Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen 9 S 2177/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 862,16 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, daß Grundlage der Beitragsbemessung bei nichtselbständigen Rechtsanwälten deren steuerpflichtiges Arbeitseinkommen ist, wohingegen bei selbständigen Rechtsanwälten ohne jede Korrektur deren steuerpflichtiger Gewinn zugrunde gelegt wird. Der Kläger sieht eine vor allem vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Benachteiligung der selbständigen Rechtsanwälte darin, daß deren Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfang in die Beitragsbemessungsgrundlage eingehen, während sie bei den unselbständigen Rechtsanwälten nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil der Arbeitgeber die andere Hälfte trägt.

Mit diesem Vorbringen ist ein Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen gehören dem nichtrevisiblen Landesrecht an. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Satzungsrecht sich für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage am Sozialversicherungsrecht orientiert und auf bundesrechtliche Definitionen des SGB IV verweist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1996 – BVerwG 1 C 9.93 – Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7). Die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Auf eine solche Rüge hin kann die Revision vielmehr nur dann zugelassen werden, wenn zugleich dargelegt wird, inwiefern das maßgebende Bundesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluß vom 12. Mai 1993 – BVerwG 1 B 95.92 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, inwiefern der vorliegende Fall bei der Auslegung der genannten Bestimmungen des Grundgesetzes auf eine konkrete Frage führt, die durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht hinreichend geklärt ist. Indem der Kläger darlegt, aus welchen Gründen die maßgebliche Satzungsbestimmung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wendet er sich in der Art einer Revisionsbegründung gegen das Berufungsurteil, zeigt aber keinen Revisionszulassungsgrund auf (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Gielen, Groepper, Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1377272

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