Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 3 ZB 00.1611)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde mit den Anträgen:

  1. „Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2000 (Az. 3 ZB 00.1611) wird aufgehoben.
  2. Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23.11.1999 (M 12 K 97.6962) wird zugelassen.
  3. Die Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2000 (Az. 3 ZB 00.1611) wird zugelassen”,

ist unzulässig.

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2000, mit der der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. November 1999 abgelehnt worden ist, kann nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO wird das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig. Diese gesetzlich angeordnete Rechtsfolge kann nur eintreten, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht anfechtbar ist. Dementsprechend sieht insoweit § 152 Abs. 1 VwGO keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Gegen einen Beschluss nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist auch die Revision nicht statthaft (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO). Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um eine urteilsvertretende Entscheidung.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Gemäß § 134 VwGO kann die Revision gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz nur vom Verwaltungsgericht zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht die Möglichkeit, durch eigene Entscheidung die Sprungrevision zuzulassen.

Über den Antrag auf „Fristverlängerung” brauchte vorab nicht entschieden zu werden, weil mit dem Beschluss über die Beschwerde zugewartet worden und der Antrag nunmehr gegenstandslos geworden ist.

Die weiteren Anträge haben keine selbstständige Bedeutung und sind zudem, weil sie der Kläger selbst formuliert hat, gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b) GKG.

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Groepper, Dr. Bayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565945

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