Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 01. Oktober 1965 geborene Kläger hat im Februar 1995 in H. die Diplomprüfung in dem Fach Physik erfolgreich abgelegt. Er war Löschmeister bei der Freiwilligen Feuerwehr in L. und wurde dort zum Gruppenführer ausgebildet. Derzeit ist er für die S. -C. Aktiengesellschaft in T. -G. bach hauptberuflich tätig und wird dort nebenberuflich in der Werkfeuerwehr eingesetzt.
Im Mai 1995 bemühte er sich unter anderem bei der Beklagten um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Die einzige verfügbare Stelle war jedoch bereits zum 01. April 1995 vergeben worden. Auch seine Bewerbungen bei anderen Kommunen blieben ohne Erfolg.
Unter dem 17. Oktober 1997 beantragte er bei der Beklagten, ihm die im Jahr 1998 zu besetzende Stelle eines Brandreferendars zu übertragen. Zu seinem Werdegang führte er unter anderem aus, nach dem Studium zunächst in einem Labor der Universität H. auf dem Forschungsgebiet der Umweltradioaktivität tätig gewesen zu sein.
Nach einem Praktikum bei der Berufsfeuerwehr L. habe er sich im Dezember 1995 bei dem Annahmeausschuss des Deutschen Städtetages für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes beworben. Er sei als geeignet eingestuft worden. Danach habe er bis zum 16. Mai 1997 an einer Qualifikationsmaßnahme zum Verkehrsentwicklungsplaner teilgenommen und sich im Bereich der Betriebswirtschaft fortgebildet. Seit Oktober 1997 nehme er an einem Praktikum der Berufsfeuerwehr Hannover teil.
Die Beklagte hatte zum Einstellungstermin 01. April 1998 eine Stelle zur Ausbildung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes geschaffen. Die Ausbildung sollte über den eigenen Bedarf hinaus erfolgen, eine spätere Übernahme des Bewerbers in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst der Stadt Düsseldorf war nicht vorgesehen. Der Deutsche Städtetag vermittelte der Beklagten 52 Bewerbungen auf diese Stelle und hatte die Namens- und Personaldatenliste mit jeweils einem Votum seines so genannten Annahmeausschusses versehen. Demnach gab es 6 „sehr gut” und 19 „gut” geeignete Bewerber, im Übrigen 19 „geeignete” und 8 „ungeeignete” Bewerber. Der Kläger war als „geeignet” eingestuft worden. Die Beklagte lud alle Personen zum Vorstellungsgespräch, die mindestens das Votum „gut geeignet” erhalten, maximal zwölf Semester studiert hatten und die ferner bei Beginn der Ausbildung nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben würden. Neun Bewerber erfüllten alle diese Voraussetzungen, nicht jedoch der Kläger.
Ihm wurde unter dem 12. Februar 1998 mitgeteilt, dass wegen der geringen Ausbildungskapazitäten ein Auswahlverfahren habe durchgeführt werden müssen, in dem er erfolglos geblieben und ausgeschieden sei.
Der Kläger legte gegen diese Mitteilung unter dem 12. Mai 1998 Widerspruch mit dem zusätzlichen Bemerken ein, er sei bereit, eine Wartezeit in Kauf zu nehmen, die allerdings nicht unverhältnismäßig lang sein dürfe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 1998, als unbegründet zurück. Dazu hieß es im Wesentlichen: Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vermittele nur einen allgemeinen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der individuelle Zulassungsanspruch könne durch gesetzliche Regelungen, aber auch durch tatsächliche Umstände begrenzt sein, wenn etwa Ausbildungskapazitäten fehlten. Der Bewerber habe lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Die herangezogenen Auswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) bestimmt worden. Das Brandreferendariat sei – anders als der staatliche juristische oder forstliche Vorbereitungsdienst – keine staatliche Monopolausbildung.
Die vom Kläger begonnene Ausbildung zum Physiker sei mit der Erlangung des Diploms abgeschlossen. Für die Ausbildung zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst sei das Studium lediglich eine der verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen, um diese weitere Ausbildung beginnen zu können.
Nachdem der Kläger bei einer Vielzahl von Berufsfeuerwehren, Städten und anderen Trägern öffentlicher Verwaltung Anträge auf Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis gestellt hatte, unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen, teilte ihm das Justizministerium (damals: Ministerium für Inneres und Just...