens aus.
d) Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen und dadurch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, kann ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet werden, wenn sich der behauptete Fehler auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die – dem sachlichen Recht zuzurechnende – rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. BVerwGE 84, 271 ≪272≫; BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze daraus folgert, dass nach ihrer Auffassung
- der Umfang etwaiger Mehrflächen bei dem Gesamtausbau eines Erschließungsgebietes nicht maßgeblich dafür sein kann, ob die Überschreitung der abgerechneten Flächen im Vergleich zu den tatsächlich vorhandenen Flächen als angemessene Toleranz hingenommen werden kann,
- es nicht im Ermessensspielraum einer dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichteten Gemeinde liegen kann, auf das Nachmessen zu verzichten und stattdessen die Mehrflächen zu bezahlen,
- ein Gutachten, in dem weder örtliche Prüfungen durch Aufgrabungen, Untersuchungen des Unterbaus etc. noch eine Überprüfung der abgerechneten Massen stattgefunden haben, nach Versäumnissen während der Bauüberwachung nicht als ausreichende Ermittlung des Sachverhalts für die Frage angesehen werden darf, ob die Schlussrechnungen der beauftragten Firmen in voller Höhe beglichen werden durften,
- es für den Beklagten nicht als entlastend angesehen werden kann, dass Prof. Dr.-Ing. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, trotz fehlenden Frostschutzkieses sei ein ausreichend tragfähiger Unterbau eingebracht worden, der auch stand- und frostsicher zu sein scheine, was allein dadurch belegt werden könne, dass selbst nach vielen Jahren unter Verkehrsbelastung an keiner Stelle Absackungen, Verwerfungen oder Spurrillen in den Oberflächen festzustellen seien,
- es die Gemeinde hinsichtlich der Geltendmachung von Preisanpassungs- und Gewährleistungsansprüchen nicht entlastet, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. K. in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt hat, dass der Straßenoberbau nicht nach den maßgeblichen Normen und Richtlinien – soweit sie den frostsicheren Aufbau beträfen – erstellt worden sei, dass er sich aber aufgrund des abgerechneten niedrigen Preises nicht im Stande sehe, einen Minderwert der Verkehrsanlage festzustellen,
bewegt sie sich auf dem Gebiet der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts am Maßstab des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit außerhalb des Verfahrensrechts. Abgesehen davon entsteht ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht bereits dadurch, dass der Tatrichter eine Würdigung vorgenommen hat, die nicht zwingend oder nicht überzeugend ist und nach den Vorstellungen der Klägerin anders hätte ausfallen sollen, sondern nur dann, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. BVerwGE 84, 271 ≪273≫; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 – BVerwG 8 B 98.96 – Buchholz 310 § 108 Nr. 270). Davon kann hier angesichts des vom Berufungsgericht angelegten weiten materiellrechtlichen Maßstabs keine Rede sein.
Soweit die Klägerin ihre Auffassung, das angefochtene Urteil verstoße gegen Denkgesetze, damit begründet, dass
die vom Beklagten selbst ermittelte Überschreitung von 2 232,87 m² – 2 196 m² = 41,87 m² keine Überschreitung von 0,7 % bedeutet, sondern eine solche von 1,9 % und es daher für die Abrechenbarkeit nicht darauf ankommen könne, ob sich eine „Mehrfläche mit 0,7 % durchaus im üblichen Rahmen halte, wenn das Aufmaß mit dem Maßband durchgeführt werde”,
ist ihr Vortrag unschlüssig, da sich der vermeintliche Widerspruch den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen lässt. Dieses enthält nicht die Aussage, dass die vom Beklagten selbst ermittelte Summe befestigter Flächen von 2 232,87 m² um 0,7 % über dem vom Ingenieurbüro A. ermittelten Aufmaßwert von 2 196 m² liege, sondern stellt insoweit nur fest, dass die Überschreitung „geringfügig” sei. Dass sich die abgerechnete Mehrfläche mit 0,7 % durchaus im üblichen Rahmen halte, wenn das Aufmaß mit dem Maßband durchgeführt werde, ist lediglich eine im Urteil wiedergegebene Aussage von Prof. Dr.-Ing. K. in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. September 1993, die sich auf die von ihm im betroffenen Baugebiet „Im Kuckuck” mit einer Größe von ca. 28 000 m² befestigter Ausbauflächen insgesamt festgestellte abgerechnete Mehrfläche von 205 m² bezog.
