Verfahrensgang
Thüringer OVG (Aktenzeichen 3 KO 256/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2000 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsurteil stelle sich als eine Überraschungsentscheidung dar. Nach dem gesamten Verlauf des Verfahrens, insbesondere aufgrund des Sachverständigen-Gutachtens habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass er sein Verfolgungsschicksal hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zumindest hätte das Berufungsgericht darauf hinweisen müssen, dass es trotz des Gutachtens nach wie vor erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksal habe. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig bezeichnet. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Kläger angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht darauf hätte hinweisen müssen, dass es auch den – bisher noch nicht erörterten und für die Berufungsentscheidung letztlich maßgebend gewordenen – Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer erlittenen Folter und der Ausreise aus dem Sudan ankommen könne (vgl. allgemein zur Hinweispflicht in asylrechtlichen Streitigkeiten BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Denn jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen Bezeichnung der Gehörsrüge deshalb, weil die Beschwerde nicht darlegt, was der Kläger vorgebracht hätte, falls das Berufungsgericht die vom Kläger für erforderlich gehaltenen Hinweise gegeben hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (zu dieser Anforderung an eine ordnungsgemäße Gehörsrüge vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 – BVerwG 9 B 90.98 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 36).
Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Gutachtens gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 108 Abs. 1 VwGO, ist also offensichtlich der Auffassung, dass bei der Würdigung des Gutachtens die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts fehlerhaft erfolgt sei. Damit ist ein Verfahrensrechtsverstoß nicht oder jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Da die Beschwerde der Sache nach einen Verstoß gegen die Grundsätze über die richterliche Überzeugungsbildung durch das Berufungsgericht und gegen dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung behauptet, macht sie keinen Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung des materiellen Rechts geltend (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266), die nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen kann. Dass die Voraussetzungen gegeben sein könnten, unter denen ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausnahmsweise ein Verfahrensfehler sein kann, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Richter, Beck
Fundstellen