Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 12 B 43.07) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Tatbestand
1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird – wie hier – die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Der von der Beschwerde allein benannte Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
aa) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt, dass es die in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 (Bd. III der Gerichtsakte, Bl. 1 ff.) bzw. in ergänzter Fassung in dem Schriftsatz vom 24. August 2007 (Bd. III der Gerichtsakte, Bl. 80 ff.) enthaltene Berufungsbegründung, soweit diese die Klausuren Z I, Z II, Z III (A), V II (A) und S 8 betreffe, nicht durch die Korrektoren dieser Klausuren habe würdigen lassen. Dieses Versäumnis habe seine Ursache darin, dass das Berufungsgericht im Anschluss an den Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 29. August 2007, Bd. III der Gerichtsakte, Bl. 160 ff.) davon ausgegangen sei, die Berufungsbegründung erschöpfe sich in einer bloßen Wiederholung des Vortrages aus dem Widerspruchsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren erster Instanz bzw. stelle lediglich eine Erweiterung der subjektiven Argumentationsbasis dar. Tatsächlich habe er jedoch mit der Berufungsbegründung neue und substantiierte fachwissenschaftliche Einwände gegen die Bewertung der Klausuren vorgebracht. Diese Einwände habe er in dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 und insbesondere der Anlage hierzu (Bd. IV der Gerichtsakte, Bl. 1 ff.) nochmals besonders hervorgehoben. Wenn die Korrektoren der genannten Klausuren mit der Berufungsbegründung konfrontiert worden wären, hätten sich eine Punkteverbesserung und ein Klageerfolg ergeben können. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, das Berufungsgericht habe durch die unzutreffende Annahme, die Berufungsbegründung stelle eine bloße Wiederholung bereits bekannten Vortrages dar, seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt und dadurch mit für den Ausgang des Rechtsstreits erheblicher Wirkung gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Die derart begründeten Rügen greifen nicht durch.
Bei der vom Kläger geforderten Befassung der Korrektoren mit der Berufungsbegründung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen durchzuführende gerichtliche Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO. Denn dem in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Anspruch eines Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner in einer berufsbezogenen Prüfung erbrachten Leistungen ist außerhalb des Gerichtsverfahrens in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren Rechnung zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte verfahren, nachdem der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. November 2002 Widerspruch erhoben hatte. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Anspruch wiederholt bzw. in Bezug auf ein Gerichtsverfahren der Tatsacheninstanz geltend gemacht wird (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 35.92 – BVerwGE 92, 132 ≪136 f., 139≫ = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261 f., 265 und vom 30. Juni 1994 – BVerwG 6 C 4.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34 f., Beschluss vom 10. Oktober 1994 – BVerwG 6 B 73.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 49).
Selbst wenn man die von dem Kläger geforderte Zuleitung der Berufungsbegründung an die Klausurkorrektoren als eine dem Grunde nach durch § 86 Abs. 1 VwGO erfasste Aufklärungsmaßnahme werten wollte, ginge die von dem Kläger erhobene Aufklärungsrüge – und ebenso die mit ihr verbundene Gehörsrüge – fehl. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht auf diese Maßnahme, auf die er einen Anspruch zu haben glaubt, hingewirkt, insbesondere keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO zum Zweck der Durchführung eines erneuten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens gestellt. Auch musste das Berufungsgericht nicht seinerseits auf ein derartiges Vorgehen hinwirken, es war vielmehr gerechtfertigt, dieses nicht in Betracht zu ziehen. Das folgt schon daraus, dass der Kläger seine Berufungsbegründung durch fachwissenschaftliche Einwände geprägt sieht. Derartige Rügen zielen auf eine Korrektur von Rechtsfehlern, die der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dagegen betrifft der Anspruch auf ein Überdenken von Prüfungsleistungen durch die mit der Bewertung befassten Prüfer in erster Linie die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem (vgl. dazu: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 640 ff., 763, 774).
Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Gestalt des Ausgehens von einem unrichtigen Sachverhalt (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339 f.≫ = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36) liegt ebenfalls nicht vor. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufungsbegründung als bloße Wiederholung bereits bekannten Vortrages bewertet und deshalb nicht berücksichtigt, geht fehl. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Einschätzung auf die Seiten 6 und 7 des Abdruckes des Berufungsurteils vom 5. Juni 2008 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle nur die allgemeinen Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen darlegt, anhand derer es im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren angebrachten Vortrages des Klägers die Kontrolle der Bewertungen der Klausuren Z I, Z II, Z III (A), V II (A) und S 8 vornimmt. Auf die Feststellung, der Kläger trage im Berufungsverfahren nur wiederholend unter Erweiterung seiner subjektiven Argumentationsbasis vor, beschränkt sich das Berufungsgericht auch auf der von dem Kläger weiter angeführten Seite 12 des Urteilsabdruckes im Hinblick auf die Klausur Z III (A) nicht. Letztlich ergibt sich bereits aus dem eigenen Beschwerdevorbringen des Klägers, dass das Oberverwaltungsgericht den in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag zu den in Rede stehenden Klausuren gewürdigt hat. Denn auf den Seiten 13 bis 35 der Beschwerdebegründung vom 25. August 2008 übt der Kläger in materieller Weise Kritik an den Entscheidungsgründen des zweitinstanzlichen Urteils, setzt diese dabei in Beziehung zu Ausführungen, mit denen er seine Berufung begründet hat und macht so selbst deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht sich mit der Berufungsbegründung – wenn auch nicht mit dem von dem Kläger erstrebten Ergebnis – auseinandergesetzt hat.
bb) Der Kläger sieht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verbunden mit einer solchen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO weiter darin, dass das Berufungsgericht keine Neubewertung der Klausuren S I und V I angeordnet habe. Diese Maßnahme habe sich dem Oberverwaltungsgericht im Sinne einer weiteren Sachaufklärung deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April 2006 (UA S. 4) diese Klausuren mit Korrekturfehlern behaftet gesehen und eine Bewertung mit “ausreichend” oder besser für möglich gehalten habe. In diesem Zusammenhang müsse er sich eine Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht entgegenhalten lassen. Denn er habe in erster Instanz mit seinem gesamten Vorbringen zu den Klausuren S I und V I obsiegt, so dass insoweit keine Notwendigkeit bestanden habe, den im bisherigen Verfahren angebrachten Vortrag im Berufungsverfahren zu wiederholen. Dieses Beschwerdevorbringen trägt die geltend gemachte Aufklärungs- und Gehörsrüge nicht.
Die von dem Kläger erstrebte Neubewertung kann nicht als eine dem § 86 Abs. 1 VwGO unterfallende Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung charakterisiert werden. Denn sie entspricht für die in Rede stehenden Klausuren bereits dem Klageziel, das der Kläger mit seinem bei dem Oberverwaltungsgericht angebrachten Sachantrag verfolgt hat. Aber auch dann, wenn man von einer Aufklärungsmaßnahme ausginge, musste sich diese dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Denn die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zu Grunde legt und die auf die Verfahrensrüge hin nicht zu überprüfen ist, ankommt (Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 ≪221 f.≫). Den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts verkennt der Kläger. Nach richtigem Verständnis desselben hatte das Oberverwaltungsgericht keinen Anlass, die Bewertung der Klausuren S I und V I im Einzelnen zu überprüfen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Vergleichsvorschlag vom 18. April 2004 (Bd. II der Gerichtsakte, Bl. 151 ff.) lediglich ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die bisherige Bewertung der Klausuren S I und V I an Korrekturfehlern leide, ohne sich diese Einschätzung zu eigen zu machen. Zu einer der Sache nach gerechtfertigten Bewertung der beiden Klausuren mit “ausreichend” oder besser hatte sich bereits das Verwaltungsgericht nicht verhalten, sondern sich auf die Darlegung beschränkt, auch durch eine derartige Bewertung könne der Kläger die nach § 14 Abs. 4 des Berliner Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG Bln. vom 4. November 1993 GVBl S. 554, zum Zeitpunkt der Prüfung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 GVBl S. 342) für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Anzahl von drei bestandenen Klausuren nicht erreichen. Das Oberverwaltungsgericht hat sodann festgestellt (UA S. 20), dass der Kläger in den Klausuren S I und V I, die bisher jeweils mit “mangelhaft” (zwei Punkte) benotet worden seien, eine Bewertung mit “befriedigend” (jeweils mindestens sieben Punkte) benötige, um den nach § 14 Abs. 4 JAG Bln. erforderlichen Mindestpunktdurchschnitt von 3,5 zu erreichen. Ein derartiger Notensprung erscheine ausgeschlossen. Diese Feststellung greift der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht mit hinreichend substantiierten Rügen an, sondern beschränkt sich insoweit im Ergebnis auf die bloße Behauptung, es sei eine Bewertung mit jeweils sieben oder acht Punkten in Betracht gekommen.
