Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsetzung, Mitbestimmung bei –. Verlagerung von Dienstposten, Dienstpostenverlagerung. Wechsel des Dienstpostens. Dienstpostenwechsel. Organisationsänderung. Aufgabenänderung. Zugehörigkeit zu einem Fachbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Von einer mitbestimmungspflichtigen (Teil-)Umsetzung ist auszugehen, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten ist und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält.

Die durch eine Neuordnung von Fachbereichen an einer Universität bedingte Zuordnung des Dienstpostens eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters zu einem anderen Fachbereich allein ist keine mitbestimmungspflichtige Umsetzung, weil Änderungen seines Aufgabenkreises erst durch weitere Entscheidungen des zuständigen Gremiums eintreten können.

 

Normenkette

LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 25.03.1994; Aktenzeichen CL 52/90)

VG Arnsberg (Entscheidung vom 06.06.1990; Aktenzeichen PVL 5/90)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 25. März 1994 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Zuordnung von zwei Lehrerinnen für Sozialarbeit zu einem anderen Fachbereich.

Die beamtete Fachlehrerin für Sozialarbeit, Frau Ruback, und die angestellte Lehrerin für Sozialarbeit, Frau Gloger-Flender, gehörten seit ihrem jeweiligen Eintritt in die damalige Gesamthochschule Siegen dem Fachbereich 1 „Philosophie-Religionswissenschaften-Gesellschaftswissenschaften” an. In dem Frau Ruback betreffenden Einweisungserlaß hieß es unter anderem: „Das zu vertretende Fach und die Lehrgebiete werden von der Gesamthochschule festgelegt”. Ein Anschreiben zum Arbeitsvertrag von Frau Gloger-Flender enthielt unter anderem folgenden Text: „Sie gehören dem Fachbereich 1 … an und sind verpflichtet, im Bereich des Faches Methoden der Sozialarbeit, Didaktik und Methodik der Sozialpädagogik Unterrichts- und Einübungsaufgaben zu erfüllen. Änderungen der Fachbereichszuordnung und des Aufgabenbereichs bleiben vorbehalten”.

Im Wintersemester 1986/87 wurde im Fachbereich 2 der Universität – Gesamthochschule – Siegen der integrierte Studiengang „Außerschulisches Erziehungs- und Sozialwesen” aufgenommen. Daraufhin wurden einige Lehrende der Fachrichtung Sozialwesen antragsgemäß dem Fachbereich 2 zugeordnet. Die Lehrerinnen Ruback und Gloger-Flender stellten dagegen – auch nachdem der Senat der Universität die Fächer Sozialarbeit und Sozialpädagogik aus dem Fächerkatalog des Fachbereichs 1 gestrichen hatten – keinen Antrag. Die von den Lehrerinnen beantragte Beteiligung des Personalrats lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 14. März 1989 ab, da die Zuordnung zu einem anderen Fachbereich keine Umsetzung darstelle. Mit Schreiben vom 29. März 1989 teilte der Beteiligte den Lehrerinnen mit, daß sie gemäß einem vom Rektorat gefaßten Beschluß ab sofort Mitglied des Fachbereichs 2 seien.

Der Antragsteller hat am 13. Januar 1990 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit zahlreichen – zum Teil für erledigt erklärten bzw. zurückgenommenen – Anträgen eingeleitet und geltend gemacht, es habe sich bei den beiden Zuordnungen um beteiligungspflichtige Umsetzungen gehandelt.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschlüsse vom 6. Juni 1990 den Anträgen auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der jeweiligen Zuordnungen stattgegeben und den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Beteiligten zur Rückgängigmachung der Zuordnungen als unzulässig abgelehnt.

