Leitsatz (amtlich)

Wird im Zuge der Änderung der Fachbereiche einer Universität der Dienstposten eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters in einen anderen Fachbereich verlagert und der betreffende Mitarbeiter diesem Fachbereich zugeordnet, handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung.

 

Normenkette

LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Arnsberg (Aktenzeichen PVL 5/90)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 18.12.1996; Aktenzeichen 6 P 8.95)

 

Tatbestand

Die Beschäftigten G. und R. gehörten in ihrer Eigenschaft als Lehrende Sozialarbeiterinnen dem Fachbereich 1 einer Universität an. Nachdem der Senat der Universität beschlossen hatte, die Fächerkataloge der Fachbereiche 1 und 2 zu ändern, wurden die Professoren und Fachlehrer der Fachrichtung Sozialwesen bis auf die Beschäftigten G. und R., die weiterhin dem Fachbereich 1 angehören wollten, mit ihrem Einverständnis dem Fachbereich 2 zugeordnet. Nach vergeblichen Bemühungen ordnete das Rektorat der Universität die beiden Beschäftigten schließlich gegen ihren Willen dem Fachbereich 2 zu. Dem Antrag des Personalrats festzustellen, daß die Zuordnung der beiden Beschäftigten zum Fachbereich 2 seiner Mitbestimmung unterlegen habe, gab das VG statt. Die Beschwerde des Beteiligten (Rektor der Universität) hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Soweit es um die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Zuordnung von Frau G. und Frau R. zum Fachbereich 2 geht, sind die Anträge entgegen der Ansicht des VG unbegründet. Insoweit kommt als Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung allein § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 – zweite Alternative – LPVG NW in Betracht. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW gilt Satz 1 u.a. für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchst. a LPVG NW von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, nur, wenn sie es beantragen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau G. und Frau R. zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW genannten Beschäftigten gehören und ob sie die Beteiligung des Antragstellers rechtzeitig beantragt haben. Denn bei der Zuordnung zu einem anderen Fachbereich im Zuge einer Änderung der Fachbereiche handelt es sich nicht um eine Umsetzung. Umsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW ist die mit der Abberufung von dem bisherigen Dienstposten einhergehende Zuweisung eines anderen Dienstpostens.

Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 10.4.1984 – CL 22/83 –, ZBR 1984, 339.

Die bloße Änderung des Aufgabenbereichs eines Beschäftigten als solche reicht nicht aus. Eine Umsetzung liegt danach nicht vor, wenn unter Beibehaltung des bisherigen Dienstpostens lediglich ein Teil des bisherigen Aufgabenbereichs entzogen wird

vgl. Beschluß des Fachsenats vom 8.5.1984 – CL 33/82 –, RiA 1984, 283

oder ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen wird.

Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 2.10.1984 – CL 16/83 –.

Allerdings ist dem Personalrat über die Mitbestimmungsbefugnis keine bestimmende Einflußnahme auf alle Änderungen im dienstlichen Einsatz der Beschäftigten eingeräumt. Maßnahmen, die sich ihrem Gegenstand nach im Organisatorischen erschöpfen, aber – gleichsam als Reflex – auch zu einer Änderung der Funktionen eines oder mehrerer Beschäftigter führen, fallen nicht unter den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Umsetzung. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine Maßnahme einen Wechsel des Dienstpostens des Betroffenen bedingt, ihn also zwingt, unter veränderten persönlichen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3.4.1984 – 6 P 3.83 –; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 76 RdNr. 56.

Nach diesen Grundsätzen ist die Zuordnung zu einem anderen Fachbereich nicht als Umsetzung anzusehen. Gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des im vorliegenden Verfahren noch anzuwendenden Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20.11.1979, GV NW S. 926 – das Universitätsgesetz (UG) i.d.F. vom 6.7.1993, GV NW S. 476 gilt erst ab dem 3.8.1993 – gliedert sich die Hochschule in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Der Fachbereich erfüllt gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WissHG unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Mitglieder des Fachbereichs sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WissHG, abgesehen von den Studenten, das hauptberufliche Hochsc...

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