Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 18. April 2008 – BVerwG 8 B 105.07 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat.
Entgegen der Auffassung der Rügeschrift hat der Senat aber den Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, den Tatsachenvortrag oder der Rechtansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (Beschlüsse vom 11. Februar 2008 – BVerwG 5 B 17.08 – und vom 2. November 2006 – BVerwG 7 C 10.06 – juris). Der Senat ist ebenso wenig verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile der Beschwerdeschrift in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (Beschlüsse vom 17. August 2007 – BVerwG 8 C 5.07 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 – BVerwG 9 B 9.05 – juris).
Im vorliegenden Fall versuchen die Kläger im Gewand einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine erneute Überprüfung der vom Senat zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Das ist aber gerade nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (Beschluss vom 1. April 2008 – BVerwG 9 A 12.08 – juris).
Der Senat hat das Vorbringen der Kläger im Verfahren auf Zulassung der Revision zur Kenntnis genommen und auch in seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Beschluss des Senats vom 18. April 2008 ohne Weiteres zu entnehmen, wie das Beschwerdevorbringen zur angeblichen fehlerhaften Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zum Umfang des für das Staubecken zur Verfügung stehenden Geländes einzuschätzen ist. Der Senat hat die hierzu erhobene Aufklärungsrüge und den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz in seiner Entscheidung ausdrücklich behandelt.
Die Kläger machen zu Unrecht geltend, der Senat habe ihre Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt, mit der sie die Überzeugung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft gerügt hätten, wonach sämtliches Gelände des heutigen Flurstücks Nr. … bis zu einer Höhenlinie 94,15 m ü. NN zum Bereich des eigentlichen Staubeckens gezählt habe. Auch sei der Senat nicht auf die von ihnen gerügte Behauptung des Verwaltungsgerichts eingegangen, es habe eine Vermessung stattgefunden. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass eine Enteignung nach DDR-Recht auch dann zulässig war, wenn die Flächen nicht für den Bau des eigentlichen Talbeckens, sondern im allgemeinen Interesse der Erholungssuchenden benötigt wurden und damit der Allgemeinheit zur Verfügung standen. Wie es in dem Beschluss des Senats weiter heißt, war der tatsächliche Verlauf der Höchststaulinie bei dieser Rechtslage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (Rn. 5 des Beschlusses). Hiermit ist zugleich zum Ausdruck gebracht worden, dass es auf eine Vermessung im zeitlichen Zusammenhang mit der Enteignung nicht ankam.
Ebenso wenig hat der Senat das Vorbringen der Kläger zum sog. Plateubereich übergangen. In der Beschwerdebegründung hatten die Kläger vorgetragen, dass die Enteignung im Jahr 1968 zum Zweck der Errichtung einer Bungalowsiedlung vorgenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe im Wege einer selektiven Auswahl der Beweismittel die entsprechenden Aussagen in dem “Programm zur Erarbeitung des Flächennutzungsplans für den Auf- und Ausbau der Talsperre S… als Erholungszentrum des Bezirks C…” (Anlage K 19) ausgeblendet. Für den Senat war der Vortrag in der Beschwerdebegründung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich, ob damit der nach den wasserrechtlichen Bestimmungen der DDR zulässige Enteignungszweck überschritten wurde, dass die Grundstücke im allgemeinen Interesse der Erholungssuchenden benötigt wurden und damit der Allgemeinheit zur Verfügung standen. Dementsprechend hat der Senat den Vortrag der Kläger unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob das o.a. Programm eine private Bebauung ermöglicht habe. Hiermit befassen sich die Ausführungen unter Rn. 8 und 9 des Beschlusses.
Auch die Ausführungen auf Seite 3 (unter b) der Anhörungsrüge (Schriftsatz vom 13. Mai 2008) zu den Beweisanträgen vermögen keinen Gehörsfehler des Senats zu begründen. Der Senat hat sich mit der Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht und den hierzu in der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen im Einzelnen auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. Hauser
Fundstellen