e) Die Rüge, das Berufungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verletzt, dass es keine Gründe für seine Auffassung angegeben habe, eine Abweichung der – von ihm als wahr unterstellten – Größenordnung von mindestens 10 % vom günstigsten Weg der Herstellung einer Erschließungsanlage begründe noch nicht die Annahme, die Herstellungskosten hätten eine grob unangemessene Höhe erreicht, ist wiederum in der Sache unbegründet. Im angefochtenen Urteil wird hierfür nämlich ausdrücklich auf Rechtsprechung und Literatur verwiesen, wonach sogar eine Differenz von ca. 24 % zwischen tatsächlich entstandenem Aufwand und den von einem Sachverständigen ermittelten Kosten noch als unschädlich bewertet wird. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht seine Entscheidung, den Beweisantrag 11 der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 abzulehnen, nicht nur auf diese Auffassung, sondern selbstständig tragend auf zwei weitere Erwägungen gestützt, sodass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel nicht beruhen könnte.
f) Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und zugleich gegen Art. 3 GG verstoßen, indem es einerseits den Beklagten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für berechtigt gehalten habe, den Äußerungen der Gutachter S. und Prof. Dr.-Ing. K. zum Bestehen oder Nichtbestehen von Preisanpassungsansprüchen zu folgen, andererseits aber den Beweisantrag Nr. 34 der Klägerin aus der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001 mit der Begründung abgelehnt habe, er habe Rechtsfragen und nicht Tatsachen zum Gegenstand, ist ebenfalls in der Sache unbegründet. Es stellt keinen Verstoß gegen den auch für die Handhabung des Verfahrensrechts geltenden Anspruch der Klägerin auf Gleichheit vor dem Gesetz dar, wenn der materiellrechtlichen Beurteilung der Erforderlichkeit von Erschließungskosten am Maßstab des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB andere Kriterien zugrunde gelegt werden als der prozessrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit eines Beweisantrags am Maßstab des § 86 VwGO.
2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 – BVerwG 1 B 44.88 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier in den von der Beschwerde bezeichneten Fällen.
a) Soweit die Klägerin rügt, das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB von den Anforderungen ab, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981 – BVerwG 8 C 4.81 – (BVerwGE 64, 186 ≪195≫) an eine Erschließungsanlage gestellt habe, übersieht sie, dass sich die dort gestellten Anforderungen nicht auf § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern auf Art und Umfang der kraft verdichteter Erschließungspflicht gebotenen Erschließung bezogen. Insoweit fehlt es an der für die Annahme einer Abweichung erforderlichen Identität der angewandten Rechtsvorschriften.
b) Die Klägerin rügt weiter, das angefochtene Urteil weiche mit der Auffassung, im Einzelfall könnten im umlagefähigen Erschließungsaufwand auch solche Aufwendungen enthalten sein, die durch Mängel im Vergabeverfahren verursacht worden sind oder die für tatsächlich technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei hergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen Gemeinde und Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1979 – BVerwG 4 C 16.76 – (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 24), vom 23. Mai 1980 – BVerwG 4 C 69 und 70.77 – (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 27) und vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – (Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50) ab, wonach zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB nur derjenige Aufwand der Gemeinde gehöre, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten habe machen müssen. Insoweit fehlt es jedoch schon an einem Widerspruch der angeführten Rechtssätze, da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom Oberverwaltungsgericht als im Einzelfall umlagefähig bezeichneten Arten von Aufwendungen ausnahmslos ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Insbesondere durch Mängel im Vergabeverfahren verursachte oder für tatsächlich technisch nicht erforderliche Leistungen getätigte Aufwendungen können durchaus vertraglich geschuldet sein, und auch nicht mängelfreie Leistungen befreien nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Gegenleistung. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung klargestellt, dass sich das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, wenn es in diesem Zusammenhang § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend anwendet und die dadurch gesetzte Grenze erst für überschritten hält, wenn die Kosten sachlich schlechthin unvertretbar sind. Dies hat zur Folge, dass sich die Klägerin auf frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wenn darin eine gegenteilige Rechtsauffassung zum Ausdruck gekommen sein sollte, zur Begründung einer Abweichungsrüge nicht mehr mit Erfolg berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1981 – BVerwG 3 B 52.81 – Buchholz 427.3 § 12 LAG Nr. 164 S. 3).