Auf die jeweiligen Beschwerden der Verfahrensbeteiligten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 25. März 1994 die Anträge auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit abgelehnt und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zur Rückgängigmachung der Maßnahmen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuordnung zu einem anderen Fachbereich im Zuge einer Änderung der Fachbereiche sei keine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW. Maßnahmen, die sich ihrem Gegenstand nach im Organisatorischen erschöpften, aber – gleichsam als Reflex – auch zu einer Änderung der Funktionen von einem oder mehreren Beschäftigten führten, fielen nicht unter den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Umsetzung. Ausschlaggebend hierfür sei vielmehr, ob eine Maßnahme einen Wechsel des Dienstpostens des Betroffenen bedinge, ihn also zwinge, unter veränderten persönlichen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Den Lehrerinnen sei ihr bisheriger Dienstposten im Fachbereich 1 nicht entzogen und im Fachbereich 2 kein anderer Dienstposten zugewiesen worden. Ihre Dienstposten seien vielmehr infolge der vom Senat der Universität beschlossenen Änderungen der Fachbereiche und damit als Reflex organisatorischer Maßnahmen in den Fachbereich 2 verlagert worden. Ihre Dienstposten im Fachbereich 1 existierten nicht mehr. Es möge sein, daß sich durch die Verlagerung die von den beiden Betroffenen zu erfüllenden Aufgaben nachhaltig geändert hätten. Eine Änderung des Aufgabenbereiches reiche jedoch nicht aus, um eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung annehmen zu können.

Mit seiner vom Senat durch Beschluß vom 28. März 1995 zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW. Das Oberverwaltungsgericht habe lediglich darauf abgestellt, daß die in Rede stehenden Dienstposten als Folge der beschlossenen Änderungen der Fachbereiche und damit als Reflex organisatorischer Maßnahmen verlagert worden seien, und habe selbst eine nachhaltige Veränderung der von den Beschäftigten zu erfüllenden Aufgaben als nicht ausreichend erachtet. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zusätzlich zur Feststellung eines Dienstpostenwechsels eine einzelfallbezogene Bewertung vorzunehmen sei, die zu berücksichtigen habe, ob die andere personelle Umgebung und ein zumindest örtlich anderes Aufgabenfeld von derartigem personellen Gewicht sei, daß Sinn und Zweck des der Personalvertretung eingeräumten Mitbestimmungsrechts es geböten, dessen Zustimmung zu dieser Maßnahme einzuholen. Für eine Umsetzung spreche auch, daß durch die Aufhebung des Faches Sozialwesen die Lehrtätigkeit der beiden Lehrerinnen in einem Studiengang mit höherem Niveau zu erbringen sei, so daß sich das Aufgabenfeld insbesondere in qualitativer Hinsicht ändere, nachdem die Zuständigkeit für den neuen Studiengang dem Fachbereich 2 übertragen worden sei. Art, Inhalt und Umfang der Aufgaben der Fachbereichsangehörigen würden vom Fachbereich bestimmt. Wegen dieser individualrechtlichen Auswirkungen sei eine Umsetzung zu bejahen; mitbestimmungsfrei seien lediglich rein organisatorische Maßnahmen des Dienststellenleiters.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1994 aufzuheben und

  1. die Beschwerde des Beteiligten gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Juni 1990 – PVL 1/90 und 2/90 – zurückzuweisen,
  2. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Juni 1990 – PVL 5/90 – zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Zuordnung der Lehrerinnen für Sozialarbeit Frau Gloger-Flender und Frau Ruback zum Fachbereich 2 nachzuholen,

    hilfsweise,

    insoweit die Verpflichtung des Beteiligten festzustellen.

Der Beteiligte verweist auf eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Kommission Außerschulisches Erziehungs- und Sozialwesen. Danach hätten sich weder der Status der Lehrerinnen noch deren Aufgabenbereich, Arbeitsplatz und personelles Umfeld inhaltlich oder qualitativ geändert. Auch im neuen Studiengang sei es wie bisher Aufgabe der Lehrerinnen, das berufspraktische Element zu vertreten. Der Status des „Faches” Methoden der Sozialpädagogik/Sozialarbeit sei im alten und neuen Studiengang unverändert geblieben. Die organisatorische Anbindung der lehrenden Sozialarbeiter und Methodenlehrer im Fachbereich 2 ergebe sich lediglich aus der Federführung, die der Fachbereich 2 und das Fach Pädagogik als Leitdisziplin für den neuen Studiengang übernommen hätten.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Ansicht könne dahingestellt bleiben, inwieweit eine Änderung des Aufgabengebietes gegeben sei. Die Zuordnung stelle sich jedenfalls als rein organisatorische Maßnahme dar, die ausschließlich der Direktionsbefugnis des Dienststellenleiters entsprungen sei. Es habe die zwingende Notwendigkeit bestanden, für die Lehrerinnen eine entsprechend angemessene Weiterbeschäftigung in der Dienststelle sicherzustellen. Im übrigen sei eine Veränderung der personellen Umgebung durch die Zuordnung gerade nicht gegeben, da die anderen Kollegen des Fachbereichs 1 freiwillig in den neuen Fachbereich gewechselt seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt und seine Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.

1. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW einen Wechsel des Dienstpostens voraussetzt. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 3. April 1984 – BVerwG 6 P 3.83 –). Hieran ist festzuhalten.

Der Antragsteller meint, den weiteren Ausführungen des angeführten Senatsbeschlusses entnehmen zu können, daß für verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, die zu einer Änderung des Aufgabenbereichs der Beschäftigten führen, ein anderer – weniger strenger – Maßstab gelte. Insoweit sei – ohne daß es offenbar auf einen Wechsel des Dienstpostens ankommen soll – eine einzelfallbezogene Bewertung vorzunehmen, bei der zu berücksichtigen sei, ob die andere personelle Umgebung und ein zumindest örtlich anderes Aufgabenfeld von derartigem personellen Gewicht seien, daß Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts es geböten, die Zustimmung des Personalrats zu dieser Maßnahme einzuholen. Dieses Verständnis geht fehl.

Richtig ist allerdings, daß der Senat in dieser Entscheidung den Begriff „Wechsel des Dienstpostens” in der Weise umschrieben hat, daß diese Maßnahme den Beschäftigten „also zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen”. Diese Formulierung diente aber lediglich der Abgrenzung gegenüber dem beamtenrechtlichen Umsetzungsbegriff (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 – BVerwG 2 C 42.78 – ZBR 1981, 339 m.w.N.). Sie bringt zum Ausdruck, daß nicht jeder Dienstpostenwechsel, sondern nur ein solcher als mitbestimmungspflichtige Umsetzung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW anzusehen ist, der in die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Ob damit eine nennenswerte Einengung des beamtenrechtlichen Umsetzungsbegriffs verbunden ist, ob also Dienstpostenwechsel ohne Auswirkung auf die individuelle Rechtssphäre denkbar sind (vgl. dazu Cecior/Dietz/Vallendar, LPVG NW, § 72 Rn. 139), kann dahinstehen. Entscheidend ist allein, daß dieses – zusätzliche – subjektive Kriterium nicht isoliert betrachtet werden darf (Beschluß vom 9. November 1984 – BVerwG 6 PB 23.84 –): Änderungen des personellen Umfeldes und der zu erfüllenden Aufgaben allein reichen nicht aus, um eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW zu bejahen. Erforderlich ist vielmehr stets, daß ein Wechsel des Dienstpostens, also die Abberufung von dem bisherigen und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens gegeben ist. Andernfalls unterlägen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen im großen Umfang der Mitbestimmungspflicht. Das widerspräche nicht nur der Organisationshoheit des Dienstherrn, sondern auch der Systematik des § 72 LPVG NW selbst: Die Vorschrift betrachtet die Umsetzung als „Personal angelegenheit”, unterwirft „Organisations angelegenheiten” in Absatz 3 einer eigenständigen Regelung und gibt mit der Gleichstellung von Abordnung, Versetzung und Umsetzung in Absatz 1 zu erkennen, daß nicht schon bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, sondern nur solche von deutlich höherem, nämlich Abordnung und Versetzung vergleichbarem Gewicht als Umsetzung gewertet werden können. Außerdem hätte die Ausweitung des Umsetzungsbegriffes zur Folge, daß das Mitbestimmungsrecht von streitträchtigen Einzelfallbewertungen abhinge.

Eine solche Begriffsbestimmung führt zu tragfähigen Ergebnissen: Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt ebensowenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist. Abgrenzungsfragen zwischen Umsetzung und Aufgabenänderung können auftreten, wenn dem Beschäftigten nur ein Teil der Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens entzogen und ihm dafür neue Aufgaben übertragen werden. Die Grenzziehung darf hier nicht in der Weise geschehen, daß eine Umsetzung erst bei vollständigem Austausch des Aufgabenkreises bejaht wird; hierdurch wäre der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW leicht zu umgehen. Von einer mitbestimmungspflichtigen (Teil-)Umsetzung ist vielmehr dann auszugehen, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung enthält. Ob es möglich und sinnvoll ist, diese Grenzziehung in Form eines bestimmten Vom-Hundert-Satzes der Dienstzeit des Beschäftigten vorzunehmen (in dieser Richtung OVG Koblenz, Beschluß vom 6. Dezember 1979 – 5 A 3/79 –), erscheint nicht frei von Zweifeln. In jedem Fall muß eine starre und schematische Anwendung eines solchen Orientierungswertes ausgeschlossen sein (so offenbar auch OVG Koblenz, Beschluß vom 8. März 1984 – 5 A 18/83 –). Diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.

