Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 435 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage:
“Wenn man mit BVerfGE 48, 376, 388 unter einem ‘Beruf’ jede – auch untypische – erlaubte Tätigkeit versteht, selbst wenn sie keinem traditionell oder rechtlich fixierten Berufsbild entspricht, setzt dann eine Schutzbereichseröffnung des Grundrechts der freien Wahl der Ausbildungsstätte voraus, dass die angestrebte berufliche Tätigkeit herkömmlich als eigenständiger, gesonderter Beruf verstanden wird oder genügt es bereits, dass die konkret gewünschte Ausprägung der beruflichen Tätigkeit es erfordert, dass eine bestimmte Ausbildung absolviert wird?”
bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach beschränkt sich der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf die rechtliche Ordnung der Ausbildung und des Zugangs zu einem Beruf. Hierunter fällt auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näher bringen. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet deshalb, Zugangsmöglichkeiten zu einem Beruf tatsächlich und rechtlich möglichst offen zu halten und Zugangshindernisse nur insoweit zu errichten, wie es durch ein im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. Urteil vom 22. Juni 1994 – BVerwG 6 C 40.92 – BVerwGE 96, 136 ≪141≫ m.w.N.). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das im Einzelnen geprüft hat, ob der Ausschluss des Klägers vom feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage:
“Liegt eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG vor, wenn eine Einrichtung über die allgemeine Schulbildung hinaus der Ausbildung für einen Beruf dient?”
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Einrichtungen, die der vom Kläger beabsichtigten Ausbildung dienen, Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG sind. Von diesem umfassenden Verständnis ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das als Ausbildungsstätte jede Einrichtung bezeichnet hat, die über die allgemeine Schulbildung hinaus der Ausbildung für einen oder mehrere Berufe dient. Im Übrigen würde die vom Kläger intendierte Staatsprüfung den Charakter einer Prüfung im Sinne der früher gebräuchlichen Umschreibung haben (vgl. Urteile vom 21. November 1957 – BVerwG 2 C 45.56 – BVerwGE 6, 13 ≪15≫, vom 23. Juli 1963 – BVerwG 2 C 158.62 – BVerwGE 16, 241 ≪243≫, vom 6. Februar 1975 – BVerwG 2 C 68.73 – BVerwGE 47, 330 ≪332≫ und vom 16. Dezember 1977 – BVerwG 7 C 13.75 – Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 123 = NJW 1978, 2258).
Schließlich bietet die Frage:
“Wird das Vorliegen eines staatlichen Ausbildungsmonopols und damit die Eröffnung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte schon dadurch ausgeschlossen, dass es möglicherweise eine theoretisch rechtlich zulässige Ausbildung in der privaten Wirtschaft gibt, selbst wenn der Ausbildungswillige in der Praxis keine realistische Chance besitzen sollte, einen ausbildungswilligen Betrieb zu finden, der gerade die gewünschte Ausbildung (hier: Ausbildung, die äquivalent zum Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst ist) anbietet?”
nicht die Möglichkeit, das Revisionsverfahren zu eröffnen. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Landesrechts festgestellt, dass für die Ausbildung von Angehörigen der Werkfeuerwehren weder ein rechtliches noch ein faktisches staatliches Ausbildungsmonopol besteht. Andererseits bedarf es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht erst dann “eröffnet” ist, wenn der Staat einen Ausbildungsgang rechtlich oder faktisch monopolisiert hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Zugang zu einer Ausbildung, die tatsächlich nur der Staat anbietet, aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 ≪331 f.≫).
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. In dem angegriffenen Urteil durften die Runderlasse des Innenministeriums vom 9. Dezember 1980 und vom 4. Mai 1983 erwähnt werden, auch wenn diese bislang nicht in das Verfahren eingeführt waren. Das Berufungsgericht hat in Anwendung des irrevisiblen § 23 Abs. 4 FSHG festgestellt, dass die (feuerwehrtechnischen) Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung stehen; “damit können die Werkfeuerwehren ihren Mitgliedern gemäß dem Gebot des § 15 Abs. 2 Satz 3 FSHG eine dem Leistungsstand der öffentlichen Feuerwehren entsprechende Qualifikationsmöglichkeit gewähren …”. Diese gesetzliche Grundsatzentscheidung wird durch die vom Berufungsgericht herangezogenen Runderlasse nur erläutert und konkretisiert. Als Verwaltungsvorschriften sind die Runderlasse weder Rechtsnormen noch Sachverhaltsumstände. In aller Regel – und so auch hier – begründet die Verwertung derartiger Verwaltungsvorschriften in einer gerichtlichen Entscheidung keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Als Interpretationshilfen und als Mittel antizipierender Ermessensausübung dienen sie der Rechtsanwendung. Die Beschwerde hat nicht geltend gemacht, dass die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf § 23 Abs. 4 FSHG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Hinweis auf die gesetzeskonkretisierenden und erläuternden Runderlasse vom 9. Dezember 1980 und vom 4. Mai 1983 hat demgegenüber nur unselbstständige Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Unterschriften
Albers, Groepper, Dr. Bayer
Fundstellen