c) Schließlich rügt die Klägerin, das angefochtene Urteil weiche mit der Annahme eines Entscheidungsspielraums der Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit weiterer Aufklärungsversuche im Rahmen der Prognose, ob und inwieweit Preisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, von den Grundsätzen ab, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 – (BVerwGE 56, 110 ≪121≫) und vom 17. Februar 1978 – BVerwG 1 C 102.76 – (BVerwGE 55, 250 ≪256≫) für administrative Prognoseentscheidungen aufgestellt habe. Dabei übersieht sie, dass sich beide Urteile nicht auf die an § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu messende Vertretbarkeit der Entscheidung darüber beziehen, ob und inwieweit Rechnungskürzungen gegenüber dem Bauunternehmer vorgenommen werden können. Vielmehr betrifft der dem erstgenannten Urteil entnommene Rechtssatz die an § 8 Abs. 1 LuftVG zu messenden, durch das Gebot hinreichender Planrechtfertigung gezogenen Schranken der planerischen Gestaltungsfreiheit im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren, während sich dem letztgenannten Urteil über die Bedeutung der durch die TA Luft festgelegten Immissionswerte für die gerichtliche Beurteilung der potentiellen Schädlichkeit von Immissionen der angezogene Rechtssatz von vornherein nicht entnehmen lässt. Auch insoweit fehlt es jedenfalls in beiden Fällen an der für die Annahme einer Abweichung erforderlichen Identität der angewandten Rechtsvorschriften.
3. Schließlich rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.
a) Im Rahmen der Prüfung, ob ihre Beitragspflicht dem Grunde nach entstanden ist, hält die Klägerin zunächst die Fragen für klärungsbedürftig,
- ob neue Erschließungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen sind und die Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Voraussetzung der endgültigen Herstellung ist,
- ob (und wenn ja: in welchen Grenzen) Mängel und Verstöße gegen die Regeln der Technik in der Ausführung der Baumaßnahmen unbeachtlich, d.h. ohne Einfluss auf die endgültige Herstellung der Straße im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind, soweit durch diese Mängel und Verstöße gegen die Regeln der Technik die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage nicht ausgeschlossen wird.
Diese Fragen waren für die Entscheidung des Berufungsgerichts in dem in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang nur insoweit von Bedeutung, als sie sich bei der Prüfung stellten, ob der H.weg entsprechend den satzungsrechtlichen Merkmalen endgültig hergestellt worden ist (§ 133 Abs. 2 Satz 1, § 132 Nr. 4 BauGB). Es hat seine Feststellung, die Erschließungsanlage sei endgültig hergestellt, in erster Linie darauf gestützt, dass es dafür nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung allein auf den Oberbau der Verkehrsfläche ankomme, hilfsweise – selbstständig tragend – darauf, dass selbst dann, wenn die Herrichtung eines „Unterbaus” zu den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen gehörte, dies nicht so auszulegen sei, dass – unabhängig von der Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage – nur eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung den Anforderungen genügen solle. Dies ergibt sich aus der bereits erwähnten Verweisung des angefochtenen Urteils auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 30. Dezember 1977.
Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Auslegung der einschlägigen gemeindlichen Satzung grundsätzlich nach irrevisiblem Landesrecht richtet. Sie führt ausnahmsweise nur dann zu einer bundesrechtlichen Frage, die ggf. im Revisionsverfahren geklärt werden könnte, wenn die Satzung mit dem Inhalt, den sie durch die Auslegung des Berufungsgerichts erhalten hat, gegen Bundesrecht verstößt oder wenn die Auslegung auf einer vermeintlichen Bindung durch Bundesrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1997 a.a.O. S. 9 f. m.w.N.). Eine Bindung durch Bundesrecht hat das Berufungsgericht hier nicht angenommen. Die von ihm geäußerte Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spreche gegen eine andere als die von ihm für richtig gehaltene Auslegung, reicht dafür nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsstraße in der dafür gemäß § 132 Nr. 4 BauGB maßgeblichen Ortssatzung in einer Weise bestimmt werden, die es dem beitragspflichtigen Bürger ermöglicht, sich ein eigenes Urteil über die Herstellung der Straße zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1969 – BVerwG 4 C 104.67 – Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 5 S. 5, vom 21. Januar 1977 – BVerwG 4 C 84-92.74 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 23 f. und vom 19. November 1982 – BVerwG 8 C 39-41.81 – Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 38 S. 11). Deshalb ist es bundesrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die hier einschlägige Satzungsbestimmung, die für die endgültige Herstellung der Straße u.a. die Herrichtung der Verkehrsfläche mit Unterbau und einer Decke aus Pflaster, Asphalt oder Teer als Mischfläche erfordert, dahin ausgelegt hat, ihr sei nicht zu entnehmen, dass nur eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung den Anforderungen genügen soll. Denn ob diese Voraussetzung erfüllt wäre, ist regelmäßig nicht ohne weiteres ersichtlich, sondern vom Bürger allenfalls unter Schwierigkeiten objektiv feststellbar.
b) Die von der Klägerin weiter aufgeworfenen Fragen,
- ob Verstöße gegen das von der Gemeinde in den Bauverträgen und Vergabeunterlagen (wie Ausführungsplanung, Leistungsverzeichnissen) festgelegte technische Ausführungsprogramm für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage unbeachtlich sind, soweit diese Verstöße nicht zur Unbenutzbarkeit der Erschließungsanlage führen, wobei mit dem technischen Ausführungsprogramm nicht das sich auf die technische Oberflächenbeschaffenheit einer Erschließungsanlage beziehende, in der Beitragssatzung geregelte technische Ausbauprogramm gemeint ist, sondern das darüber hinausgehende technische Ausführungsprogramm, welches sich regelmäßig auf den Schichtenaufbau der konkreten Erschließungsanlage, die Materialwahl, die technische Ausführung der Entwässerungseinrichtungen und dergleichen bezieht, und
- ob es zur endgültigen Herstellung – über die Verwirklichung des satzungsgemäßen Teileinrichtungsprogramms und des konkreten Bauprogramms hinaus – ausreicht, dass die Erschließungsanlage (gerade noch) benutzbar ist oder ob darüber hinausgehende Anforderungen an ihre Qualität und Dauerhaftigkeit zu stellen sind,
sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin beantwortet, dass die bautechnische Ausgestaltung der für eine Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm gehört, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – BVerwG 8 C 13.94 – Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 124 S. 10). Damit wäre es unvereinbar, das Entstehen der Beitragspflicht von zusätzlichen, sich nicht aus der Satzung ergebenden Anforderungen an die bautechnische Ausführung jenes Ausbauprogramms abhängig zu machen.
c) Nicht mehr höchstrichterlich klärungsbedürftig ist schließlich auch die auf die Höhe der Erschließungsbeitragspflicht bezogene Frage,
– ob abweichend von dem Rechtsgrundsatz, dass zum abrechenbaren Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB nur derjenige Aufwand der Gemeinde zählt, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen machen musste, im Einzelfall auch solche Aufwendungen enthalten sein können, die durch Mängel im Vergabeverfahren verursacht worden sind oder die für tatsächlich nicht mängelfrei hergestellte, aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind, wenn die Gemeinde diesen Aufwand innerhalb eines ihr zuzubilligenden weiten Entscheidungsspielraums tätigt, dessen äußerste Grenze erst überschritten ist, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.
Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bejahenden Sinne geklärt (vgl. BVerwGE 59, 249 ≪250 f.≫; Beschluss vom 1. September 1997 a.a.O. S. 9).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Kipp
Fundstellen