cc) Der Kläger meint ferner, das Berufungsgericht habe dadurch einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO begangen, dass es im Hinblick auf die auf Veranlassung des Beklagten neu korrigierte Klausur S II seinen Schriftsatz vom 18. März 2008 (Bd. IV der Gerichtsakte, Bl. 120 ff.) nicht gewürdigt habe. Dieser Mangel werde daran deutlich, dass er sich – anders als vom Berufungsgericht auf Seite 19 des Urteilsabdruckes angenommen – in dem genannten Schriftsatz gerade nicht mit der von dem Beklagten veranlassten Neukorrektur einverstanden erklärt habe, sondern deren Einbeziehung unter den Vorbehalt gestellt habe, dass von ihm angenommene Bewertungsmängel der neuen Korrektoren zu beseitigen seien. Auch habe der Beklagte zu dem Schriftsatz vom 18. März 2008 nicht mehr Stellung genommen. Dieser Vortrag zeigt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004 – BVerwG 6 B 49.04 – juris). Derartige Umstände sind hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich. Die Wortwahl des Oberverwaltungsgerichts an der von dem Kläger bezeichneten Stelle – der Kläger habe sich mit der im Berufungsverfahren von dem Beklagten veranlassten Korrektur durch zwei neu bestimmte Prüfer letztlich einverstanden erklärt – belegt nicht, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 18. März 2008 angebrachten Vorbehalt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Denn das Berufungsgericht geht im Folgenden auf die Einwände ein, die der Kläger gegen die Neukorrektur erhoben hat. Der Kläger legt nicht dar, dass der Schriftsatz vom 18. März 2008 wesentlich neues Vorbringen enthielt, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht gesondert hätte auseinandersetzen müssen. Der Umstand, dass der Beklagte zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18. März 2008 nicht mehr Stellung genommen hat, vermag einen gerichtlichen Gehörsverstoß bereits im Ansatz nicht zu begründen.
dd) Der Kläger rügt als weiteren Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, dieses habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es keinen Sachverständigenbeweis erhoben habe, obwohl er schriftsätzlich mehrfach angeboten habe, streitige Fachfragen durch Sachverständige klären zu lassen. Das Berufungsgericht habe nicht die erforderliche Sachkunde besessen, um über die im Verfahren streitigen fachspezifischen juristischen Fragestellungen, für die der Kläger Beispiele benennt, sachgerecht entscheiden zu können. Auch dieser Vortrag führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Kläger legt bereits nicht dar, zu welchen konkreten Fragen Sachverständigenbeweis zu erheben gewesen wäre und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Er hat es überdies versäumt, sich durch die Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht das nunmehr als verwehrt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen. Abgesehen davon ist regelmäßig von der erforderlichen Qualifikation der Verwaltungsgerichte zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit juristischer Ausführungen auszugehen (Urteil vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 38.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 276; Beschluss vom 21. Juli 1998 – BVerwG 6 B 44.98 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 390 S. 219). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall etwas anderes zu gelten hätte.
b) Soweit der Kläger schließlich unter V. auf den Seiten 13 bis 35 seiner Beschwerdebegründung vom 25. August 2008 die Erwägungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Klausuren Z I, Z II, Z III (A), V II (A), S 8 und S II einer materiellen Kritik unterzieht, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein Verfahrensfehler – das Vorliegen eines anderen Revisionszulassungsgrunds macht der Kläger mit seiner Beschwerde nicht geltend – ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Zwar wirft der Kläger dem Oberverwaltungsgericht die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze vor. Hierzu finden sich jedoch in der Beschwerdebegründung keine näheren Ausführungen; vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf, das Berufungsurteil als inhaltlich grob fehlerhaft zu bezeichnen. Abgesehen von diesem Schlüssigkeitsmangel lässt er unberücksichtigt, dass Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Graulich, Dr. Möller
Fundstellen