Verfahrensgang
Thüringer OVG (Aktenzeichen 3 KO 651/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 2000 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) „von einem unvollständigen Sachverhalt” ausgegangen. Es habe zwar den Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 1999 zur Situation im Kosovo herangezogen, ihn allerdings nur unvollständig berücksichtigt. Die Beschwerde bezieht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ist also offensichtlich der Auffassung, dass bei der Würdigung des fraglichen Lageberichts die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts fehlerhaft erfolgt sei. Damit ist ein Verfahrensrechtsverstoß nicht oder jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Da die Beschwerde der Sache nach einen Verstoß gegen die Grundsätze über die richterliche Überzeugungsbildung durch das Berufungsgericht und gegen dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung behauptet, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung des materiellen Rechts geltend (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266), die nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen kann. Dass die Voraussetzungen gegeben sein könnten, unter denen ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausnahmsweise ein Verfahrensfehler sein kann, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass tatsächlich ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorliegt und dass sich dieser Fehler auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt hat. Die Beschwerde bezieht sich auf – vom Berufungsgericht angeblich nicht berücksichtigte – Ausführungen des Lageberichts zu Lebensumständen in bestimmten Regionen im Norden und Osten des Kosovo, die an serbisch verwaltete Gebiete angrenzen. Die Beschwerde macht jedoch nicht ersichtlich, dass die Kläger aus diesen Regionen stammen bzw. nur dorthin zurückkehren können. Die Beschwerde spricht auch nicht an, inwiefern die in dem Lagebericht geschilderten Lebensumstände in den Grenzregionen für die Lebenssituation im Kosovo insgesamt von Bedeutung sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Hahn, Richter
Fundstellen