2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Zuordnung der Lehrerinnen an den Fachbereich 2 nicht als mitbestimmungspflichtige Umsetzung zu bewerten ist.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller hiergegen geltend, daß sich die Neuzuordnung nicht im Organisatorischen erschöpfe, sondern mit qualitativen Änderungen für die Aufgabenerfüllung verbunden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es möge sein, daß sich durch die Einbindung der Dienstposten der Lehrerinnen in den Fachbereich 2 die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben nachhaltig verändert hätten. Dies reiche jedoch mangels Dienstpostenwechsels nicht aus, um eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung annehmen zu können. Daran ist richtig, daß Aufgabenänderungen allein eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung nicht begründen können, wenn ein Dienstpostenwechsel nicht stattgefunden hat. Daraus folgt aber nicht, daß etwaige Aufgabenänderungen für den vorliegenden Zusammenhang gänzlich außer Betracht bleiben durften. Denn ohne Einbeziehung der zu erfüllenden Aufgaben kann nicht entschieden werden, ob ein Dienstpostenwechsel oder lediglich eine – nicht als mitbestimmungspflichtige Umsetzung zu bewertende – Dienstpostenverlagerung gegeben ist, weil der Dienstposten gerade durch den speziellen Aufgabenkreis definiert wird, der seinem Inhaber übertragen wurde. Deswegen greift es zu kurz, wenn das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer bloßen – mitbestimmungsfreien – Dienstpostenverlagerung allein mit formalen, organisatorischen Gesichtspunkten wie dem „Untergang” des bisherigen Dienstpostens im Fachbereich 1 und der fehlenden Möglichkeit der Rückumsetzung begründet. Von einer bloßen Dienstpostenverlagerung kann nicht mehr die Rede sein, wenn sie mit dem Entzug alter und der Übertragung neuer Aufgaben einhergeht und der Dienstposten hierdurch ein anderes Gepräge erhält.

Dennoch hat das Oberverwaltungsgericht die Zuordnung der Lehrerinnen an den Fachbereich 2 im Ergebnis zutreffend als nicht mitbestimmungspflichtige Dienstpostenverlagerung bewertet. Die von den Lehrerinnen befürchteten und vom Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltenen Aufgabenänderungen ergeben sich nämlich nicht aus dem im vorliegenden Verfahren allein strittigen Rektoratsbeschluß vom 15. März 1989, durch den sie dem Fachbereich 2 zugeordnet worden sind. Dessen Wirkung erschöpft sich entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Tat im Organisatorischen. Etwaige Aufgabenänderungen sind auch keineswegs eine zwangsläufige, unausweichliche, also gleichsam automatische Folge der geänderten Zuordnung, was ihre Einbeziehung bei der Bewertung der rechtlichen Qualität des Rektoratsbeschlusses rechtfertigen könnte. Sie ergeben sich vielmehr erst aus weiteren Entscheidungen, die – auch nach Auffassung des Antragstellers – nicht vom Rektorat, sondern gemäß §§ 27 und 28 WissHG NW von den zuständigen Organen des Fachbereichs zu treffen sind. Es handelt sich deswegen lediglich um mögliche Erwartungen über den zukünftigen Aufgabenbereich. Das stellt auch der Antragsteller letztlich nicht in Frage. Solche nur erwarteten Folgen der Zuordnung können aber nicht dazu führen, bereits die Zuordnungen der Lehrerinnen zum Fachbereich 2 selbst als Umsetzung zu qualifizieren. Sollten sich diese Erwartungen in Form konkreter Entscheidungen des zuständigen Fachbereichsorgans erfüllen, mag in diesen Entscheidungen eine Umsetzung zu sehen sein. Das berührt jedoch nicht die Bewertung des Zuordnungsbeschlusses und ist mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer, Rubel

 

Fundstellen

ZBR 1998, 32

AP, 0

PersR 1997, 364

DVBl. 1997, 1013

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